Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18420311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184203119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18420311
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-03
- Tag1842-03-11
- Monat1842-03
- Jahr1842
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
541 20 542 darf nie die für diese Strafart durch das Eriminalgcsctzbuch vorgeschricbene Duner (§ 14.) überschritten werden. Die unrechtmäßige Ausgabe oder Nachbildung und die zu deren Hecvorbringung ausschlicßend brauchbaren Vor richtungen (Stereotypen, Platten, Steine) sind zu confis- ^ circn und entweder zu vernichten oder dem Berechtigten auf dessen Antrag, unter Anrechnung der von dem Eontrave- nienten auf dieselben verwendeten Kosten auf die zu leistende Entschädigung (§ 15.), zu überlassen. Gleichfalls ist die ganze Einnahme von jeder unbefugten dramatischen oder musikalischen Aufführung, ohne Abzug der Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Auffüh rung ausgemacht hat, in Beschlag zn nehmen. 2. Entschädigung. § 15. Außerdem hat der Eontravenient den Berechtigten vollständigzu entschädigen, und insofern ein größerer Scha den nicht nachgcwiesen wird, soll, nach Beschaffenheit der Um stände, die Entschädigung 1) bei Nachdruck oder verbotener Vervielfältigung recht mäßiger Nachbildungen von Kunstwerken auf den Verkaufswerth von fünfzig bis eintausend Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe, 2) bei dem Nachdruck gleichgestellten Handlungen (§ 6.) oder bei verbotwidriger Nachbildung oder Vervielfäl tigung von Original-Kunstwerken, auf den Betrag von fünfzig bis eintausend Thalecn, richterlich bestimmt werden, und 3) bei unbefugter dramatischer oder musikalischer Auffüh rung ist die in Beschlag genommene Einnahme dem Berechtigten als Entschädigung zuznsprechen. 3. Begünstiger. § 16. Die im ß 14. angedrohten Strafübcl treffen auch diejenigen, welche ein innerhalb oder außerhalb des deutschen Bundesgebiets widerrechtlich vervielfältigtes Werk wissent lich verkaufen oder zum Verkaufe halten. Auch haften sie solidarisch mit dem Contravenienten für die Entschädigung. 4. Verweisung auf das Criminalgesetzbuch. tz 17. Auf die in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen finden im klebrigen die allgemeinen Bestim mungen des Criminalgcsetzbuches Anwendung. 5. Ve r sah ren. § 18. Die Untersuchung wegen dieser Vergehen ist nur auf Antrag eines Betheiligtcn anzustellen. (Vergl. Erimi- nal-Gesetzbuch § 245.bis Z 247.) § 19. Das erkennende Gericht hat, insofern eine höhere Entschädigung nicht verlangt wird, solche innerhalb der gesetz lichen Gränzen dem Verletzten in dem Straferkennrnisse zuzusprcchen. Sowohl dem Beschädigten als dem Verurtheiltcn steht wegen des Entschädigungspunktcs, insoweit letzterer Gegen stand des Erkenntnisses geworden, ein Rechtsmittel an das in letzter Instanz in der Strafsache erkennende Gericht zu. § 20. Ist es zweifelhaft, ob eine Vervielfältigung oder Nachbildung den Bestimmungen dieses Gesetzes zufolge straf bar sei? — oder wird der Betrag der Beschädigung bestritten, so hat das Gericht über diese Punkte zuvörderst Gutachten von Sachverständigen cinzuzichcn. Diese Sachverständigen sollen bei literarischen Werken Schriftsteller, Gelehrte und Buchhändler und bei musikali schen und Kunstwerken Künstler, Kunstverständige und Musikalien- oder Kunst-Händler sein. 6. Umfang des Gesetzes. tz 21. Der Schutz dieses Gesetzes soll den in andern Staaten erscheinenden Werken in dem Maße zu Theil wer den, als die Gesetzgebung dieser Staaten den im Hcrzogthume erscheinenden Werken einen gleichen Schutz gewährt. 7. Transitorische Bestimmungen. § 22. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dessen Publikation erschienenen Wecke Anwendung und zwar dergestalt: 1) daß die dreißigjährige Schutzfrist bei bereits erschiene nen literarischen Werken, wenn deren Verfasser sich genannt hat und noch lebt, mit dem aus dessen Tod folgenden Calenderjahre, für alle übrigen aber mit dem 1. Januar 1842 beginnt; 2) daß den bereits erschienenen musikalischen Composi'tio- nen und Kunstwerken dieselben ebenso wie den künftig erscheinenden zu Gute kommen; jedoch ist der Schutz dieses Gesetzes den seit dem 1. Januar 1814 erschie nenen Werken dieser Art mindestens bis zum 1. Ja nuar 1852 zu gewähren. § 23. Die Verordnungen vom 15. Octobcr 1827 und vom 9. November 1837 werden, insofern sic den Vorschriften dieses Gesetzes cntgegenstehen, hierdurch aufgehoben. Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bcige- drucktcn Herzog!. Geheime-Canzlei-Siegels. Braunschweig, am 10. Februar 1842. Wilhelm, Herzog. (K. 8.) v o n S ch l e i n i tz. Die Genre- und Guckkasten-Bilder aus dem Buchhändlerlcbcn. (Ihrem Genre nach betrachtet.) Wenn jede Seite des Börsenblattes Klagen über den Verfall des Geschäfts, und die Reihe der folgenden Ankün digungen größtentheils Belege für die Werthlosigkeit oder Unergiebigkeit von Verlagsartikeln enthält — so wäre aller dings einerseits ein Unternehmen, wie das obige, zu erklären und etwa auch zu rechtfertigen, da es, aus der Buchhänd lerwelt selbst hervorgchend, auch in dem Bereiche derselben Aufnahme — wenigstens neugierige Bestellung gegen baar '—sich verschaffen, und dadurch, daß die Buchhändler sich selbst schreiben und abkaufen, den Klagen über Autoren und Publikum einmal eine friedliche Pause gegönnt würde. Auch wäre wohl keinem Geschäftszweige eine solche gegen seitige Mittheilung erlebter Genreereignisse so willkommen und dienlich, als dem bei allem Mittelpunkte doch so zu sammenhanglosen Buchhandel. Vergleicht man aber dagegen die Mahnungen ehrenwer- ther Männer unsres Standes, welche von Blatt zu, Blatt auf die Wiederherstellung der geschäftlichen Würde und litt-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder