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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1915
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- 1915-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 23g. 14. Oktober 1915. Ein zweites Prinzip ist das der Firmenfreiheit. Die auf dasselbe bezüglichen Rechtsregeln finden sich in den 88 21—28. Die §§ 22, 26, 27, 28 des Handelsgesetzbuches handeln von der Übertragung der Firma unter den Lebenden, die 88 22, 27 von dem Übergang der Firma durch Erbgang. Praktisch von Wichtigkeit ist besonders die gesetzliche Regelung der Haftung eines neuen Inhabers der Firma für die Schulden des früheren Inhabers. Führt der neue das Geschäft mit oder ohne Bei fügung eines das Nachsolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fort, so haftet er für alle im Betriebe des Geschästs begrün deten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, es sei denn, daß eine gegenteilige Vereinbarung zwischen den beiden In habern in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem früheren oder dem neuen Inhaber dem betref fenden Geschäftsgläubiger mitgeteilt ist. Diese Bestimmung, die sich im 8 23 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs befindet, hat für alle unter die buchhändlerische Verkehrsordnung fallenden Er werber von Buchhandlungen durch 8 24o der rechtlich anwend baren Verkehrsordnung insofern eine Einschränkung erfahren, als in diesem Paragraphen eine zweckentsprechende Erweiterung der Anzeigepflicht normiert ist. Ja, für die Käufer von Sorti mentsbuchhandlungen, größten und kleinsten Umfanges, ist seitens der als Geschäftsgläubiger ja erheblich interessierten, im »Deutschen Verlegerverein« zusammengeschlossenen Verleger zweckmäßiger Weise noch eine weitere Beschränkung der schulden freien Geschäftsübernahme eingeführt worden, und zwar durch folgende Erklärung, die der Vorstand des Berlegervereins von Zeit zu Zeit immer wieder im Börsenblatt veröffentlicht: »Die Unterzeichneten Verleger erklären hiermit, daß sie den Käufern von Sortimentsbuchhandlungen das Rech- . nungskonto ohne weiteres schließen, die das Geschäft ohne Schulden übernommen und nicht für gleichzeitige Regelung der vom Vorbesitzer stammenden Verpflichtungen gesorgt haben. Sie betrachten ihr Verlangen als befriedigt, wenn der Käufer eine den Verbindlichkeiten, die dem Verlagsbuchhandel gegen über bestehen, entsprechende Summe von der Kaufsumme zurückbehält und diese bei dem Vereinsanwalt des Deutschen Ver legervereins,Herrn Justizrat Hrllebrand, Rechtsanwalt und Notar in Leipzig, für die Deckung der Ostermeßzahlungen hinterlegt.« Jm Oktober 1914 hat der Deutsche Verlegervereiu übrigens selbst die Praktische Handhabung der obigen »Erklärung» in den betreffenden, einzelnen Beräußcrungssällen in die Hand genommen, um die Rechte seiner einzelnen Mitglieder durch dieses gemeinsame Vorgehen noch besser zu wahren. Tritt in dem oben besprochenen Falle nun eine Haftung des Erwerbers (durch Schuldübernahme) laut Handelsgesetzbuch und Verkehrsordnung ein, so haftet laut 8 25 des Handelsgesetz buchs trotzdem der Veräußerer des Geschäfts, also der alte Schuldner, weiter, eine Hastungsweise, die in der juristischen Terminologie eine kumulative heißt. Diese gesetzliche Regelung der Haftung ist natürlich für den Gläubiger des Geschästsver- äußerers sehr vorteilhaft. Hat er doch nun zwei Schuldner, gegen die'er noch dazu völlig wahlweise Vorgehen kann. Aller dings verjähren gemäß 8 26 des Handelsgesetzbuchs die Ansprüche der Geschästsgläubiger gegen den Geschästsveräußerer stets mit dem Ablauf von S Jahren, falls nicht nach allgemeinen Ge- fetzesvorschristen die Verjährung schon früher eintritt. Wir kehren zur Betrachtung des Firmenrechts zurück: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. Doch ist es zulässig, die Ver äußerung der Firma allein, also ohne das Handelsgeschäft, zu er reichen, indem man beides veräußert und dann das Handels geschäft ohne die Firma zurückerwirbt. Führt der Erwerber eines Handelsgeschäfts die Firma nicht fort, so haftet er für die früheren Verbindlichkeiten aus dem Handelsgeschäft nur, wenn er die Haftung besonders übernommen hat, zum Beispiel wenn er die Tatsache der Übernahme in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat. Ein drittes Prinzip ist das der Firmeneinheit oder der Ausschließlichkeit der Firma. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehen den und in das Handelsregister eingetragenen Firmen 1378 deutlich unterscheiden. Obwohl nämlich nach dem vierten Prinzip, dem Prinzip der Eintragungspflicht, jeder Bollkaus- mann bei Vermeidung von Ordnungsstrafen verpflichtet ist, feine Firma im Handelsregister eintragen zu lassen, gibt es dennoch auch im Sinne des Gesetzes »Firmen« von Bollkauf- leuten, die nicht eingetragen sind, aus diesem Grunde jedoch einen bedeutend geringeren Schutz genießen. Man spricht nun im täglichen Leben oft auch von »Firma» in Fällen der Führung einer derartigen Bezeichnung durch Handwerker und Kleingewerbetreibende. Rechtlich -ist es völlig unrichtig, bei solchen Anlässen den Ausdruck »Firma« zu ge brauchen, der den (dafür mit Abgaben für Handelskammer usw. belasteten) Vollkauflsuten gesetzlich Vorbehalten ist. Den äußerlich einer Firma ähnlich oder gleich aussehenden Namen, den ein Handwerker oder Kleingewerbetreibender für seinen Betrieb führt, nennt man in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur »Etablissementsnamen«. Laut 8 4 des Handelsgesetzbuchs finden die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine Anwendung aus Handwerker sowie auf Klein gewerbetreibende. Handwerker in diesem Sinne des Handels gesetzbuchs ist, wer in der Anschauung des Verkehrs, die sich in dieser Hinsicht nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der geschichtlichen Entwicklung der einzelnen Gewerbebetriebe zu richten Pflegt, dem Handwerkerstande angehört, ganz gleich, wie groß sein Geschäft ist (vgl. Bovensiepen, »Der Minderkaufmann und sein Recht«, S. 22 sf.). Wer Kleingewerbetreibender im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, wird von den Gerichten im Einzelfalle beurteilt, und zwar auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder der Art und Weise des geschäftlichen Betriebes. In Berlin z. B. gilt ein Gewerbebetrieb nur dann als über den Umfang des Klein gewerbes hinausgehend, wenn in ihm jährlich über 40 060 M. umgesetzt werden. Nur wenn ein solcher Umsatz zu erwarten steht oder nach den wirtschaftlichen Einrichtungen des betreffen den Geschäfts möglich ist, wird in der Regel die Eintragung einer »Firma« im Handelsregister bewilligt. Der Etablissements name ist gesetzlich als solcher nicht geschützt; nur wenn er ledig lich aus dem persönlichen Namen des oder der »Inhaber« (wenn man hier überhaupt von einem solchen reden darf) be steht, ist er als dieser persönliche Name (z. B. Karl A. Müller) laut § 12 BGB. geschützt, aber nicht, sobald er etwa lautet: »Karl A. Müller Nächst, Buchhandlung«. Die Firma des Vollkaufmanns wird betreffs ihres aus schließlichen Gebrauchsrechts (welche Ausschließlichkeit sich in Berlin z. B. auch auf die Vororte erstreckt) von folgenden Ge- fetzesbestimmungen verteidigt: 8 37 Handelsgesetzbuchs, 8 140 Freiwilligen Gerichtsbarkeitsgesetzes, 8 12 BGB., 8 823 Abs. 1 BGB. (als »sonstiges Recht«), 8 16 des Ges. betreffend den un lauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909. Indem der Gesetzgeber einen so großen Unterschied zwischen der »Firma« und dem sogenannten Etablissementsnamen macht, zeigt er, daß Handwerker und Kleingewerbetreibende den Fähr nissen des kaufmännischen Rechtslebens fernbleiben sollen, denn den Rechten des Kaufmanns als solchen stehen auch besondere Pflichten und eine strengere rechtliche Beurteilung ihrer Hand lungen gegenüber, wie sich aus den handelsrechtlichen Gesetzen ergibt. Gründen Handwerker oder Kleingewerbetreibende eine Ge sellschaft, so ist diese stets nur eine solche, die den Regeln des BGB. unterliegt, nicht aber eine Handelsgesellschaft, selbst wenn ihr -Etablissementsname« noch so vielversprechend wäre. Macht jedoch ein »Etablissementsname« den Eindruck einer eingetragenen Firma, so kann dem Inhaber desselben hieraus erheblicher Nach teil erwachsen. So hat z. B. das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Erkenntnis vom 16. Januar 4909 (Rechtsprechung d. OLG. Bd. 19 S. 292) den Rechtssatz ausgesprochen, daß ein Kleingewerbetreibender oder Handwerker, der sein Geschäft ver äußert und mit der Fortsührung seines Etablissementsnamcns einverstanden ist, für die Verbindlichkeiten seines Nachfolgers, falls der Etablisfementsname den Eindruck einer eingetragenen Firma macht, so lange mit hastet, bis er die Veränderung der Geschäftsinhaberschaft in geeigneter Weise anzeigt.
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