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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1841
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- 1841-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1841
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- Deutsch
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891 37 892 erscheint. Hierin besteht denn nun eben, abgesehen von al- l len Einzelheiten, der wesentliche Vorzug der Bundesgesetzge- > bung vor den Sächsischen Landesgesetzen. Das Mandat, das Censur- und Bücherwesen betr. vom 10. August 1812,- stellt den Verfügungen gegen den Mißbrauch der Presse den Satz voran: „ohne vorgängige Ecnsur soll überhaupt' nicht das Geringste gedruckt werden," und die Verord-' nung, über Verwaltung der Preßpolizei, vom 13. Oktober > 1836 wiederholt und bestätigt dieß, indem sic als „oberste Grundsätze der Preßpolizei" im §. 1. und 2. dieBestimmun- gen trifft, daß „im Königreich Sachsen auch fernerhin nichts gedruckt und verlegt werden darf ohne vorherige Genehmi gung des Drucks durch die dazu ermächtigten Personen und Behörde», außerdem aber alle Erzeugnisse der in-und auslän dischen Presse auch fernerhin der Aufsicht und den für nöthig j befundenen Verfügungen der Preßpolizei unterliegen." Wir kommen nun auf unsere obige Bemerkung zurück, daß, so lange derartige Bestimmungen in Sachsen gesetzlich! als oberste Grundsätze der Preßpolizei gelten, von! irgend wesentlichen Erleichterungen der Presse und des Buchhandels gar nicht die Rede sein kann. Daß aber jene Grundsätze in Sachsen zur Zeit noch volle gesetzliche Geltung haben, läßt sich mit einigem Grunde nicht bezwei feln. Zwar behauptet die Allg. Preß-Zeilung a. a- O-, daß der älteren Sächsischen Gesetzgebung und namentlich dem an- gezogencn Mandate von 1812 zufolge der Constitution und durch den Bundcsbeschluß von 1819 derogict worden sei- Allein den Grund zu dieser Behauptung vermögen wir nicht einzuschen. Die Sächs. Constitution verspricht nur, daß die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels durch ein Gesetz geordnet werden sollen; so lange aber dieses Gesetz! noch nicht gegeben ist, kann durch das bloße Versprechen ei nes neuen den bestehenden Gesetzen nicht dccogirt werden. Der Bundesbcschluß von 1819 konnte aber den Landcsge- setzen nur insoweit derogiren, als beide nicht zu vereinigen waren; im übrigen sagt dieser Beschluß im §. 1. ausdrück lich : „Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemach ten Klassen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bund cs-S taaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen hehandelt." Wenn ferner die Allg. Preß-Zeitung a. a. O. auch daraus einen Grund ^ gegen die Anwendbarkeit der älteren Sächsischen Gesetze vor! 1819 herlcitcn will, daß deren Aufrechtcrhaltung lediglich auf der dcm Bundcsbcschlusse von 1819 bcigegcbencnPubli- cationsvcrordnung beruhe, und mithin durch eine ebenmäßige Verordnung beseitigt werden könne: so möchten wir dieß ebensowenig unterschreiben. Denn Gesetze sind so lange gültig, bis sic durch andere Gesetze wieder aufgehoben wer den. Mithin bedurfte es zur Aufrechtcrhaltung des Man dats von 1812 gar keiner besonderen Erwähnung desselben in jener sogenannten Pnblications-Verordnung. Es verstand sich von selbst, daß das Mandat, so weit cs mit den Bun- desbcschlüsscn nicht in Widerspruch stand, nach wie vor gül tig war. Abgesehen davon sind aber auch die jetzigen Be griffe von Gesetz und Verordnung auf frühere Ausflüsse der gesetzgebenden Gewalt gar nicht anwendbar, und folglich auch nicht auf das Mandat vom 13. November 1819, wodurch die fraglichenBundesbeschlüsse von 1819 in den sächsischenLan- den publicirt worden sind. Dieses Mandat hatte damals und hat noch jetzt volle Gesetzeskraft, und kann daher kei neswegs durch eine Verordnung im neuern Sinne des Wor tes beseitiget werden. Nach alle dem würde es unbillig sein, der Sächsischen Regierung einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie in der Eingangsgedachtcn Verordnung auf die Bundesgesetzlichen Bestimmungen über Preßpolizei, mit Beseitigung aller üb rigen Beschränkungen, nicht zurückgckommen ist, da ihr die Ständc-Versammlung selbst, durch Hinweisung auf die Lan- desgcsetzc, in dieser Beziehung die Hände gebunden hatte. Zwar sind wir überzeugt, daß ein Minister, der zu Gunsten der Preßfreiheit seine Befugniß überschritten, eine Anklage deshalb von Seiten der Stände nicht zu fürchten gehabt hätte; allein wer es treu mit der Verfassung meint, kann auch zum besten Zwecke eine Verletzung derselben nicht gut heißen, geschweige denn wünschen oder verlangen. So schmerzlich es daher auch ist, daß die gute Absicht des Coith'- schen Antrag's in der Hauptsache so gänzlich vereitelt wor den und ohne wesentliche Früchte geblieben ist, so sind wir Deutschen doch zu sehr an Geduld gewöhnt, als daß man nicht vor der Hand auch das Wenige, was die mchrcr- wähnte Verordnung bietet, dankbar erkennen sollte; und wir Sachsen namentlich wollen uns mit der Hoffnung trö sten, daß die nächste Ständcvcrsammlung endlich die §. 35. der Verfassungs-Urkunde zur Wahrheit machen, und ein Ge setz herbciführen werde, welches, unbeschadet der durch die Bundes-Gesetze gebotenen Ausnahmen, zum Mindesten „die Frci he it der Pressc als G rundsatz feststellt-" H. K. kiörse inl^eisi2i§, am 3. 31 n i t841. Amsterdam, Ic. 8.139;, 2 31. 138?. — Augsburg, Ic. 8. 102, 2 31. Lerlin, le. 8. 99z, 2 31. U-emen, >e. 8. 108s, 2 31. vresl-ni, Ic. 8. 99; , 2 31. k'ranlckurt u. 31., Ic. 8. 102, 2 31. — — Unindurg, Ic. 8. 149z, 2 31. 148z. — London. 2 31. — 3 31. 6. 20z — ?aris, Ic. 8. 79s, 2 31. 79, 3 31.78z. —3Vien, Ic. 8. 102;, 2 31. —3 31. 10i;, — l-ouisd'or 8^, Holland. Oucsten 5z, Xsiserl. Oucat. 5z, Ureslausr vucat. 5z, kassir Oucat. 5; , 6onventlvns-8;>soios und Oulden 2z, Oonventlons 10 und 20 Xr. 2z. Verantwortlicher Redactcur: G. Wigand.
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