für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von dem Depntirteii des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 44. Freitags, den 6. Mai 1842. Verhandlungen der ersten Hauptversammlung des Börsenvereins, Leipzig, am 24. April 1842. (S ch l u ß.) Hierauf erwiderte der Vorsteher: „Ich beschranke mich auf wenige Punkte zu Widerlegung des eben vorge tragenen Votums. Die Zweifel des scharfsinnigen Nechtsgelehrtcn, worauf sich Herr Brockhaus bezieht, halber Vorstand nicht getheilt, weil eines Theils die Fassung des Paragraphen an sich klar ist und andern Theils der Sinn der selben aus den darüber gepflogenen Verhandlungen bei der Diskussion des Statuts unzweifelhaft hervorgeht; aber eben deswe gen glaubte der Vorstand auf förmliche Abänderung antragen zu müssen. Ferner legte Herr B ro ckhaus großes Ge wicht darauf, daß der Verein ein moralisches Band sei; eben darauf lege ich ein nicht minder großes Gewicht, aber ein moralischer Einfluß laßt sich nicht erzwingen, und am wenigsten durch siscalische Maaßregeln. Was endlich die praktischen Schwierigkeiten, welche Herr Brockhaus in der vorgeschlagenen Fassung sieht, betrifft, so kann ich nur die feste Ueberzeugung aussprechen , daß dieselben bei der Handhabung verschwinden werden. Herr O. Wigand: „Wenn eine Corporation Gesetze macht, so müssen sie gehalten werden können; da sich gezeigt hat, daß dicß nicht der Fall ist, so stimme ich für Abänderung und kann dabei die von Herrn Brockhaus ge schilderten Gefahren nicht erblicken." Herr G. Wigand leugnet ebenfalls die von Herrn Brockhaus geschilderten moralischen und geschäftlichen Gefahren und schlagt vor, zur Bestimmung des alten Statuts zurückzukehren , wonach die Mitgliedschaft auf der Firma beruhte. Dagegen erhob sich der Vorsteher, indem ec behauptete, dicß sei ein ganz neuer Vorschlag, welcher dem Ausschüsse zur Berathung nicht Vorgelegen habe, auch nicht auf der Tagesordnung stehe, also auch jetzt nicht zur Discussion in der Generalversammlung kommen könne. Hiergegen erklärten sich die Herren Carl Heymann, O. Wigand, C. Dun- cker,H. Brockhaus, E. Vieweg und vr. Härtel. Der Vorsteher erwidert, indem er § 75 des Statuts vorlies't, daß eine Aenderung im Statute nie sofort von der Generalversammlung beschlossen werden dürfe. Herr F. Fleischer kehrt zur ursprünglichen Frage zurück und will überhaupt von keiner Aenderung des Statuts hören; er bezweifelt daß es dem Verein und seinem Vorstande an Macht fehle, diese Bestimmungen aufrecht zu erhalten, wobei sie durch die k- sächs. Regierung unterstützt werden müßten, die das Statut bestätigt habe; es habe ein schlimmes Aussehen, wenn mandas neue Statut gleich wieder abändere; der Vorstand solle und könne strenger verfahren. Herr C. Hcymann stimmte Herrn H- Brockhaus und Herrn F. Fleischer bei und fügte hinzu: Bedürfe man der Einnahme nicht mehr, so gäbe es noch andere Gelegenheiten, zum Besten der Einzelnen zu sparen. Herr E. Vieweg scheint es redlich und vernünftig das Gesetz aufrecht zu erhalten, da die Abänderung eine Unbilligkeit gegen die enthalten würde, welche bisher dadurch zur Zahlung genöthigt worden wären. Sr Jahrgang. 80