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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1842
- Strukturtyp
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- 1842-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1842
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- Deutsch
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413 16 414 denselben Schutz, welchen i'n einem fremden Staate die bei uns erschienenen Werke haben, also gar keinen, wo diese gar keinen haben. Ist es aber im Preußischen Staate erschienen, so hat es den vollen und gesummten Schutz des Ge setzes vom 11. Juni 1837. Einen andern Unterschied macht das Gesetz nunmehr nicht weiter, das ganze Gesetz soll jetzt Anwendung finden, alle Bestimmungen desselben; das Gesetz nimmt keine einzige aus. Welches Recht hat man denn, gerade den § 6. auszunehmen? Es folgt also nothwendig aus dem tz 38., daß nun auch der ausländische Verfasser, dessen Werke in Preußen erschienen, d. h. verlegt sind, ganz denselben Schutz für sich und seine Erben habcnsolle, den der in ländische Verfasser hat. Es folgt mithin weiter, daß der Schutz des inländischen Verlegers für Schriften ausländischer Ver fasser noch dreißig Jahre nach dem Tode des Letzteren dauert. Freilich paßt dies nicht zu dem oben entwickelten Princip der §§ 6 und 9., nach denen der Schutz gegen Nachdruck ursprünglich nur bei dem Autor sein und nur durch eine Vereinbarung mit ihm, als ein von ihm abgeleiteter, auf den Verleger übergehen soll. Denn indem der ausländische Ver fasser ursprünglich für sich kein Recht aus Schutz bei uns hat, kann er ein solches auch nicht auf einen Andern über tragen. Allein es ist eines Theils nach der Fassung des § 38-, wie gesagt, unzweifelhaft, daß derselbe das Prinzip der §§ 6. und 9., wenigstens theilweise, verlassen hat, und es stimmt hiermit andern Theils auch die unzweifelhafte Ab sicht des ganzen Gesetzes. Dieses will die im Jnlande erschie nenen Schriften gegen Nachdruck schützen; cs hat eine be stimmte Zeitdauer dieses Schutzes überhaupt festgesetzt; sollte diese nicht für Schriften eines ausländischen Verfassers gel ten, so würden diese letzteren sofort wieder gar keinen Schutz haben, der Zweck des Gesetzes also sofort wieder zerstört sein. Das unrichtige Prinzip der §§ 6. und 9. ist durch den § 38. wieder ausgeglichen, paralysirt. Der § 38. sagt mit andern Worten: Ich gebe allen Schriften, die in Preußen erschie nen sind, einen selbstständigen, ursprünglichen, unmittelbaren Schutz. Das Verlagsrecht derselben ist also durch das Gesetz selbst, ex lege, geschützt. Die Rechte des Autors kommen dabei gar nicht weiter in Betracht; es ist namentlich ganz gleichgültig, ob er ein Ausländer oder ein Inländer ist. T e m m e. Bücherfabrikation. (Aus dem Allgcm. Anzeiger d. D.> Unser Jahrhundert ist in jeder Beziehung das schreibselige zu nennen, denn nicht nur in den Staatsgeschäften ist unend liche Schreiberei und die meisten Staaten werden auf dem Pa pier regiert, sondern auch die Mcßkataloge und Bücherverzeich nisse geben ein bedauecnswcrthes Bild der Vielschreiberei. Die Autormanie erstreckt sich fast über alle Zweige des Wis sens und Könnens und der eigentliche Hebel der jetzigen Viel schreiberei ist nicht hohe Gelehrsamkeit oder edler Drang zu belehren und zu nützen, sondern lediglich die übertriebenen materiellen Interessen und die Sucht, seinen oft recht unbe deutenden Namen gedruckt zu sehen. Die Bücherfabrikation gehtins Weite, besonders hinsicht lich theologischer und technischer Bücherprodukte. Ein Zweig der deutschen Literatur war jedoch bis jetzt noch ziemlich ver schont geblieben, nämlich das Fach der Landwirthschaft. Auf die sem Felde traten bisher nur Männer auf, die gediegene Kennt nisse mit einer tüchtigen und vieljährigen Praxis verbanden und mithin auch Tüchtiges leisten konnten. Seit kurzem aber ist die unglückliche Epidemie des Vielschrcibens auch auf das Feld der Landwirthschaft übergegangen, und die Zahl der Hand- und Lehrbücher über Landwirthschaft wächst zum Schrecken jeden Tag. Mancher, der nie theoretisch die Land wirthschaft erlernt, dem das große Feld derHülfswissenschaf- ten derselben, als z. B-der Mathematik, Physik, Ehemie, Gebirgskunde, Pflanzenphysiologic, Botanik, Naturgeschichte, Thierhcilkunde u. s. w. ganz unbekannt ist, ist dreist genug, ein Lehrbuch über Landwirthschaft zu schreiben. Mit Büchern und Zeitschriften von einem Buchhändler unterstützt, setzt sich nun so ein Fingecarbcitcr, der gewaltig in Verlegenheit kommen würde, wenn ec in der Landwirth schaft examinirt werden, oder gar als Gutsvcrwalter dienen sollte, hin und stoppelt aus fremden Gedanken und fremden Erfahrungen ein Machwerk zusammen, von dem er selbst am wenigsten versteht. Doch auch solche Fabrikate finden Verleger und werden mit einer lobhudelnden Rcccnsion (vom Verleger selbst abgcfaßt) in die Welt geschickt, um als Krebse wieder nach Hause zu kriechen. Möchten doch die landwirthschaftlichcn und literarischen Vereine sich der Sache annchmen und öffentliche Warnun gen vor Ucbcrfluthung mit solchen Fabrikaten schützen. Es sollten sich in Deutschland Eensurcomite'en bilden, die sich's zur Ausgabe machten, das elende Machwerk an den Pranger zu stellen und nur die guten Schriften zu empfeh len. So würde nach und nach der Bücherfabrikation ge steuert. Es ist nöthig, daß wir unsere achtungswerthe, gründlich bildende Nationalliteratur erhalten, die sich auch im Auslände Geltung verschafft hat. v. S... Bitte. Ein 74jähriger armer und kranker Greis, ehedem Rcfor- mirtec Prediger in einer Stadt der sächs. Herzogthümer, seit einiger Zeit aber pensionirt mit einem jährlichen Gnadenge- haltc von 5 0 Thlr., geht in größtem Kummer, mit schmerz lichsten Sorgen seinem Grabe entgegen, da er sein weniges Ver mögen durch einen Unglücksfall verloren hat. Seine einzige Tochter, ein überaus braves Mädchen, entsagte allen Freuden der Welt, um durch der Hände Arbeit dem unglücklichen Va ter eine Stütze zu werden. Aber auch sic ist erkrankt und der alte unglückliche Greis ist gezwungen sich den Lebensun terhalt durch weibliche Arbeiten zu erschwingen! In seiner gränzenlosen Noth hofft der arme alte Mann sich seine letzten Tage dann sorgenfrei zu machen, wenn er durch Spen den an Büchern in den Stand gesetzt würde, eine kleine Leih bibliothek anzulegen. Der erste Versuch gelang und dieß ermuthigt den Unglücklichen zu der vertrauensvollen Bitte: „dicHerren Verleger bclletristischerWerke möchten ihm gütigst einige Nomane unent - geldlich überlassen." Ich unterstütze diese Bitte und bin gern bereit, die dcs- fallsigen Spenden an den unglücklichen Greis zu befördern. Ludwi gSchreck in Leipzig.
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