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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1842
- Sprache
- Deutsch
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3 52 51 rung gefallen'lassen, und darf darin nicht das suchen, was gar nicht hineingclegt wurde. Ich glaube hiermit höchst un angenehme Belustigungen der Leser dieser Blätter zu schließen, wenigstens werde ich nie mehr auf Anschuldigungen antwor ten, wenn sie nicht mit klaren Beweisen unterstützt werden. Zgnaz Klang. Das Verbot des Verlags von Hoffmann L Campe betreffend. Bresla », den 27. Dcccmber. Die Lieder eines kosmopolitischen Nachtwächters und die unpolitischen Lieder von Hoffmann von Fallersleben 2. Theil sind hier nicht nur verboten, sondern haben Veranlassung gegeben, daß der gestimmten künftigen Thätigkcit der Verle ger im Bereich der Prcuß. Monarchie eine Gränze gestellt ist, wie folgendes Vcrbots-Eircular darthut: Verbots Circular. Die dem Ccnsurwesen Vorgesetzten Königlichen Ministerien haben sich veranlaßt gefunden, mittelst Verfügung vom 8. d. M. alle von jetzt ab im Verlage der Buchhandlung Hoffmann und Campe zu Hamburg erscheinenden, oder als Commiffions- Artikcl von derselben ausgegcbenen Schriften, Blätter rc., von welcher Art sie auch immer sein mögen, innerhalb der Kbnigl. preußischen Staaten zu verbieten. Demgemäß dürfen alle von jetzt ab im Verlage der Buchhandlung Hoffmann und Campe zu Hamburg erscheinende dergleichen Schriften jeglicher Art, weder öffentlich angckündigt und verkauft, »och in Leihbibliotheken und öffentlichen Lesezirkel», oder von Antiquaren gehalten werden. Sämmtlichc hiesige Wohllobliche Buchhandlungen werden von diesem Verbot mit der Auflage hierdurch in Kenntniß gesetzt, ihr „legi" hierunter zu vermerken. Breslau, den 16, Dccbr. 1841, König!. Polizei-Präsidium. » * * Mit dem größten Erstaunen hat die Unterzeichnete Buchhandlung das gegen sie erlassene Interdikt in Erfahrung gebracht und sieht sich dadurch, um weder bei den hohen Negierungen noch bei dem gestimmten deutschen Publikum in einem falschen Lichte zu erscheinen, zu folgender Erklärung dringend veranlaßt. Sie hat sowohl „die Lieder eines kos mopolitischen Nachtwächters," als „die unpolitischen Lieder von Hoffmann von Fallersleben, 2. Theil" (der erste ist in Preußen erlaubt), unter der strengsten Beobachtung aller gesetzlichen Vorschriften gedruckt und befindet sich im Besitz des legitimen Imprimaturs für beide Werke, so daß sie sich beim Druck derselben keines Verstoßes gegen bestehende Gesetze bewußt ist! Um so schmerzlicher hat cs sie daher berühren müssen, daß in vorliegendem Falle eine im deutschen Buchhandel bisher unerhörte und im Geiste unserer Preßgcsctze durch Nichts motivicte Strenge gegen sie in Anwendung gebracht worden ist. Indem die Unterzeichnete Buchhandlung im beruhigenden Bewußtsein, kein bestehendes Gesetz verletzt oder umgangen zu haben, hiemit den reinen wahren Thatbestand zur öffentlichen Kenntniß bringt, erwartet sie von der anerkann ten Gcrechtigkeitsliebe eines hohen Preuß. Ministeriums, daß diese einfache Anzeige genügen werde, eine Masrcgel zurückzunehmen, die in ihrer Strenge eben so unerhört, wie in ihrer Veranlassung durch keine einzige, uns zu Schulden kommende Ucbertrctung bestehender Gesetze gerecht fertigt ist. Hamburg, den 4. Januar 1842. Hoffmann S» Campe. „Die Rechnung stimmt nicht" ist eine in neuer Zeit häufig gebrauchte Ausrede, um sich schuldiger Zahlung zu entziehen. Wohin aber soll das führen, wenn diese und andere nichtigen Gründe durchgehen? Es dürfte bald gar nicht mehr gezahlt werden; denn durch einen unbedeutenden „Schreibfehler" kann die Rechnung gar leicht nicht stimmend gemacht werden, und eine Aus gleichung zur rechten Zeit ist nicht möglich, da mit jener Ausrede gewöhnlich auch die Manipulation verbunden wird, Auszüge, welche vor der Ostermcsse rcmittirt sein müßten, kaum nach der Michaelis-Messe zurückzusenden. — Ein sender dieses mußte zur Michaelis-Messe d. I. etwa 500 rückständiger Saldi (nicht klcbertcäge) empfangen, welche nach der O. M. sämmtlich erinnert warenz was ging davon ein? — — fast 50 baar! Das klebrige in Pa pieren mit obiger Ausrede. „Bei nicht stimmender Rechnung zahle der Schuldner nach seinem Buche", ist eine Anforderung, welche jeder Rechtlichdcnkendc billig finden muß. Möchten alle Herren Verleger hierauf strenge Hallen, und die dawider Handelnden als böswilligcSchuldner betrachten, da würden jene albernen Ausreden bald schwinden. Betrübend ist es allerdings, daß bei einem so ehrenwerthen Stande, wie dem des Buchhändlers, Sachen zur Sprache gebracht werden müssen, welche ein anderer kaum dem Na men nach kennt. Es kann sich dieses — denn früher hörte man nichts davon — nur in dem Eindringen so vieler Unberufenen gründen, welche kaum der Schule entlassen, als „selbstständige Buchhändler" auftreten, oder welche gestern noch gutgestelltc Buchbinder rc. morgen sich zu schlecht- gestellten Buchhändlern cmporhebcn- — Hierüber nächstens zwei allerliebste Erzählungen. Den 24. Decbr. 1841. H. Auch ein Vorschlag. Der allbekannte und geschätzte Hinrichs'sche Katalog, unstreitig wohl die vollständigste und genaueste Auskunft gebend, soll zufolge Eirkulairs der löbl. Hinrichsschen Buch handlung von 1842 ab auch wöchentlich erscheinen und dürfte jeden Falls für alle Sortimentshandlungen bei Ncuig- keitsverschrcibungen der sicherste Führer werden. Sollte cs nicht zweckmäßig sein, wenn jede Handlung sich wöchentlich 1 Exemplar, das vielleicht etwa Vs Bogen umfassen wird, unter Kreuzband, mit Briefpost kommen ließe, um danach ihren Bedarf sofort wählen zu können? Wenn dann jeder Verleger ein Exemplar seiner Nova unmittel bar nach Erscheinen pr. Post an die Hinrichssche Buchhandlung sendete, — was schon früher einmal, wenn ich nicht irre, als Wunsch ausgesprochen wurde — so wäre dies, meines Erachtens, derjenige Weg, auf welchem man
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