187 8 188 Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Sind nicht alle Thcilhabcr einer und derselben Handlung Mitglieder des Bdrsenvcrcins, so hastet derjenige, welcher Mitglied ist, für die Befolgung dieses Statuts von Seiten der übrigen Handlungö-Theilhaber. Der zweite lautet: Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Jedes Mitglied hat dafür cinzustchen, daß durch das Gc- schaftsvcrfahrcn seiner (Buch-) Handlung keine Bestimmung des Statuts verletzt wird, auch dann, wenn nicht alle Theilnehmcr derselben Mitglieder des Borscnvcreins sind. Hinsichtlich der gleichfalls dem Ausschüsse zur Begutachtung vorgclcgtcn Ncbcnfrage, ob nicht, im Falle die nächste Generalversammlung die beantragte Abänderung des § 5 beschließe, den jenigen GcschäftSthcilhabcrn, welche seit Publikation dcS Statuts bcigctretcn sind, wenn dieselben wieder auözutrctcn wünschen, das Eintrittsgeld zu erstatten sei, sind alle sechs abstimmendcn Mitglieder der einhelligen Ansicht: daß, da jene Eintrittsgelder statutenmäßig erhoben worden seien, eine etwaige Abänderung des be treffenden tz aber keine rückwirkende Kraft üben dürfe, kein rechtlicher Grund zur Rückzahlung vorhan den sei. Es wird daher ganz auf das Ermessen der nächsten Generalversammlung ankommen, ob der Börsenvcrein auö Rücksichten der Billigkeit die Rückzahlung der Eintrittsgelder an solche Mitglieder eintrcten lassen will. ^ll II. Der Nicgcl'sche Vortrag, der sich im Wesentlichen auf die Frage zurückführeu läßt, die schon der Usan- ccncoder ausgestellt hat, Kanu Jemand Credit erhalten, der eine Handlung, die nicht liguidirt hat, ohne Passiva übernimmt? darf — nach dem einstimmigen Dafürhalten des Ausschusses — nicht zu einer dem Börsenstatut ciuzuvcrlcibcnden gesetzlichen Maaßrcgcl führen, da eine solche die Freiheit der Einzelnen beschränken und dadurch unausführbar werden würde. Es wird jedoch — von der Mehrheit im Ausschüsse — der Vorschlag gemacht, statt einer gesetz lichen Wirkung eine moralische zu erstreben und zwar in der Weise, daß der Börsenvorstand jeden einzelnen ihm geeignet scheinenden Fall an die Generalversammlung zu bringen befugt sein soll, mit dem Anhcimgcben, ob die selbe ihre Mißbilligung darüber aussprcchcn wolle. Jena, Leipzig u. Berlin, den 23. Januar 1842. Der Börsen vorst and. Fr. A Froiuniauii. F. Vchmiglw. A Hast. Aufforderung an die SortimcntSbuchhandluiigcn (namcutlicii Preußens), gegen dcii Zcltschriftcn- Debit durch diePost bei dem Geiicral-Post-Aintc gemeinschaftliche Schritte zu thu». Mit vielem Interesse habe ich den Aufsatz über den Vertrieb der Journale (Zeitschriften) durch die Post in No.88 des Börsenblattes (1841) gelesen, und wohl mancher andere Sortimcntshändlcr gleich mir ist über das Anrcgcn dieser Angelegenheit erfreut. In No. 112 des Börsenblattes wird von demselben Herrn Einsender 8. diese äußerst wichtige Angelegenheit des Sortimcntshandels „der Zeitschriften-Debit durch die Post" nochmals er örtert; Viele mit mir werden es dem Herrn Einsender nur Dank wissen, daß er den abweichenden Ansichten, wie sie die Preßzeitung in Beilage No. 89 in dieser, nur die materiellen Interessen des Sortimcntshandels betreffen den Angelegenheit, ausspricht, — die, durch ein Institut des Staates in jeder Beziehung bcnachthciligtcn Rechte des Sortimcntshandels entgegensetzt- Der Sortimentsbuchhandel namentlich ist vom Staate concessionirt, im Preußischen Staate mehr geschützt, als in manchem anderen, gegen Eingriffe Unbefugter, wenn man sich selbst dieses Recht überwacht. — Erkennt die Post unser Recht an, und werden solche Eingriffe, wo Postofsician- tcn sich deren zu Schulden kommen lassen, Bücher und Artikel des literar- Verkehrs gegen Rabatt-Bewilligung von den Verlegern zu besorgen, von dem Genccal-Postamtc scharf geahndet, wenn man sic gehörigen Ortes zur Anzeige bringt, — so kann auch wohl nicht bestritten werden, daß die Post selbst durch den Vertrieb der periodischen Zeitschriften die Rechte des Sortimentsbuchhandels beeinträchtigt. — Der Staat alsInhaber des Post- Regals kann aber nicht gegen seine conccssionicten Ge werbetreibenden, welche allein die Lasten tragen, mit irgend einem Rechte sich des Vertriebs der period. Zeitschriften in einer überwiegenden Concurrenz gegen den Sortimcntshändler anmaßen. — Der Vertrieb der periodischen Zeitschriften gehört unbedingt dem Sortimentsbuchhandel mit demselben Rechte an, wie der Vertrieb eines jeden anderen Buches oder Erzeugnisses der periodischen Presse.