Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1869
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- 1869-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1869
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2, 4. Januar. Nichtamtlicher Theil. 19 Scnff in Leipzig. 112. Signale f. die musikalische Welt. 27.Jahrg. 1869. Nr. 1. gr.8. procplt. * 2 Teudner in Leipzig. 113. di»lirliüvl>«r, neue. k. Philologie u. pseäsgogili. Ursg. v. Pleelr- 6>8en u. II. lilasius. 99. u. IVO. Kd. ocl. lalirg. 1869. 1. Ult. gr. 8. pro eplt. * 9 114. /oil8el>rikt k. Katliemstik u. Pliy8ili Iir8g. v. 0. 8eklömilok, bl. liabl u. K. Lantor. 14. .Islirg. 1. Mt. gr. 8. pro oplt. * 5 Vereinsbuchhandlung in Hamburg. llö.Temme, I. D. H., Criminal-Bibliothek. Merkwürdige Criminalpro- zesse aller Nationen. 23. Lsg. Ler. 8. Geh. sh ^ DcrlagS-Magazin in Zürich. 116.(41ful»öe1e, dis Iin8iolitbaren, (ler 8pree>,enden Illen8olil>eit. 1. II,I. 2. Mt. gr. 8. " 12 kl-k Wicgandt S( Hcmpel in Berlin. 117. Lüinnea. kill dournsl s. die kotanlle in ihrem gsnren llmkange, 34. Kd. 6. Mt. od. Leiträge eur pllsnrenleunde, neue polge 1. Kd. 6. Ml. M8g. v. Oarolee. gr. 8. In Lomm. * 1 C. F. Winlcr'sche Dcrlagsh. in Leipzig. 118. Cornelia. Zeitschrift s. Häusl. Erziehg. Hrsg. v. C. Pilz. 11. Bd. I. Hst. gr. 8. pro cplt. U Zernln in Darmstadt. 119. Krümmel, C., ein Vorschlag zur Beschränkung der Eidesleistungen, gr. 8. Geh. ' 2 N^ Zimmcrmann'sche Buch!,, in Wittenberg. 120. -s Babenhausen, G. v„ Gedichte. 2. Bd. 8. Geh. 1 Reinwald in Paris. 8ee<i de roactuieres, lh., Ie8zeux de8 sncien8. gr.8. 6ek. *2sh^ Nichtamtlicher Theil. Der Norddeutsche Gesetzentwurf. I. Der von der preußischen Regierung eiugebrachte Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst rc. verräth sich auf den ersten Blick als eine Arbeit, welche den bctheiligten Kreisen zu hoher Be friedigung gereichen muß. Die Erwartung, welche Schreiber dieses in seiner Schrift über die Usancen des deutschen Buchhandels aus sprach, daß der bekannte Börsenvereins-Entwurf eines allgemeinen deutschen Nachdrucksgcsetzcs vom Jahre 1857 nicht verloren gehen, sondern eine wichtige Grundlage bilden werde, sobald unter anderen politischen Verhältnissen als die damaligen die Sache eines gemein samen deutschen Gesetzes nochmals officicll zur Behandlung kommen sollte, findet hier ihre volle und schnelle Erfüllung. Das bahn brechende preußische Gesetz vom Jahre 1837 und der Börsenvereins- Entwurf sind geradezu die Pole, um die sich der norddeutsche Ent wurf bewegt. Um ein in allen Stücken maßgebendes Urthcil über diese Ge setzgeber-Arbeit abgebcn zu können, wäre nothwcndig, daß man sich mit den verschiedenen Disciplinen, die hier zur Sprache gelangen, eingehend theoretisch und praktisch beschäftigt hätte, und in dieser Lage dürften sich wohl nnr verhältnißmäßig wenige Leute in Deutschland befinden. Aber den Eindruck wird jeder Fachmann, wenn auch stückweise, davon tragen, daß der norddeutsche Entwurf in Berücksichtigung und Aneignung der wissenschaftlichen und prak tischen Ergebnisse auf diesem Felde auf der Höhe der Zeit steht und im Großen und Ganzen einer möglichst dauernden Ordnung der Rechtsverhältnisse zu dienen geeignet ist. In Einzelheiten werden die zu Rathe zu ziehenden Sachver ständigen nichtsdestoweniger noch manche abweichende Ansicht geltend machen können und es ist der weiteren Anerkennung Werth, daß diese Möglichkeit durch Berufung von Sachverständigen im voraus vor gesehen ist. Ich selber, der ich mich wenigstens theilweise mit diesen Dingen nach beiden Seiten hin beschäftigt habe, erlaube mir hier für's erste 8- 6. zur Sprache zu bringen, der den Rechtsschutz gegen Uebersetzungen behandelt. Die Bedeutung dieses Paragraphen soll man nicht unterschätzen. Wenn auch das Gesetz zunächst nur für deutsche Verhältnisse be stimmt ist, so präjudicirt doch 8- 6. in einem der wichtigsten Punkte das internationale Recht, und von seiner Klarstellung hängt cs zu nächst ab, ob nicht in künftigen Fällen, Wiedas jetzt leider ge schieht, in den Verträgen mit dem Auslande Grundsätze zur Aner kennung gelangen, welche auf den geistigen und literarischen Aus tausch verschiedener Nationen geradezu lähmend cinwirken müssen. Der norddeutsche Entwurf erkennt in den Motiven zu 8- 6. an, daß es ,,theoretisch betrachtet zweifelhaft ist, ob Uebersetzungen als solche Reproductioncn zu betrachten sind, die dem ausschließlichen Verlagsrcchte Schaden bringen". Er hätte in gewissem Sinne noch weiter gehen können; er konnte sagen: daß mit geringfügiger Aus nahme alle juristischen Autoritäten der Begründung eines Rechts schutzes gegen Uebersetzungen, wie er jetzt factisch üblich ist, wider sprechen und daß der Buchhandel in seinem maßgebenden Organe, dem Börsenvcrein, dem von jeher eifrigen Vorkämpfer für die Ver vollkommnung des Rechtsschutzes, einen Schutz gegen Uebersetzungen ausdrücklich nur zwischen Deutschen auf deutschem Gebiet und dann weiter etwa für Werke in tobten Sprachen, sowie für solche Werke, welche gleichzeitig in verschiedenen Sprachen im In- und Aus lande erschienen sind, als begründet gelten läßt. Der norddeutsche Entwurf bestimmt nun, daß der Autor durch einen Vorbehalt auf dem Titelblatte den Schutz gegen Ueber- sctzungen auf fünf Jahre hin erwerbe, aber der ,,Vorbehalt muß auf ernstlichem Willen beruhen und deshalb binnen Jahresfrist nach dem Erscheinen des Originals ein Anfang mit der vorbehalte nen Uebersetzung gemacht werden". Mit dieser Bestimmung an und für sich weicht er keineswegs von dem Börsenvereins-Entwurf ab, vielmehr ist 8- 6. dem Börsen vereins-Entwurf wörtlich entnommen; allein die Motive sind andere, prinzipiell durchaus verschiedene. Denn während der Börsenverein einen solchen Schutz nur zwischen Deutschen auf deutschem Gebiete gelten lassen will und im voraus gegen die Uebertragnng dieser Schutzart in das internationale Recht Verwahrung einlegt, hebt der norddeutsche Entwurf ziemlich unzweideutig die Bedeutung dieser Bestimmung für den internationalen Verkehr hervor: „es muß — sagt er — dem Verfasser bei Publication des Originalwerkes über lassen bleiben, welche und wieviele Absatzgebiete er auf Grund seines Urheberrechts beherrschen will". Schon in einer 1860 erschienenen Abhandlung („Der Rechts schutz gegen Uebersetzungen rc.") glaube ich den Nachweis geliefert zu haben, wie es mit dem Wollen und dem ganzen materiellen Werthe des Uebcrsetzungsschutzes für den Autor aussieht. Es hat keinen Zweck, mich hier in Wiederholungen zu ergehen. Aber ich möchte die betreffenden Autoren im Interesse der Sache ersuchen, sich und die Summen zu nennen, die sie für Uebersetzung ihrer Werke seit dem Bestehen der Verträge von England und Frankreich em pfangen haben. Ebenso möchte ich aber auch die betreffenden Ver leger um öffentliche Nennung bitten, die auf Grund einer directeir 3*
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