Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18420222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184202221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18420222
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-02
- Tag1842-02-22
- Monat1842-02
- Jahr1842
-
385
-
387
-
389
-
391
-
393
-
395
-
397
-
399
-
401
-
403
-
405
-
407
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
387 15 388 einerseits diese Beschränkung selbst nur von der Ansicht aus bestimmt werden, daß die Erzeugnisse der Literatur und Kunst überhaupt einmal Gemeingut der Nation werden müßten (falls sie dazu einen hinreichenden innern Werth haben); andrerseits konnte aber bei der Bestimmung des Anfangs- Punktes einer solchen Freigebung nur die Rücksicht leitend sein, daß die Interessen sowohl des Autors (und seiner Erben) als des Verlegers dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt würden. Der Zeitpunkt von dreißig Jahren nach dem Tode des Au tors erscheint hierfür ein sehr zweckmäßiger, zumal unter Be rücksichtigung der dafür ausgestellten Motive, über welche uns Hitzig, S- 61. flg. seines Merkchens über das Gesetz vom 11. Juni 1837, Auskunft ertheilt. Wäre nun Alles in dieser Weise vom Gesetze gedacht und bestimmt, so wäre danach, indem das Gesetz sowohl den Autor, als den Verleger, einen jeden selbstständig, gegen Nachdruck schützen will, anzunchmen, daß das Gesetz Beiden unmittelbar einen Schutz auf dreißig Jahre vom Tode des Autors geben will, und daß diese von dem Autor hergenom mene Beziehung keine weitere als eine zufällige Bedeutung hat, indem man doch irgend eine Beziehung nehmen mußte. Dies konnte, streng genommen, allerdings nur gelten, wenn Beide, der Autor wie der Verleger, Inländer sind, da das Gesetz nur Inländer schützen will. Wenn der Autor ein Ausländer ist, so müßte nothwendig eine Rücksicht auf ihn fortfallen. Allein da das Gesetz überhaupt einmal von der Annahme ausgegangen ist, daß der an den Tod des Autors geknüpfte Zeitraum auch für den Verleger ein angemessener ist, so würde cs nur consequent erscheinen, wenn das Gesetz auch in diesem Falle den Tod des ausländischen Autors zum Anfangspunkte für einen dreißigjährigen Schutz des Verle gers wählte. ' Das Gesetz vom 11. Juni 1837 hat aber in der erör terten Weise nicht gedacht und bestimmt. Seine Vor schriften sind geradezu andere. Es verordnet: tz 1. „Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift, ganz oder theilwcise, von neuem abdrucken oder auf irgend einem mechanischen Wege vervielfältigen zu lassen, steht nur dem Autor derselben oder denjenigen zu, welche ihre Besug- niß dazu von ihm ablcitcn." § 2- „Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten (§ 1.) ge schieht, heißt Nachdruck, und ist verboten." § 5- „Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck und diesem gleichgestellte Handlungen (§ 2. 3.) soll dem Autor einer Schrift, Predigt oder Vorlesung, wäh rend seines Lebens zukommcn." § 6. „Auch die Erben des Autors sollen denselben Schutz noch dreißig Jahre lang nach dem Tode ihres Erb lassers genießen, ohne Unterschied, ob während seines Lebens ein Abdruck bereits erschienen ist oder nicht- Nach Ablauf dieser dreißig Jahre hört der Schutz dieses Gesetzes aus." H 9. Das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften, welches dem Autor und des sen Erben zusteht, kann von diesen, ganz oder theilwcise, durch eine hierauf gerichtete Vererbung auf Andere übertra gen werden." Worte und Reihefolge dieser Paragraphen geben deut lich die Gedankenfolge derselben zu erkennen. Nur bei dem Autor allein ist ursprünglich das doppelte Recht, sowohl der Vervielfältigung als des Schutzes gegen Nachdruck. Dies sagen die §§ 1. 5. 6. Er kann aber beide Rechte auf einen Andern, den Verleger, übertragen; namentlich überträgt auch e r nur das auf einen Zeitraum von dreißig Jahren an seinen Tod geknüpfte Recht auf Schutz gegen den Nachdruck auf den Verleger. Dies sagt der § 9. Hierdurch sind nun die vorhin als die richtigen voraus gesetzten Verhältnisse geradezu umgekehrt. Es ist nament lich bei der Beschränkung der Freigebung der Werke des Gei stes und der Kunst zum Gemeingut, nicht auch von einem Interesse des Verlegers, sondern einzig und allein von dem des Autorsund seiner Erben die Rede, was auch in auffal lender Weise durch die bciHitziga. a. O.aufgcfühcten Mo tive des Gesetzes bestätigt wird. Der Verleger hat kein anderes Interesse oder Recht, als was er unmittelbar vom Autor ableiten kann. Ein selbstständiges Interesse wird für ihn nicht anerkannt, ein selbstständiges Recht wird ihm nicht geschützt. Ist dies der Fall, so kann, um sofort auf unsere Frage zurückzukommen, consequent gar nicht mehr die Rede davon sein, daß für Schriften eines ausländischen Autors dem in ländischen Verleger ein Schutz gegen Nachdruck auf die Dauer von dreißig Jahren, vom Tode des ausländischen Autors an gerechnet, gewährt werden könne. Denn der Ver leger könnte diesen Schutz nur von jenem Autor übertragen erhalten haben, dieser Autor hatte ihn aber, als Ausländer, selbst nicht, und er kann nicht übertragen, was er nicht hat. Auf diese Weise hätte das Gesetz in der Thal nach seiner- eigenen Eonsequcnz mit der einen Hand sofort wicdergenom- men, was cs so eben mit der andern gegeben hatte. Das Gesetz hätte also insofern sich selbst wieder aufgehoben. Dies darf man nicht annchmen. Es muß also ein anderer Ausweg der Versöhnung des Gesetzes mit sich selbst ausgesucht werden. (Schluß folgt.) Ein höchst unwürdiges Verfahren. Ungeachtet die öffentliche Stimme kein sehr ehrendes Urtheil über das im vorigen Jahre erschienene 1. Heft der „Genre-Bilder aus dem Buchhändler leben" gefällt hat, und man daher das Unterbleiben der Fortsetzung sicher hätte erwarten dürfen, ist dennoch in diesen Tagen ein zweites Heft erschienen, dessen an dieser Stelle zu erwähnen wir uns schämen würden, handelte cs sich diesmal nicht zu gleich um ein Verfahren, welches zwar der verdienten Bestra fung vor dem Gesetze nicht füglich entgehen kann, das jeden falls aber auch eine öffentliche Züchtigung verdient. Wenn man auch heutiges Tages einem großen Theile der Jugend eben kein bedeutendes Uebcrmaß von Bescheidenheit vorzu werfen hat, wenn es auch leider nicht zu den Seltenheiten gehört, daß junge Leute ihre Vorgesetzten öffentlich zu bekrit teln und zu bespötteln suchen, so ist doch das höchste Maaß solcher Untugend erschöpft, wenn ein junger Mann, wie es hier geschehen, seine Mußestunden benutzt, um in einer singir- ten Selbstbiographie den Mann auf eine boshafte Weise zu persifliren, der während der Lehrzeit des jungen Autors zum
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht