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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1842
- Sprache
- Deutsch
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1049 43 10',0 reicht die bloße Umänderung des Paragraphs in der vorgeschlagenen Weise gar nicht aus; es müssen eine Menge neuer Bestimmungen getroffen werden, z. B. wie es gehalten werden soll, wenn der Associe einer Handlung, der Mitglied des Börsenvereins ist, stirbt; wenn anstatt des Börsenmitgliedes ein anderer Associe zur Messe kömmt, ob dieser dann berechtigt sein soll, auf der Börse zu erscheinen und seinen Associe durch Vollmacht zu vertreten; wie cs hinsichtlich der Vergleichsdeputation in dieser Beziehung zu halten ist, ob nur das wirkliche Mitglied oder auch dessen nicht im Vereine befindlicher Associe sich in Leipzig zur Vergleichsdeputation zu stellen hat; welche Verhältnisse cintreten, wenn ein Mit glied nach tz 12 aus dem Vereine ausgeschlossen ist ic. Es könnte sonst in Zukunft sehr leicht der Fall einlreten, daß zwar viele Buchhändler in Leipzig anwesend, aber nur wenige berechtigt wären, als wirkliche Mitglieder des Börsenvereins zu erscheinen und an Beschlüssen Antheil zu nehmen. Mir scheint es wahrlich besser, wird der § verändert, dann die alte Einrichtung, wonach die Mitgliedschaft auf der Handlung ruhte, wieder ins Leben zu rufen. Lassen wir doch, meine Herren, den Gedanken bei uns nicht noch mehr Wurzel greifen, als sei der Börscn- vcrein der deutschen Buchhändler blos dazu vorhanden, um das Abrcchnen in der Messe zu erleichtern und als müßten daher die Beiträge möglichst gering gestellt werden. Wir müssen die Zwecke des Börsenvcreins höher fassen, wir müssen seine moralische Bedeutung nie aus dem Auge verlieren und demgemäß die Eintrittsgelder und die jährlichen Beiträge als dazu bestimmt ansehen, auch für andere Zwecke des Vereins als die Erleichterung des gegenseitigen Abrcchnens zu wirken. Halten wir diesen Gesichtspunkt fest, so wird dann wahrlich das Eintrittsgeld von 10 Thlr. (in Leipzig werden 30 Thlr. gezahlt), der jährliche Beitrag von 2 Thlr., oder da, wo zwei Associe's in einer Handlung sich befinden, von 4 Thlrn. in seltenen Ausnahmen bei bedeutenden Geschäften selbst etwas mehr, nicht zu drückend erscheinen. Treten mehre Associe's zu einer neuen Handlung zusammen, so ist in der Regel doch auch anzunehmcn, daß die Eapitale und der künftige Umfang der Geschäfte um so bedeutender sein werden, und in vielen Fällen ist auch zu berücksichtigen, daß die Associe's über kurz oder lang sich wieder trennen, wo dann doch Jeder für sich Eintrittsgeld zu bezahlen hätte. Es entspricht nicht meiner Ansicht, neue Etablissements zu erschweren, aber die Ansicht scheue ich mich nicht ausznsprechcn, daß wir uns über den Beitritt solcher neuen Etablissements nicht zu freuen haben, die Bedenken tragen, ein mäßiges Eintrittsgeld und einen mäßigen Jahresbeitrag für alle wirklichen Teilnehmer derselben zu bezahlen. Es muß als eine Ehre betrachtet werden, einem solchen Vereine, wie wir deutsche Buchhändler bilden, anzugehöccn; wir brauchen nicht immer auf die wahrlich nicht zu großen Opfer hinzuweisen, die dafür gebracht werden müssen. Die Verhältnisse des deutschen Buchhandels mögen in mancher Beziehung Vieles zu wünschen übrig lassen; indeß 2 Thlr. mehr oder weniger sind auch wohl dem kleinsten deutschen Geschäfte nicht zu schwer zu ertragen, besonders wenn sie gezahlt werden, um allgemeinen buchhändlerischen Zwecken zu dienen. Daß diese nicht ohne Geldmittel erreicht werden können, bedarf keiner Auseinandersetzung, und unsere Kaste ist bis jetzt noch nicht in einem Zustande, der uns Sorge zu machen brauchte, wie wir die Fonds anzulegen hätten. Noch manches Gute und Zweckmäßige kann durch den Verein der deutschen Buchhänd ler geschaffen werden, worüber Zeit sein wird, zu reden, wenn wir Mittel besitzen, und deshalb wünsche ich, daß wir über recht bedeutende Fonds zu verfügen hätten, insofern diese Fonds ohne besondere Belästigung der Einzelnen sich nach und nach zusammenbringen lassen. In nicht zu langer Zeit wird der Börscnvcrein freier Eigenthümcr der deutschen Buch händlerbörse, die dann einem bedeutenden Eapitale entspricht, und ist cs da wohl unbillig, daß Derjenige, der Miteigen- thümer dieses Besitzthums wird, ein mäßiges Eintrittsgeld einmal für allemal und einen mäßigen Jahresbeitrag zahle ? Es ist davon die Rede gewesen, daß es wünschcnswerth sei, das Börsenblatt den Mitgliedern des Vereins gratis zu kommen zu lasten und für die Mitglieder des Börsenvcreins die Jnserlionsgebühren zu ermäßigen; durch eine Bildungs anstalt für junge Buchhändler würde eine Idee unsres würdigen F. Perthes realisirt werden, und gewiß erheischen die Verhältnisse des deutschen Buchhandels dringend eine größere Reife der jungen Männer, die sich demselben widmen wollen; es kann nothwendig sein, für Erlangung gleichmäßiger und vernünftiger gesetzlicher Bestimmungen über litera risches Eigcnthum und Preßfreiheit Opfer zu bringen : — aber, wie sollen diese Zwecke erreicht werden, wenn wir unsere Mittel schwächen, indem wir die Zahl der Eintrittsgelder und der Jahresbeiträge vermindern, was eine nolhwendige Folge einer Verändrung des § 5 sein würde? Unsere Kasse wird aber in diesem Falle um so mehr geschwächt werden, als es mir, wird der § 5 in der vorgcschlagenen Weise verändert, höchst unbillig erscheinen würde, wollten wir nicht allen den Handlungen, die seit der Zeit, wo das neue Statut in Kraft getreten ist, Mitglieder des Börsenvereins geworden sind, die mehrcrn Eintrittsgelder zurückerstatten. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu erkenne ich allerdings so wenig an wie die Majorität; wenn wir aber anerkennen, daß der tz 5 unzweckmäßig und unbillig sei, wenn wir wissen, daß er nicht einmal consequent durchgeführt ist, dann wird bei der kurzen Zeit, die das Statut erst in Kraft ist, das, was aus Gründen der Billigkeit für eine rückwirkende Kraft der neuen Bestimmung spricht, fast zu einer, wenn auch nicht rechtlichen, doch gewiß moralischen Verpflichtung. Unser ganzes Statut ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre leider nicht frei von manchen sehr weitläufigen, unzweckmäßigen Bestimmungen, aber so sehr es meiner Ansicht entsprechen würde, nach einer Reihe von Jahren das ganze Statut einer Revision zu unterwerfen, ebenso bedenklich bin ich, für die Abänderung einzelner Paragraphen zu stimmen. Mit demselben Grunde, wie wir jetzt den § 5 abändern, können auch andere Paragraphen einer Aendc- rung unterworfen werden; wir würden dann mit den Beralhungcn gar nicht fertig werden und fortwährend die Sächs. Regierung um die Bestätigung dieser Abänderungen anzugehen haben. Nur in besonders dringenden Fällen sollte man
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