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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1915
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- Deutsch
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Nr. 23S. sMblaüAdmHEmMhlmdel :«st-mplar- ;UW -Ig-o-n ««bravch üost-n^- äMar» ! MUgl^/d-r ^a^d!-Ä'-i!-^0M^W ° Zö M.. 8 ^ für'/, 6. n M. statt IS M. Stellengejuche werden mit 10 pj. pro »jährlich freiGejch^tsstelle k Z Deutjchen Neiche^ zahlen für jedes Exemplar Lo^MarS bez.ZZ des Dörjsnvereins die viergej'paltene Petitzeile oder"deren A ;36 Mar« jährlich. Nach dem «usland erfolgt Lieferungrr-Raüm15'pf^>/.6.13.50M..Vr6.2SM..'/.6.50M.: fürNicht-^ 7 über L^pzig oder dur^ ^V^A^chl^' ^^'.^ruit^lieder in sj Mitglieder -d >pj.. 32 M.. SO M.. ISO M. — Verlagen werden R ^MMLMWMLrW'ö'eMAWMW^ Leipzig, Donnerstag den 14. Oktober 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. 127. Auszug aus der Pegistrande des Vorstandes des Börsen vereins. 1. Der Vorstand hat beschlossen, solche Ausländer, die ihr Geschäft nicht im Bereich eines den buchhändlerischen Interessen gewidmeten und vom Vorstand aner kannten Vereins betreiben, bis zum Schluß des Krie ges nicht als Mitglieder des Börseuvereins neu aufzu nehmen. 2. Die Firma Attinger Freies in NeuchLtel und Paris gibt deutschfeindliche Schriften aus und verwendet sich für den Vertrieb solcher, die in anderem Verlage erschienen sind. Der Vorstand hat deshalb beschlossen, Herrn Victor Attinger in der Liste der Mitglieder des Böcsenvereins und die Firma Attinger Freies in NeuchLtel und Paris im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels zu streichen. 3. Zur Vorbereitung der Wahlen für die näch st jährige Ost ermesse hat der Wahlausschuß im September d. I. eine Sitzung abgehalten. Der Ausschuß für die Bibliographie hat seine erste Sitzung am II. und 12. Oktober 1915 abgehalten. 4. Beim Vorstand ist angeregt worden, sich für die Veran staltung einer neuen Reichsbücherwoche zu verwenden. Der Vorstand ist der Ansicht, daß man nicht Wohltätigkeit mit Geschäft verquicken solle und daß er daher einer solchen Wohltätigkeitsanregung nicht Folge geben könne; auch die Presse werde sich für diese Geschäftswohltätigkeit nicht nur nicht ge winnen lassen, sondern sogar dagegen Widerspruch erheben. Ein wesentlich besseres Mittel würde die Anbringung eines wirkungsvollen Plakats in den Schaufenstern der Buchhandlungen bleiben, das zur Bücherspcnde an die Front auffordert. Arheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle sind heute folgende Einträge bewirkt worden: Nr. 486. Die Firma B. Elischer Nachfolger, Verlags buchhandlung in Leipzig, meldet an, daß Herr Wolf Graf von Baudissin in Weimar, geboren am 30. Januar 1867 in Schleswig, Urheber der in ihrem Verlage unter dem Pseu donym Freiherr von Schlicht erschienenen nachgenannten Werke sei: - Erscheinungsjahre: 1. Das Rcgimentsbaby. 1908, 2. Parade-Haare. 1908, 3. Offiziere a. D. 1909, 4. Exzellenz ist wütend. 1909, 5. Der Schwippleutnant 1910, 6. Im Barackenlager. 1910, 7. Der Adjutant Seiner Hoheit. 1911, Erscheinungsjahr 8. Richtung, Fühlung, Vordermann. 19ll, 9. Frauen. 1912, 10. Baronesse Gussi. 1912, I I. Der Vortänzer bei Hofe 1913, 12. Kaisermanöver. 1913, 13. Leutnant Mucki. 1914, 14. S. M. kommt. 1914, 15. Fürstlich Blut. 1915. Tag der Anmeldung: 4. September 1915. Eintr.-R. Nr. 17. Leipzig, am 2. Oktober 1915. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. iDeutschcr Reichsanzetger Nr. 24t vom 12 Oktober ISIS.) Der Anlecschied zwischen »Firma- und »EtabUssementsname«. Bon llr. jur. Friedr. Labes, Berlin-Temp. Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. In 88 17 ff. des Handelsgesetzbuches sind bekanntlich die wichtigsten Bestimmungen darüber enthalten. Man spricht in der Rechts wissenschaft von meieren »Prinzipien«, dis für die juristischen Beziehungen einer Firma gelten. Das Prinzip der Firmen wahrheit zunächst besagt, daß den: Namen des Einzelkaufmanns bzw. der Gesellschaft kein Zusatz beigefügt werden darf, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Solche Zusätze sind z. B. »Ostdeutsche Verkehrsbank«, »Bank-, Kommissions- und Finan zierungs-Institut«. Die Amtsgerichte sind als Führer des Handelsregisters laut 8 18 des Handelsgesetzbuchs und 8 142 des Reichsgesctzes über die Angelegenheiten der «freiwilligen Gerichtsbarkeit« berechtigt, Zusätze wie die obigen zu entfernen, wenn der Inhalt derselben in einem offensichtlichen Mißverhält nisse zu den Vermögensvcrhältnisjen, der wirtschastlichcn Krast und dem tatsächlichen Geschäftsbetriebe des Inhabers oder der Inhaberin der Firma steht. Öfters kommt es auch vor, daß der betreffende handölsgewerbliche Verband, welchem jene Finna der Branche nach angehört, durch ihren diesbezüglichen Antrag die Veranlassung zu der Löschung des irreführenden Zusatzes seitens des Amtsgerichtes gibt. Wie es ja die Natur der Sache mit sich bringt, bleibt kein Handelszweig verschont von Firmen, die eine hochtönende Bezeichnung, ähnlich den oben angegebenen, tragen und in Wirklichkeit von Leuten ohne auch nur an- nähernd ausreichende Vorbildung, Mittel und geschäftliche Be ziehungen,, die den Namen rechtfertigen könnten, betrieben werden. Da das handelsregisterliche Verfahren zwecks Löschung erklärlicherweise bisweilen längere Zeit in Anspruch nimmt, so haben handelsgewerbliche Jnteressentenverbände aus Grund der 88 1, 3, 13, 2S des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb das Recht, im Wege der »einstweiligen Verfügung« ge richtlich anordncn zu lassen, daß der betreffende Firmeninhaber oder die -inhaberin den irreführenden Zusatz bei Strafandrohung für den Zuwiderhandlungssall nicht mehr führen dürfe. Von diesem Rechte machen die Verbände östers Gebrauch. 1377
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