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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1842-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1842
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- Deutsch
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211 9 212 lieber den bisherigen Einfluß des Bundesbeschlusses von 1837 auf die deutsche Literatur und Kunst ein bestimmtes Urtheil abzugeben, möchte freilich sehr schwer fallen. Der verflossene Zeitraum ist hierzu zu kurz, und das Nachdcucker- gewcrbe wurde damals ohnehin nur noch in einem deutschen Staate, in Württemberg, im Großen betrieben; gerade dort aber hat, nach erlangter Rechtskraft des Bundesbe- schlusscs, die angeordncte Maßregel der Stempelung aller Vorräthe einmal erzeugter Nachdrücke zu gesetzlich noch weiter erlaubtem Vertriebe die letzten Jahre hindurch für den Buch handel des übrigen Deutschlands noch fühlbar nachtheilig genug sortgewirkt. Erst im Jahre 1848, beim Beginn des dann in einzelnen Staaten gesetzlich erlaubten Raubkrieges der Nachdruckcr gegen alle vor 1837 begründete Eigcnthums- rcchtc deutscher Schriftsteller oder Verleger würden zunächst die Nachthcile verschiedenartiger Nachdruckgesetzc sich zeigen, die einige Jahrzehcnde spater immer greller hcrvortretcn müßten. Der Nachdruck, vom natürlichen Rcchtsgefühl weniger verdammt, weil bürgerliche Gesetze eine Grenze sei ner Strafbarkeit festsetzcn, wird dann ein häufiger geübtes Gewerbe werden, dessen Ucbcrgriffen in noch nicht erloschene Eigcnthumsrcchte entgegen zu wirken um so schwieriger sein wird, wenn nicht nur die Zcitpunclc für dieses Erlöschen der Eigenthumsrcchtc, sondern auch deren Begriffs- und Um fangsbestimmungen dann noch in jedem Bundesstaate andere sein sollten. Rechtliche Entscheidungen auf diesem Gebiete werden zu den schwierigsten Aufgaben gehören, und wenn eS dann hoffentlich nicht einmal mehr Ausglcichungszölle für andere Waaren zwischen den deutschen Staaten geben wird, so würden doch Grcnzbehörden für die Beaufsichtigung der literarischen Eingangsartikcl in denjenigen Staaten erforder lich werden, welche eine längere Schutzfrist der literarischen Eigenthumsrcchtc gewährte», als andere; denn Klagen der Beschädigten gegen jeden einzelnen Fall der Beschädigung durch Einschleppung eines in diesem oder jenem Bundesstaate noch nicht zuzulassendcn Nachdrucks würden rein unmög lich sein. Ein Ausschuß des leipziger BörscnvercinS der deutschen Buchhändler hat, wie öffentliche Blätter berichten, vor kur zem eine Eingabe an die königlich sächsische Regierung ge richtet, worin er die Bitte gestellt hat, diese Regierung möge sich dafür verwenden, daß die bevorstehende Regulirung der literarischen Rechtsverhältnisse zu solchen Bundcsbeschlüssen führe, die alle besondere Gesetze darüber in den ! einzelnen Bundesstaaten entbehrlich machen. , Möchte diese Bitte Gehör finden und möchten diese Beschlüsse einem natürlichen Rechte der Schriftsteller w. in Rücksicht auf die allgemeine Wohlfahrt nicht zu enge Grenzen setzen. Das allgemeine Wohl beruht in jeder Hinsicht wesentlich auf dem Rechtsschutze, den jeder Einzelne genießt. Nach dem Vertrage, welchen Oesterreich am 22. Mai 1840 mit einem außerdcutschen Staate, dem Königreiche Sardinien, zur gegenseitigen Sicherstellung der Eigen- thumsrechtc an literarischen und artistischen Wecken abge schlossen hat, und welchem andere italienische Staaten bci- gctreten sind, geht das Recht der Verfasser und ihrer Rechts nehmer nach ihrem Tode für den Zeitraum von 30 Jahren auf deren gesetzliche oder lehtwillige Erben über. Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers erscheinen, ist diese Frist auf 40 Jahre, von dem Tage des Erscheinens angefangen, und für Werke, die von gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen hcrausgegebcn werden, auf 50 Jahre erweitert. Dann erst werden die Erzeugnisse der Wissenschaften und der Kunst ein Gemeingut des Publikums. Es ist aus diesen liberalen Bestimmungen ersichtlich, wie geneigt auch die österreichische Regierung sein dürste, bei der für 1842 vorbehaltenen nochmaligen Feststellung der Hauptgrundsätze über das schriftstellerische und künstlerische Eigenthumsrecht innerhalb der deutschen Bundesstaaten, das durch den Bun desbeschluß vom 9. Nov. 1837 nur auf mindestens 10 Jahre sestgestelit ist, für eine Erweiterung dieses Zeitraums zu stimmen. B. Schreiben an die Redaction des Börsen-Blattes. Amsterdam, den 18. Januar 1842. Ist es loyal, wenn ein Glied einer Vereinigung sich lächerlich macht, deshalb die ganze Versammlung in An spruch zu nehmen? — ich halte Sie für zu verständig, die sem zu entsprechen — und deshalb begreife ich nicht, wie Sie im „Börsenblatt v. 24. Der." dem Artikel „Holl. Buch handel" einen Platz eingeräumt haben; — daß ein Teil haber in einer Buchhandlung ein Ncbengcschäft habe und dies, in Verbindung mit seinen Söhnen, bekannt macht und sich empfiehlt, — ist doch so lächerlich nicht? und kann in keinem Falle das Recht geben, dem holl. Buchhandel eine Blöße zu geben. Ich bcdaure, diesen Artikel im Börsen blatt gefunden zu haben; wahrlich, der Einsender hat sich dadurch kein Verdienst um den holl. Buchhandel erworben, und es ist doch nur durch diesen Buchhandel, durch den sie ihre Existenz hier behaupten können. Wenn im holländ. „iXiemvsblkul voar clen Ooeklianckel" die Anzeige des Werks, das im selben Börsenblatt mit der Ueberschrift: „Was werden die Leute sagen," mit der ähnlichen Ueberschrift „Deutscher Buchhandel" gestellt wäre, wie würde man das bei Ihnen aufnehmen? *) M- A. Schonckat. *) Der in Rede stehende Artikel ist uns von sehr achtungs- wcrther Seite zugcgangen und durchaus unverändert ausgenom men worden. Der Herr Einsender hatte die Ueberschrift gewählt, gewiß aber nicht in dem Sinne, wie Hr. Schonekat ihn aufge faßt hat. Eine Beleidigung des holländischen Buchhandels haben auch wir nicht darin gesunden, bekennen aber offen, daß cs uns jetzt leid thut, jene Ueberschrift nicht mit einer andern vertauscht zu haben. D. Red. Zeitgemäße Anfrage. Welcher Unterschied ist zwischen einer direkten öffentlichen Preisherabsetzung Seitens der Verleger und einer indirekten, aber nicht minder öffentlichen, welche durch Partie-Verkauf an Antiquare rc. herbeigeführt wird? Wir glauben, Recht und Billigkeit sprechen in beiden Fällen dafür, daß die Herren Verleger alle Vorräthe der Soctimentshändler 'zu- rücknchmen oder die Preisdifferenz vergüten müssen. Sind auch Andere dieser Meinung? Ein Freund des Rechts.
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