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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1842
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- Deutsch
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539 20 540 3) die Herausgabe von Uebcrsetzungen in andern als den § 3. aufgeführtcn Fallen- ti. Dauer des Schuhes. tz 5. Der durch diese Vorschriften den erschienenen lite rarischen und musikalischen Werken gewahrte Schutz erlischt nach Ablauf von dreißig Jahren, welche zu laufen anfangen: 1) mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Calcn- dcrjahrc, falls er sich mit seinem wahren oder offen kundigen Schciftstellernamen genannt hat; 2) falls dies nicht geschehen oder das Werk nach des Urhe bers Tode mit dessen wahren oder offenkundigen Schriftstcllernamen hcrauskommt, oder der Heraus geber eine moralische Person oder erlaubte Gesellschaft ist, mit dem Ealenderjahre, welches auf das Erscheinen des Werkes folgt. Wird innerhalb dieser unter 2. gedachten dreißig Jahre der Name des Urhebers eines nicht mit dessen wahren oder offenkundigen Schriftsteller-Namen erschienenen Werkes von ihm selbst oder seinen Erben vermittelst eines neuen Abdrucks oder eines neuen Titelblatts für die vorräthigen Exemplare bekannt gemacht, so sängt alsdann die Schutzfrist erst mit dem Tode des Urhebers zu laufen an. Schriften, die durch ihren inner» Zusammenhang ein untrennbares Ganzes bilden, sind erst mit deren Vollendung, dagegen fortlaufende Sammlungen, die dies nicht bilden, mit dem Herauskommcn jedes einzelnen Bandes als erschienen anzunehmen. 2. Dem Nachdrucke gleichgestellte Handlungen, ß 6. Dem Nachdrucke wird cs gleich geachtet, wenn Je mand ohne Genehmigung des Urhebers, oder, nachdem und insoweit dessen Recht auf Andere übergegangen, ohne Geneh migung seiner Rechtsnachfolger vor dem Ablaufe von dreißig Jahren, welche mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Ealenderjahre zu laufen anfangcn, literarische oder musika lische Manuskripte oder nicht herausgegebene Zeichnungen und Abbildungen der § 1. gedachten Art, oder nachgeschrie- bcnc Predigten oder Vorträge abdruckt oder auf mechanische Weise vervielfältigt, mag der Herausgeber rechtmäßiger Be sitzer derselben sein oder nicht, und mag die Herausgabe unter dem wahren Namen des Verfassers erfolgen oder nicht. II. Schutz der Kunstwerke. A. Gränzen des Schutzes, ß 7. Originalwerke der Kunst (Zeichnungen, Malereien, plastische Werke) dürfen ohne Genehmigung des Meisters oder des Eigenthümcrs weder nachgebildet noch auf mecha nische Weise vervielfältigt, sowie rechtmäßige Nachbildungen solcher Originalwcrkc (Kupferstiche, Stahlstiche, Holzschnitte, Steindrucke u. s. w. Abgüsse, Abformungen u. s. w.) ohne Ge nehmigung des Nachbildners od. nachdem und soweit sein Recht aufAudere übergegangen ist, ohne Genehmigung scinerRcchts- nachfolgcr nicht auf mechanische Weise vervielfältigt werden. tz 8. Hiebei macht cs keinen Unterschied, ob die Nachbil dung die Größe des Originals hat?— ob bei derselben das selbe Kunstverfahren angcwcndct ist, z. B. ob ein Kupferstich durch Steindruck wicdcrgcgcben ist oder umgekehrt? — und endlich, ob die Nachbildung Abweichungen von dem Origi nale enthalt? wenn diese nur nicht so überwiegend sind, daß sie zu einem cigenthümlichen Kunstwerke werden. § 9. Es ist gestattet: 1) an öffentlichen Platzen aufgestellte Kunstwerke, unter Beobachtung der polizeilichen Vorschriften, nachzu bilden; 2) Werke der Maler- und Zeichnen-Kunst durch die Pla stik, und plastische Werke durch Malereien und Zeich nungen darzustellen; 3) Kunstwerke zu Mustern und Verzierungen bei Er zeugnissen der Manufacturcn, Fabriken und Hand werke zu benutzen. L. Dauer des Schutzes. § 10. Das Recht des Meisters oder Eigenthümcrs eines Originalkunstwerkes aus dessen Nachbildung oder Vervielfäl tigung geht, mit der Ucbertragung des Eigenthumcs desselben auf einen Andern, verloren. Der Meister, so wie dessen Erben können sich indeß ein ausschließliches Recht auf zehn Jahre, von dem Tage der Ucbertragung an, dadurch sichern, daß sie sich solches durch eine gleichzeitig mit der Uebertra- gung in glaubhafter Form zu treffende Verabredung Vorbe halten, und diese Unserm Herzog!. Staats-Ministerium sofort vorlegcn, um bei demselben einregistrirt zu werden. Jeden, der einOriginalkunstwerk nachzubilden oder zu vervielfältigen beab sichtigt, wird Unser Herzog!. Staats-Ministerium darüber: ob bei demselben eine solche Anzeige erfolgt oder die vocbe- haltene Schutzfrist abgelaufcn ist? — auf gehöriges Ansu chen bescheiden- Der den rechtmäßigen Nachbildungen von Original- Kunstwerken gewährte Schutz erlischt nach zehn Jahren, welche mit dem auf das Erscheinen derselben nächstfolgenden Ealenderjahre zu laufen anfangen. 111. Unerlaubte Aufführung dramatischer und mu sikalischer Werke. tz 11. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen nicht durch den Druck veröffentlichten Werks ist ohne Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechts nachfolger weder im Ganzen noch mit Abkürzungen ge stattet. § 12. Hat der Urheber die öffentliche Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen Schriftsteller-Namens gestattet, so hört auch gegen Andere sein ausschließendes Recht aus. tz 13. Dasselbe erlischt nach zehn Jahren, welche mit dem auf den Tod des Urhebers zunächst folgenden Calender jahre zu laufen anfangen. IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 1. Strafen. ' § 14. Wer diesen Vorschriften zuwider, herausgegebene oder nicht hcrausgcgcbene literarische oder musikalische Werke, Zeichnungen oder Abbildungen (tz 1. und § 6.) nachgeschrie- bcne Predigten oder Vorträge, ganz oder theilwcise abdcuckt, oder auf andere mechanische Weise vervielfältigt, oder Kunst werke nachbildct oder vervielfältigt, oder endlich dramatische oder musikalische Werke öffentlich aufführt, verfällt in eine Strafe von zehn bis eintausend Thalcrn. Im Falle des Unvermögens ist die Geldstrafe in der Weise in Gefängniß zu verwandeln, daß ein Thaler vierund- zwanzigstündigem Gefängnisse gleich geachtet wird, jedoch
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