für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HcriuSgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. 3?. Montags, den 25. April. 1842. Einladung. In Gemäßheit des ß 8 des Actienvertrags über die Errichtung der deutschen Buchhändlcrbörse vom Jahr 1834 werden die in Leipzig anwesenden Inhaber von Börsenacticn hiermit für Donnerstag den 28. April, Nachmittags 5 Uhr, zu einer Generalversammlung im Börsengebäude ergebenst eingeladen. Nach Vorschrift des Actienvertrags sind nur die persönlich Anwesenden zur Theilnahme an den Verhandlungen berechtigt, und solche, die dem Vcrwaltungsausschuß als wirkliche Inhaber von Actien nicht bekannt sind, haben sich mit ausreichender Legitimation zu versehen. Leipzig, den 23. April 1842. Per Ncvisionsauoschnsi der Ictwnairs der deutschen Duchhändlerdörse. Enslin, Vorsitzender. Ueber den Schutz des literarischen Eigenthums in England» (Aus der Leipziger Allgemeinen Zeitung.) Wie man in England über den Schutz des literari schen Eigenthums denkt, zeigt folgender Artikel der Times: „Durch die gemeinschaftliche Hülfe von Hcn. Mac- aulay und Sir R. Peel ist die von Lord Mahon eingebrachte Bill über das literarische Eigenthumsrecht so weit abgeändcrt worden, daß sie jetzt aller Wahrscheinlichkeit nach zum Ge setze wird. In der Gestalt, wie sie ursprünglich cingebracht war, hatte das lesende Publicum sie keinen Augenblick ertra gen können. Sie würde alles literarische Eigenthum nicht blos wahrend der Lebensdauer des Verfassers, sondern so gar aus 30 Jahre nach seinem Tode zu einem Monopol ge macht haben. Hrn. Macaulap's Acnderung verleiht auf 42 Jahre Schutz vom Tage des Erscheinens an oder für die Lebensdauer des Verfassers, wenn dieser langer lebt. Sir R. Peel hat für diesen Fall noch die Begünstigung hinzuge fügt, daß der Schutz mindestens sieben Jahre nach dem Tode 9r Jahrgang. des Verfassers fortdauern solle. Dies ist eine sehr liberale Eonccssion für die Ansprüche der Autorschaft, und wenn die Abänderung praktisch irgend einen bedeutenden Unterschied machen könnte, würden wir ihre Zweckmäßigkeit für sehr fraglich halten. Allein die Fälle, auf welche jene Bestim mung berechnet ist, kommen höchst selten vor und tragen durchaus einen ausnahmsweisen Charakter. Jedes Jahr hundert mag vielleicht einmal ein Schriftsteller einigen Nu tzen daraus ziehen. Ob es der Mühe werth sei, für einen solchen Zufall eine Parlamentsacte zu erlassen, würde uns zweifelhaft erscheinen, allein wir sehen auch keinen besondern Nachthcil darin, die Wünsche einer beträchtlichen Anzahl von Männern, deren Schriften ihrem Vaterlands Ehre gemacht, so weit zu berücksichtigen. Gegen die seltsame An sicht, welche Lord Mahon und einige andere Redner auf stellten , daß Schriftsteller gewissermaßen apriorisch das mo ralische Recht auf ein Monopol für die Herausgabe ihrer Werke hätten, können wir nicht entschieden genug protcstircn. Die Grundsätze in dieser Hinsicht sind so klar, daß wir nicht 71