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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1869
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- Deutsch
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der ausländischen Literatur nimmt, dessen literarische Erscheinungen aber in andern Ländern, besonders in Deutschland, zur Zeit stark übersetzt und bearbeitet wurden. Frankreich glaubte vor allem ein Interesse daran zu haben, diesem Grundsatz in den Verträgen mit anderen Staaten allgemein Anerkennung zu verschaffen, und es hat sich, man kann wohl sagen, entschieden dabei verrechnet. Die Wir kung ist keine andere gewesen als eine Zurückdämmung des franzö sischen literarischen Einflusses, worin manche Leute einen wohlthä- tigen Effect der Verträge erkennen wollen, ob mit Recht oder Un recht, gilt hier gleich. Allerdings hängt dies Streben nach außen auch mit dem Geiste der französischen Rechtsauffassung auf diesem Felde zusammen; diese Rechtsauffassung ist aber die primitivste und unausgebildclstc von allenCultur- undLitcraturländern, und Deutsch land, welches in der geläuterten Auffassung und Durchbildung sei nes literarischen und artistischen Rechts an der Spitze sämmtlicher europäischer Staaten steht, darf sich am allerwenigsten davon beein flussen und vom rechten Wege abdrängen lassen. Das preußische Gesetz von 1837, der Ausgangspunkt der übrigen deutschen Gesetzgebung, steht hinsichtlich des Uebersetzungs- Vorbchalts auf dem Standpunkt des Börscnvereins (vgl. Hihig's Commentar) und gestaltet den Vorbehalt nur in Rücksicht darauf, daß manche Staaten Theile verschiedener Sprachgebiete in sich ver einigen, somit dem Autor durch Uebersetzung seines Werkes selbst in dem Staate, dem er angehört, ein nicht geringer Schaden ver ursacht werden könne. Demnach beschränkte man den Schuh gegen Uebersetzung ausdrücklich auf den inländischen Verkehr. Diese beschränkte Anerkennung der Begründung eines Rechts schutzes gegen Ucbcrsetzungen, welche sich durch die gesammte deutsche Gesetzgebung fortgeerbt hat, trägt nichtsdestoweniger die Spuren einer Verquickung des inländischen mit dem internationalen Nechts- bcdürfniß an sich. Man erkennt im Grundsatz an, daß die Ueber setzung nicht als Nachdruck zu betrachten sei und denkt dabei offenbar mehr an den internationalen Verkehr, denn im nämlichen Athcmzuge macht man gewichtige und theilweise absolute Ausnahmen zu Gunsten des inländischen Verkehrs. Die Frage, ob die Leistung des Ucbersetzcrs unter den Begriff einer mechanischen Thätigkeit falle oder nicht, ist eine ziemlich müßige; aber das kann als ausgemacht angesehen werden, daß die Uebersetzung, möge sie nun mehr oder weniger aus selbständiger Geisteslhätigkeir hervorgcgangen sein, dem Original Schaden zufügcn kann und dies in der Regel daun, wenn dieselbe nicht dem Auslände, sondern dem Staatsgebiet des Origi nals gilt. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint der nur für eine kurze Zeit im Inlands gültige Vorbehalt eher als eine Beschränkung, denn als eine Erweiterung des Autorrechts. Der Autor sollte auf seinem eigentlichen Staats- und Rechtsgebiete auch ohne Vorbehalt den nämlichen Anspruch auf Schutz gegen Uebersetzung, wie gegen mecha nische Vervielfältigung zu machen haben. Wenigstens wird kaum ein öffentliches Interesse zu nennen sein, welches eine Beschränkung des Urheberrechts nach dieser Seite gebieterisch erheischt und durch den stillschweigenden Vorbehalt, durch die stete Nothwcndigkeit einer Einigung mit dem'Autor über eine für sein Staats- und Nechtsge- biet wünschenswerthe Uebersetzung irgendwie verletzt wird. Wenn auch nicht absolut, so dürfte dies mindestens für Deutschland gelten, und an einem deutschen Gesetz arbeiten wir ja zunächst. Eine Collision zwischen ausländischen Ucbcrsetzungen und dem Original Wird aber auf inländischem Gebiete nur selten denkbar sein, eben weil die ausländischen Uebersetzungen naturgemäß auf ganz andere Absatzgebiete angewiesen sind, somit eine Kategorie für sich bilden, die mit den für's Inland wünschenswcrthenUebersetzungen —neben bei erwähnt, ein höchst seltenes Bedürfniß — nicht concurrirt. Was hingegen das Uebersetzungswesen im internationalen Ver kehr betrifft, so gelangen hier Interessen zur Sprache (ich verweise auf meine oben angezogene Abhandlung S. 13 u. ff.), welche geradezu über der Sphäre des Privatrcchts liegen. Der Vorbehalt der Ueber setzung involvirt hier keine Beschränkung des Autorrechts, sondern eine Beschränkung der nothwendigcn Freiheit des Verkehrs; und wenn man den Vorbehalt temporär noch so sehr cinschränkt, er führt hier zu nichts Anderem, als zur Lahmlegung und Verkümmerung der für Deutschland sprachlich und literarisch so wichtigen Ueber- sctzcrthätigkeit. Dem Rechtsgefühl und dem Rechtsbedürfniß ge schieht vollkommen Genüge, wenn man im internationalen Recht nur insoweit einen Schutz gegen Uebersetzungen gewährt, als Origi nal und Uebersetzung gleichzeitig erschienen sein müssen. Hat der Autor den von dem preußisch-norddeutschen Gesetzentwürfe vorausgesetzten „ernstlichen" Willen zur Hervorrufung einer Ueber setzung, so wird er auch dieser Bedingung zu entsprechen wissen, sowie ihr bei wichtigen Objecten ja häufig genug einfach als For derung des Gcschäftsintercsses auch ohnedies entsprochen wird. Aus diesen Gründen scheint es von Wichtigkeit, daß im nord deutschen Gesetze wenigstens alles das vermieden wird, was sich zu Gunsten eines Uebersetzungsmonopols im internationalen Verkehr auslegcn läßt, unter dessen Anstrcbung durch die Verträge mit dem Auslände wir gegenwärtig, aber hoffentlich nicht für immer leiden. Leipzig, Weihnachten 1868. A. Schürmann. Miscellen. Die Organisation des deutschen Buchhandels legt jeder Firma, ohne Rücksicht auf deren Bedeutung, eine ausgcbreitete und zeit raubende Correspondcnz auf. Dem Verleger speciell ist es un möglich, die anstürmcndc Fluth von Anfragen aller Art, meistens in kürzester Form gehalten und ebenso bündig erwidert, genau im Gedächtnisse zu behalten. Es kommt mir nun sehr oft der Fall vor, daß man sich, besonders dort, wo cs sich um ermäßigte Preise, Aus nahms-Rabatt, ä. cond.-Rotirung fest verlangter Artikel oder Re mission von Baarartikeln handelt, begnügt, „laut Ihrem Werkhen vom . .. . " hinzuzufügen, ohne die betreffende Korrespondenz, welche natürlich längst der Erinnerung entschwunden ist, im Originale bcizulegen. Es bleibt dann nichts übrig, als die zeitraubendsten Recherchen nochmals von vorn ab zu beginnen. Bims is rnons^! Darum proponire ich als geschäftliche Usance: jede Anfrage oben erwähnter Art stets gleich auf ihrem Originale zu beantworten und die auf solche Weise sehr abgekürzte Correspondcnz bei Austragung der Angelegenheit wieder bcizufügen. Wien. E. Marx. Personulnachrichten. In der Nacht zum 26. Deccmber starb in Wien der Inhaber der weltbekannten musikalischen Verlagshandlnng und Verfasser zahl reicher im Druck erschienenen Kompositionen auf allen Gebieten der Tonkunst, Herr Carl Haslinger. Nettigkeiten der ansläudischen Literatur. Belgische Literatur. (Auszu g ans der „kibliogr. äs lskelgicpie" v.C.Muquardt in Brüssel.) v'Xvi»^i.L, äuo. — Lerils poliligues 1861—t868, par Uenri ü'Orleans, (Ino <1'<rnma!s. lettre sur llliisloirs äe Francs aärsssee au prinee Kapolecm (1861). — 1,0111-6 cle Verax. 1. 8sris (1865) — leiires c>6 Verax sur >a äeuxiöms expeäilinn äs Roms (1868). ln-18., 273 p. Lruxelles. 2 kr 50 e. k'isen, llanoeuvres ei iaeiigue cle l'inkanlsrie prussienne, ci'sprös Iss ouvrages clu eolonel Van Kessel ei clu major 1. lampe cle l'ln- kanisris prussienne. In-12., 82 p. ei 3 p>. Lruxelles, ittuquarät. 2 kr. 50 e.
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