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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1842
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- Deutsch
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1379 56 1380 Pinsels u. s. w.) wiedergebe." Das preuß. Gesetz fordert (nicht scheint zu fordern, wie Herr Temme will) nur eine bloße Arbeit ohne alle irgend Gedankcnfähigkeit d. h. beim Nachdruck einer Schrift, wogegen das französ. Gesetz auch beim Vorhandensein der letzteren (Gedankenfä higkeit oder richtiger Gedankenthätigkeit) straft; darum spreche — sagt Herr Temmc — das französ. Gesetz auch von einer Nachbildung, das preuß. aber von einem Nachdrucke; ein Bilden enthalte immer, selbstein Nach bilden, etwas Selbstthatiges, Sclbstschöpferisches, das Drucken sei immer nur etwas Mechanisches, Handwerksmäßiges. Hiebei hat Herr Temme indeß übersehen, daß das preu ßische Gesetz vom 17. Juni 1837 nicht allein vom Nach druck-, sondern auch Nachbildung spricht; selbst in sei ner Ucberschrift unterscheidet cs beide, und das Gesetz selbst enthalt fünf besondere Abteilungen, wor in es 1- von „Schriften," 2. von „geographischen, topogra phischen, architektonischen und ähnlichen Zeichnungen", 3. von „musikalischen Eompositioncn", 4. von „Kunstwerken und bildlichen Darstellungen" und 5. von „öffentlicher Auf führung dramatischer und musikalischer Werke" und zwar von jedem dieser 5 Gegenstände in besonderen und ge sonderten ßH handelt. Dennoch soll das preußische Gesetz ungeachtet seiner enge gewählten Worte dieselben Prinzipien, wie das fran zösische enthalten. — Und woraus deducirtHr. Temme das? 1) Aus den „Ausnahmen des Gesetzes." — Es ist schon an und für sich genommen scurril, aus Ausnahmen eine Regel dcducircn und constituircn zu wollen; aber noch scurrilcc wird ein solches Naisonncment, wenn es 2) aus „Ausnahmen, die das Gesetz wieder von einer Ausnahme macht" weitere Herleitungen macht, und 3) aus den „Vorschriften des Gesetzes über die verbotene Nachbildung von Zeichnungen, musikalischen Eomposi- tioncn, Kunstwerken und bildlichen Darstellungen" Schluß folgerungen auf Vervielfältigung d. h. Nachdruck von Schriften zieht. Und dieses Alles thut Herr Tcmme, uneingedenk der Unthunlichkeitanaloger Anwendung gesetzlicher, für bestimmte Fälle gegebener Str af-Vorschriften auf ganz anderen, den selben nicht gesetzlich untergeordneten Fall, wofür die gesetz liche Bestimmung nicht gegeben ist, gar nicht cxistirt. Weder das preußische „Gesetz zum Schutz des Eigen thums an Werken der Wissenschaft oder Kunst gegen Nach druck und Nachbildung", noch ein anderes in Deutschland vorhandenes Gesetz gleicher Tendenz wird der in Sachen Hugo's wider Monnier ergangenen Entscheidung des Pari ser correctionellcn Tribunals zur rechtlichen Basis dienen können, und einen Opecntcxtdichter straffällig finden, der seinen Stoff einem Drama mit Beibehaltung des Titels, der Situationen und des Personals entlehnt, und zwar 1) weil kein deutsches Gesetz darüber besondere Bestimmungen ent hält und 2) derartige Analogie bei Anwendung von Straf gesetzen überall durchaus unzulässig erscheint. Herrn Tcm- me's Ansicht kann daher für die Praxis keines Gerichtshofes, weder in Preußen noch im deutschen Staatenbunde, entschei dend werden, eben so wenig wie seine Schrift über die fran zösische Giftmischerin Lasarge ihren Zweck erreicht hat, den Vorzug des preußischen oder deutschen Eriminalverfahrcns vor einem französischenGcschwocncngerichtdarzuthun, da ersteres in der Praxis Urtheile der heterogensten Art über einen und denselben Fall zur Genüge auszuweiscn hat, und wie bekannt — leider selbst Justizmorde sowohl jenseits als diesseits des Rheines vorgekommcn sind. Münster im Mai 1842. Friedrich Sleinmann. Geschichtliches über die Ccnsur in Deutschland. Der von uns in Nr. 49 d. Bl. mitgetheilte, dem Allg. Anzeiger der Deutschen entlehnte Artikel: „lieber Zeitungen", hat in dem gedachten Blatte zu nachfolgenden Bemerkungen Veranlassung gegeben, die wir unfern Lesern nicht vorent- haltcn zu dürfen glauben: Vor der Erfindung der Buchdruckerkunst konnte es keine Eensur geben, so wie noch heule dem schriftlichen Ausdrucke nicht vorgebcugt werden kann; bestraft wurden jedoch die Verfasser politischer Schmähschriften schon unter den römi schen Kaisern, so wie sie noch heute in Frankreich und Eng land bestraft werden. Nachdem aber mittelst der Buch druckerkunst jeder geschriebene Gedanke durch hundertfache Vervielfältigung schnell sich nach allen Seiten zu verbreiten begann, zugleich auch das Erlassen einer Schrift in der Re gel des Zusammenwirkens mehrerer Personen (des Schrift- ! stellers und des Druckers) bedurfte, ward eine Ccnsur mög lich und für mehrere Interessen wünschenswecth. Papst Alexander der VI. gebot, daß ein jedes Buch vor dem Drucke dem Bischof zur Eensur vorgelegt werden solle bei Strafe des Bannes, und Leo X. erließ im Jahre 1515 die probi- bitio imprimendi libron ul>8<p,e exnmioe und setzte außer der Exkommunikation 100 Ducaten Geldbuße, Verbrennung des Werkes und Verlust des Druckerprivilegiums auf die Uebertrctung, weil er für die katholische Kirche und für den päpstlichen Stuhl fürchtete, denn diese erste Eensur war nur auf ketzerische Schriften gerichtet. Im Jahre 1539 mußte unter Paul lV. der berühmte Index romsnus litzrorum pro- Inliitoruin erlassen werden, welcher unter Pius IV. aus der Trienter Kicchenvcrsammlung mit den regulis indicis ver sehen und bekannt gemacht wurde. Pius IV., so erzählt ein alter Schriftsteller (I,exic. univers. Ixigd. Lst. 1698), oliiit landein a. 65.1565 ex iiiinio veneris usu, ut vul^g dictum sit, eum per esndem partein animam proludisse, percpiam accepiL8et, aber sein Index blieb in Kraft und Anselm und erlebte im Jahr 1758 unter Benedict XIV. die letzte Auflage. Die Bewilligung zum Druck, das imprimatur, wurde auf den Titel des Werkes gesetzt. Dieß ist der Ursprung der geistlichen Eensur, und wenn cs begründet ist, wie erzählt wird, daß schon i486 in Mainz eine Art Eensur bestanden habe, so war dieselbe wahrscheinlich auch eine geistliche. Die politische Eensur dagegen entstand im deutschen Reiche durch die Reichstage und Kaiser und sie ist wenig jünger, als die geistliche, denn es findet sich schon im Reichs abschied vom Jahre 1524 festgesetzt: „daß eine jede Obcrkeit Key ihren Tcuckereyen, vnd sonst allenthalben noltürfftig eynsehens haben solle, damit Schmachschrifft vnd Gemälds hinfürther gänzlich abgethan wcrd," u. s. w. Im Jahre
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