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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1842
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- Deutsch
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1047 » 43 1048 So zeigt sich diese Bestimmung auch als Hinderniß der Ausbreitung des Börsenvereins. Soll sie aber trotz aller ihrer Ungerechtigkeit und Schädlichkeit aufrecht erhalten werden, dann müßte wenig stens der Beschluß der Generalversammlung von 1840 wieder aufgehoben, dadurch die Ungleichheit in Bezug auf alte und neue Handlungen beseitigt und zu consequcnter Durchführung des Gesetzes zu § 8 (präsumtiver Austritt) ein Zusatz in folgender Weise gemacht werden: Dasselbe tritt auch in Bezug auf die übrigen Theilhaber einer Handlung ein, wenn nur einer auf diese oder eine andre Weise austritt oder ausgeschlossen wird; ebenso wenn in eine Handlung, deren Theilhaber Mitglieder des Böcsenvereins sind, ein neuer Associe eintritt, welcher sich nicht in den Börsenverein aufnehmen läßt." Nach Vorlesung dieses Aktenstücks forderte der Vorsteher Herrn H. Brockhcnls auf, sein abweichendes Votum vorzutragen. Dies geschah, wie folgt: „Ich kann zunächst nicht zugeben, daß, wie in der Motivirung des Antrags Seitens Herrn Frommann ange deutet ist, der Beschluß bei der zweiten Bcrathung des Börscnstatuts am 30. April 1837 gewissermaßen übereilt worden sei. Allerdings war diese Generalversammlung nicht zahlreich besucht, aber eben die geringere Anzahl von Personen, die sämmtlich wirklich lebhaften Antheil an dem Gegenstände nahmen, erlaubte eine gründliche Erörterung, und so bilden nach meiner Ansicht die 40 Individuen, die in diesem Falle gegen 18 Abweichende die jetzige Fassung beliebten, eine nicht minder achtungswerthe Majorität, als wenn in der ersten Generalversammlung, vielleicht ohne gründliche Debatte, durch bloße Acclamation der Paragraph festgestellt worden wäre. Außer dem § 5 sind noch manche Paragraphen lebhaft discutirt worden, und wenn man trotz dem in einer Sitzung mit dem Statut zu Stande kam, so erklärt sich dies am einfachsten dadurch, daß das Statut damals relativ gut erschien und Alles vorher gehörig erwogen worden war. Der tz 5, wie er jetzt lautet und wie er die Genehmigung der Sächsischen Regierung erhalten hat, ist, nach meiner Ansicht, an sich klar und zweckmäßig. Es scheinen in dem Vorstände bald nach der Bestätigung der Statuten Zweifel über die eigentliche Bedeutung des ersten Satzes entstanden zu sein, und es scheint der Vorstand dadurch in der conscquenten Durchführung einer statutenmäßig feststehenden Bestimmung verhindert worden zu sein. Wäre in einem solchen Falle wirklich ein Zweifel gewesen, so war cs Sache der Generalversammlung, den Paragraphen authentisch zu interpretiren. Die in den Acten befindliche Deduction eines ausgezeichneten hiesigen Juristen ist überscharfsinnig und findet, jedes Wort abwägend, da Bedenken, wo dem unbefangenen Sinne der Generalversammlung kaum ein Zweifel entstanden sein würde. Leider ist die Generalversammlung nicht gleich damals veranlaßt worden, sich über die vocgekom- mencn Zweifel zu erklären, was ich sehr beklage, noch mehr aber, daß man später unter Zustimmung der Generalversamm lung angefangcn hat, in der festen und conscquenten Durchführung des gesetzlich Feststehenden nachzulassen. Wäre dies nicht geschehen, wäre unbedingt darauf gehalten worden: erstens, daß die Theilnehmer einer Handlung erst dann als Mitglieder angesehen werden, nachdem sie sämmtlich das Eintrittsgeld bezahlt; zweitens, daß kein Associe einer Handlung zur Börse zugelassen werde, dessen übrige Theilhaber nicht Mitglieder des Böcsenvereins sind, oder welche die Zahlung ihres Beitrags verweigert; wäre in diesem Falle auf die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9, wegen des Austritts und der Wie deraufnahme, hingewiesen worden: so bin ich überzeugt, daß die Weigerungen bald würden aufgehört haben. Ich vermag auch durchaus nichts Unbilliges darin zu finden, daß von mehren wirklichen Teilhabern einer Handlung nicht nur einer dem Börsenvercin angehöcen kann. Es wird hierbei angeführt, daß häufig Capitalisten, Ban kiers rc. Theilhaber von Handlungen seien und diese könnten doch nicht ohne große Jnconvenienz unserem Vereine ange- hörcn; aber es scheint mir keinem Zweifel zu unterliegen, daß auf solche sogenannte stille Associe's gar nicht die Statuten anwendbar sind und nur solche Theilhaber Rechte erwerben und Pflichten erfüllen können, die in dem Eickular als wirkliche Theilhaber aufgeführt sind. Bei der durch die Majorität des Ausschusses vorgcschlagenen neuen Fassung des ß 5 der Statuten wird auf die Verpflichtung des Mitgliedes, für die Erfüllung der statutarischen Bestim mung Seitens seiner Associe's zu haften, hingewicscn. Eine solche Bestimmung ist zwar leicht getroffen, aber schwer ausgeführt, da dem Börsenverein jede Executivgewalt fehlt. Allerdings ist jetzt für die Mitglieder des Börsenvereins we sentlich nur die Verpflichtung vorhanden, sich des Nachdrucks und des Nachdrucksverlricbes zu enthalten, und glück licher Weise ist die Gefahr, die durch den Nachdruck für den Buchhandel erwachsen kann, bei den bestehenden Gesetzen nur noch sehr gering; aber es können auch andere Beschlüsse gefaßt werden, die für die gegenwärtigen Verhältnisse des . Buchhandels viel bedeutender sind und bei denen es höchst wünschenswert!) sein müßte, daß alle deutschen Buchhändler sich persönlich für verpflichtet ansähen, ihnen nachzukommen, was in dieser Weise nie so der Fall sein wird, wenn ein Associe sich im Allgemeinen für seine Mitassocie's verpflichter. Der Börsenvercin ist eine höchst eigenthümliche Einrich tung, die ihres Gleichen in keinem Lande hat; er kann nur Bestand haben, wenn alle diejenigen, die sich mit dem deut schen Buchhandel beschäftigen, sich persönlich und moralisch für verpflichtet halten, den statutenmäßigen Pflichten zu genügen; es wird sich bestrafen, wenn wir dieses moralische Band in irgendwie lockern und Einen für den Andern Ver pflichtungen übernehmen lassen. Jetzt sind fast sämmtliche deutsche Handlungen in allen ihren Teilhabern Mitglieder des Bärsenvereins und cs fällt nur ausnahmsweise Jemandem ein, sich der Bezahlung der jährlichen Beiträge zu weigern; wird aber der Paragraph, wie vorgeschlagen ist, verändert, so kann es nicht fehlen, daß alsbald mehre Assocle's aus unserm Vereine austreten und derselbe dadurch in jeder Weise an Bedeutung und Einfluß verliert. Auch
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