für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 1. ^Dienstags, den 25. Januar 1842. Die Dcbitscrlaubniß im Königreich Sachsen. Die in Nr. 6 des Börsenblattes abgedruckte Bekannt machung des König!. Sachs. Censur - Collegiums zu Leipzig, die Debitserlaubniß für Nebels Kurs der Taktik (Zü rich, Lit. Compt.) betr., könnte bei auswärtigen, namentlich bei unfern schweizerischen Collcgen die Besorgniß erregen, als ob der Debit der in deutscher Sprache außerhalb der deut schen Bundesstaaten erscheinenden Schriften künftighin in Sachsen denselben Beschränkungen und Hemmungen wie in Preußen unterworfen werde. Dem ist aber, bis jetzt wenigstens, nicht so. In Preußen besteht schon seit 1819 die gesetzliche Be stimmung: „daß keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache gedruckte Schrift ohne ausdrückliche Er- laubniß der Obcr-Censurbehörde in den Kbnigl. Staaten verkauft werden darf." Die mildere Bestimmung des Bundestags-Beschlusses vom 5. Juli 1832: „Keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache im Druck erscheinende Zeit oder nicht über 20 Bogen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts darf in einem Bundesstaate ohne vor gängige Genehmigung der Regierung desselben zugclasscn und ausgegcben werden." hat an jener gesetzlichen Vorschrift in Preußen nichts geän dert. Siehe darüber v. d. Heyde, das Ccnsurgesctz (Mag deburg, Heinrichshofen 1841) S. 29 das merkwürdige Re- script des Justizministeriums. Im Königreich Sachsen dagegen bleibt die gesetzliche Vor schrift innerhalb der durch den erwähnten Bundestagsbc- schluß gezogenen Grenzen. Die Verordnung vom 11. März Sr Jahrgang. 1841, einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen betreffend, bestimmt unter 5 wörtlich Folgendes: „Nachdem durch Verordnung vom 24. November 1832 be kannt gemachten Bundesbeschlusse vom 5. Juli desselben Jah res bedarf es zum Vertriebe von Zeit- oder nicht über 20 Bogen betragenden sonstigen Druckschriften politische» In halts, die in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, der Einholung aus drücklicher Erlaubniß. Mit der Befolgung dieser Vorschrift soll esi künftighin folgendergestalt gehalten werden. Die gedachte Vcrtriebserlaubniß hat der inländische Com missionair des betreffenden auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe befas sen will, auszuwirken. Zu diesem Behufe ist ein Exemplar der Schrift sammt den Beilagen, mit welchen sie ausgege ben werden soll, bei dem betreffenden Censur-Collegium ein zureichen und um Genehmigung des Vertriebes nachzusuchen. Von dem Censur-Collegium wird , wenn sich ein Bedenken dagegen nicht ergiebt, über die Ertheilung der Erlaubniß ein Schein ausgefertigt, und gleichzeitig durch eine Bekannt machung in dem Bdcsenblatte und in den Kreisblättern der Vertrieb der Schrift für alle übrige Buchhändler freigege ben werden." Es scheint daß durch diese Verordnung die seit 1836 be standene und noch im Jahre 1838 in der Verordnung vom 20. December durch die Gesetzsammlung publicirte Anord nung, wonach nur diejenigen im Ausland erschienenen neuen Schriften, welche nicht in der Bibliographie des Börsenblat tes aufgeführt worden, behufs ihres Debits einer vorgängigen Anzeige bei der Behörde bedürfen, eine Beschränkung erlitten hat, obgleich in der Verordnung selbst darüber nichts ange deutet ist, auch eine solche Erschwerung mit dem Character dieser Verordnung, wie er in der Ueberschrift derselben von der Behörde selbst angegeben ist, nicht übercinstimmt. 12