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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1842
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- Deutsch
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299 12 300 mich dafür — entschuldigt ihn nicht. Wer ein gut Be wußtsein hat, hat Niemanden zu fürchten. Bei mir ist's der Fall. — Auch meine Gesetzanwendung hat Hr. Voigt mißver standen; zum bessern Verstandniß verweise ich auf Zeller Polizeiwissenschaft Band 13. Titel VII. tz. 2 *). Jeder kann die hier angeführte» und Preußische Buchh. gegen Hrn. Voigts Verfahren schützenden Gesetze selbst Nachlesen, und zum Beweise dessen führe ich folgende Thatsache an. Herr O. Wigand hatte hier auf Pfennig-Eucycl. für Kauflcute Subscribentcn sammeln lassen (che ich hier etablirt war) und hatte Kaufmann K. die Exemplare an die Subscribenten ab zuliefern. Bei meinem Etablissement kam ich sofort bei hie siger Polizeibehörde gegen K. beschwerend ein. Die Behörde untersagte dem K. sofort dies Buchh.-Geschaft und ließ zur Verwarnung oben angeführtes Gesetz publiciren. Dies wollte aber K. anders verstanden wissen, und ließ dagegen sofort annonciren: Bezug nehmend auf die Anzeige der Königl. Polizei-Behörde vom 5. Febr. 1837 im Anclamer Kreisblatt erlaube ich mir die ergebene Anzeige zu machen, daß ich die Spedition oder Ablieferung von Büchern oder periodischen Druckschriften, ohne privilcgirtec Buch händler zu sein, als kaufmännisches Geschäft beibehalte, mit hin werden die geehrten Abonnenten, wie früher, ihre Hefte durch mich erhalten. K. Hiergegen wußte die hiesige Polizei-Behörde mich nicht zu schützen und ich mußte nun bei der Königl. Regierung weitern Schutz suchen, welche auch ganz zu meinen Gunsten entschied, dem K. jenes Buchh.-Geschäft bei Strafe und Consiscation von der hiesigen Polizei-Behörde untersagen und wie folgt im Ancl. Krcisblattc publiciren ließ: Mit Bezug auf die Anzeige des hiesigen Kaufm. Kettritz vom 18. Febr. in Nr. 7. des diesjährigen Krcisblattes wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach höherer Entscheidung der dort angckündigte Verkehr (Ablieferung von Büchern in Auftrag für Andere) zu dem buchhändlcriscken gehört und daher neuerlich bei einer Geldstrafe und Consiscation der Druckschriften untersagt ist, so wie ec hiermit Je dem, der nicht ausdrücklich dazu conccssionirt ist, untersagt wird. Anclam, Juli 1837. Königl. Polizei-Behörde. Um nun das Princip des Gesetzes aufrecht zu erhalten, habe ich bei hiesiger Polizeibehörde gegen den Uhrmacher und Gastwirts) K., der den Auftrag, die gesammelten Bücher-Be- stellungen des Hrn. Voigt an hiesige Bewohner abzulicfern, ausgeführt, wegen Gewcrbcbeeintcachtigung dcnuncirt, und es ist wohl kein Zweifel, daß hier gegen K. wie damals gegen K. verfahren werden wird. Bestellung sammeln auf Bücher durch Reisende ist Hrn. Voigt gestattet — habe ich auch keineswegs als ungesetzlich und herabwürdigcnd bezeichnet, und wie ich überhaupt über Messegeschäfte denke, beweisen meine die Hrn. Pietzsch L Eo. und deren Geschäfts-Reisenden ehrenden Worte in Nr. 34. 1840 des Börfcnbl. — Es steht auch Hrn- Voigt frei, an jeden Besteller einzeln direct zur Post die Bestellung zu *) Auch in Heyde Cenfurgcsetz, Polizeistrafgewalt und an dern Preuß. Gesetzbüchern zu finden. senden, und sich wieder dafür das Geld senden zu lassen —> nicht frei aber steht cs ihm undungesetzlich ist es, wenn mit der Ablieferung der gesammelten Bücherbestellungen Buch binder *), Handwerker, Käse- und Schnappshändler re. be auftragt werden und die Einziehung der Gelder durch diese bewirkt wird, — dies kann und darf nur durch den concessionirten Buchhändler geschehen. — Ein Jeder wird dies verstehen, meine refp. Preuß. College» werden sich darnach richten und mir für diese Darlegung Dank wissen, aber ganz besonders wird dies Hr. Voigt, die ser Ehrenmann und ehrwürdige Greis, der während vierzig Jahren eines bewegten Buchhändlerlcbeus einzig in unserer Mitte dastcht, —derselbe wird für die Folge seine Geschäfte, und wahrlich nicht zu seinem Nachtheil (denn wenn er jetzt für Ablieferung 12Vv und 16-/gA Provision bewilligt, dabei alle Kosten, oft auch Verluste trägt, so wird er sich nicht in allzugroßen Nachtheil stellen, wenn er 25 A bewilligt und keine Kosten und Risico weiter hat —) nur durch Buch händler betreiben, und in Preußen kann dies überall gesche hen, diese dagegen ihm und seinen Reisenden zur Vermeh rung der Geschäfte bchülslich sein- —> Hr. Voigt wird das ehrende Verfahren der Hrn. Pietzsch >L Co. befolgen- — Ich hoffe, Hr- Voigt wird nun meine gute Absicht — für das allgemeine Beste zu Wicken, nicht verkennen, er wird unauf gefordert seine Zwangsmaßregel — und das ist Geschäfts- bcuch —- zurücknehmen, dieses Verfahren bedarf ein Ehren mann zu Behauptung seines Rechts nicht. Ich habe keinen Spectakcl gemacht, nur das allgemeine Beste gewollt, dies ist kein vages Raisonncment. . Um des gehässigen Dcnunzirens gegen königl. Beamte :c. wegen Beeinträchtigungen überhobcn zu werde», werde ich in Gemeinschaft mit mehreren meiner Preuß. Collegen mich verbinden und gleich nach der Krcbszcit an das hohe Preuß. Ministerium des Innern und der Polizei eine gehorsame Vor stellung zur Abhülfc richten, sollte solche, wie ich erwarte, bis dahin nicht schon von selbst erfolgen. Die weisen und ge rechten Beschützer und Gesetzgeber Preußens sind stets und sehr auf das Wohl ihrer Staatsbürger bedacht —> da dop pelt, wo Beschwerden abzuhelfen sind, und an Beschwerden, wie vorstehende, wird cs nicht fehlen. Wer sich unserer Vor stellung an das hohe Ministerium noch anschließen will, theile mir gef. seine Absicht mit, je mehr je besser. — Der Rath des Hrn. Frommann ist gut, ihm herzlichen Dank dafür! — Was nun endlich die nicht hierher gehörende aber von Hrn. Voigt berührte Angelegenheit mit Hrn. Li. H. betrifft, so bemerke ich darauf, daß ich, unmittelbar nach jener Ent gegnung des Hrn.Or. H., der rcsp. Redaction dieses Bl., wie mir solche bezeugen muß, die Beweise für meine Behauptung, bestehend in einer Rcmittendenfactur über ein Gebetbuch und meines Eommissionairs E. Briefe, worin es wörtlich heißt: „Hr. I)r. H. will durchaus nicht das Buck Umtauschen""*) eingcsandt habe. Ucbrigcns konnte Hr. H. vor seiner Ent- *) Ob auch Postbeamte? bezweifele ich, weil diesen bei Cassation der Art Geschäfte, wie auch Subfcribentcnsammeln untersagt sein soll. **) Daß diese Stelle in einem uns zur angegebenen Zeit vorge- legtcn Schreiben des Hrn. Epssenhardt vom 29. Oct. v. I. sich wirklich befindet, wird der Wahrheit gemäß bescheinigt. D. Rcd.
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