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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1842
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- Deutsch
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1381 56 1382 1530 wurde auf dem Reichstage zu Augsburg beschlossen: „daß hinfürther nichts newes, vnd sonderlich Schmähschrifft, Gcmälds oder dcrgl. weder öffentlich noch heimlich getruckt, oder feyl gehabt werden, cs sei denn zuvor durch dieselb Geist lich oder Weltlich Oberkeit dazu verordnet verständige Person, besichtigt, u. s. w." Wer dagegen handelte, sollte an Leib und Gut gestraft werden, und, heißt cs weiter: „wo einich Oberkeit, sie were wer sie wöll, hierin» lässig befunden Wirt, alsdann soll und mag vnser Keyserlicher Fiscal gegen dersel ben Oberkeit umb die straff procediren und fürfahcen." Im Jahre 1548 erschien die Reichspolizciordnung, in wel cher unter Anderem die Eensurbestimmungen geschärft wur den. Nach derselben sollte: „die ordentliche Oberkeit eines jeden Ortes, oder ihre dazu Verordnten ein jedes Buch vor dem Drucke besichtigen" und nur solche approbiren, die nicht gegen die Lehre der christlichen Kirche oder gegen die Reichs gesetze, die nicht auffrührisch oder schmählich waren, „cs treffe gleich hohe, niedre, gemeine oder sondere Personen." Auf dem Reichstage zu Speier unter Kaiser Maximilian 1l. im I. 1570 wurde angeordnet: daß die Buchdrucker verei digt werden sollten; durch die Reichspolizeiordnung Nu- dolph's II. vom I. 1577 Tit. XXXV. wurden die frühem Bestimmungen auf's neue eingeschäcft, und auch noch nach Abschluß des westphalischen Friedens erneuerte man die Een- surbestimmungen, weil von Verbreitung aufregender Schrif ten für die Ruhe des Landes zu fürchten war. Also ist die po litische Eensur ein altes deutsches Institut, ein Gewächs hei misch auf deutschem Boden; und daher sicher auch entspros sen aus dem Samen deutscher Nationalität, wenn auch jetzt in Deutschland der Geist der Zeit sie nicht mehr dulden will. England hat Preßfreiheit, aber England hat auch einen kolossalen Nationalstolz, der dem Deutschen nur zu sehr mangelt, und der Nationalstolz verhindert den Mißbrauch der Presse. Der Engländer ergötzt sich an derbem Witz, ohne dabei warm zu werden, dagegen der gcmüthliche Deutsche einen viel tieferen Eindruck empfindet- England, das mit eifersüchtiger Wachsamkeit seine eigene Preßfreiheit hütet, gab seinem deutschen Hannover strenge Gesetze gegen Erlassung und Verbreitung aufrührerischer Schriften. — Die deutschen Völker sollen mündig geworden sein, und darum nun An spruch auf Preßfreiheit haben? O welcher Deutsche darf sich darum über seine edlen Voreltern erheben, weil sie ein warmes deutsches Herz hatten, und er nur ein fleißiges Mund werk besitzt, weil sie sich selbst durch Gesetze vor Aufregung sicherten, während er nur ungehindert schwatzen will! Auf den Geist unserer Zeit mag man sich berufen, wenn man Preßfreiheit begehrt, aber nur nicht auf die Unmündigkeit unsrer Voreltern. H. H. M u s i k a l i e n - N a ch d r u ck. Herr Schlesinger in Berlin hat in seiner Erwiederung, (Nro. 53 d. Bl.) die zwei Hauptargumcntc meiner Anklage zu gegeben. Die Lisztsche Hugenotten-Fantasie nicht vom Autor selbst gekauft und deren Herausgabe nicht gleichzeitig mit der Pariser Ausgabe im deutschen Stich bewirkt zu haben, räumt er ein. Damit könnte ich mich zufrieden geben. Da aber mein Gegner verschiedene Dinge einmischt, die nicht zur Sache gehö ren, so liefere ich nachstehend ein paar Erläuterungen. Originalverlegec der Hugen.-Fantasie sind : 1) M. Schle singer in Paris für Frankreich. 2) I. Ricordi in Mailand für Italien. 3) Ich selbst für Deutschland. Von diesen drei Hand lungen hat der Autor ein Honorar gefordert und erhalten (von mir in einer Tratte auf Mailand vom 16. November 1838 *). Wie also darf dem Autor die grobe Täuschung Schuld gegeben werden, daß er in Paris „taute In propriätä" verkauft habe. . Vielleicht ist nichts von fremden Ländern im Pariser Dokumente erwähnt, das giebt aber, wie die Gesetze längst und in vielen Fällen entschieden haben, durchaus dem Verleger kein Recht auf weitren Verkauf des geistigen Eigcnthums in das Ausland. Wer das ganze Eigenthumsrccht erlangen will, muß nothwen- dig die Worte „für alle Länder" in den Contract setzen, wie das auch in einem Schema bemerkt ist, welches der Verein der Musikalienhändler 1830 hat drucken und an die Mitglieder ver- thcilcn lassen. In der Vereinsactc steht das Nähere verbindlich festgcstellc. Daß der Moment gleichzeitiger Herausgabe von mir einge- haltcn worden sei, steht fest mittelst Einzcichnung, Druckrcgister, Börsenblatt, Monatsbericht und Versendungen. Herrn Liszt's Brief, worin die Ucbertragung des Eigenthumsrcchtcs, ist vom Deccmber 1837, nicht aber 1838 wie durch Druckfehler in mei ner Anklage irrig steht. Die Wichtigkeit gleichzeitiger Publika tion leuchtet auch meinem Gegner ein, indem er das fragliche Werk zwar nicht hcrausgab, aber angeblich von Paris eine An zahl Exemplare kommen ließ, was er uns als einen Selbstver lag aufbinden möchte. Es ist bekannt, wie sehr die Schlesin- gersche Handlung in Berlin dem Absatz deutscher Originalwcrke von je geschadet hat, durch Debitirung der von M. Schlesinger in Paris hcrausgegebencn Nachdrücke. Der Pariser Nachdruck hat in dem Magazin meines Gegners immer eine wichtige Rolle ge spielt. So verzeichnet ein zweites Supplement zu dem Berliner Verlagscatalog, ausgegebcn im Juli 1840, (um bei Liszt's Com- positioncn stehen zu bleiben,) Seite 18 den Galop ckromntiguo Oeuvre 12, welcher mit demselben Rechte wie die Hugen.- Fant. mein gleichzeitig erworbenes Eigenthum ist. Ich schrieb meinem Gegner darüber unterm 16. und 2ä. Juli >840 im Wesentlichen Folgendes: „Sie haben in Ihren neuen Verlags- Katalog drei Werke meines Verlages ausgenommen, von welchen „ick erweislich das Eigcnthumsrecht für Deutschland besitze, ncmlich „Liszt's Hemiuisc. <Ie üu-;»enols Oe. II., dessen Oalop ekro- „mat. Oe. 12 und Henselt Souvenir cks Varsovis. Ich finde „da keinen andern 'Erklärungsgrund, als daß Sie, nur Ihren „eigenen Verlag im Auge, den Verlag der übrigen deutschen „Verleger weder kennend noch anerkennend, eine französische Aus gabe, wo, wie so häufig geschieht, die deutsche pro^riote nicht „bemerkt ist, ohne Weiteres Hochgestochen haben. Wegen Liszt's „Oe. 11 habe ich Ihnen schon früher den Beweis geführt aus „des Componisten eigenen Briefen. Ich habe alle nöthigc Be dingungen bei Herausgabe des Werkes genau erfüllt. Sie be lüften sich schon einmal, bei Gelegenheit der kkeminisoense« „äs In luive, auf einen Ankauf von M-Schlesinger in Paris. „Damals bewies ich Ihnen, daß das Werk auf Kosten des „Autors, ohne deutsches Eigcnthum in Paris erschienen sei „und von mir nach Deutschland verpflanzt wurde. Mehrere „Jahre später kaufte Herr M. Schlesinger das Eigenthumsrecht „für Frankreich. Von einer Ucbertragung desselben an Sie „konnte aber nicht mehr die Rede sein. Sie konnten das Fac- „tum der viel früheren Erscheinung meiner Ausgabe nicht unge schehen machen. U. s. w." Die Antworten meines Gegners waren, so wie seine Er wiederung in Nro. 53 d. Bl., ausweichend, ungenügend, mit Einmischung von Ungehörigem. Auf der Mailänder Ausgabe der Hugen.-Fanr. steht meine Adresse. Die Pariser Ausgabe konnte dieselbe schon darum nicht bringen, weil angeblich die ganze Propriete erworben war. Die Anfrage meines Gegners vom 9. Jan. 1838 habe ich Dieses Honorar war für die Fantasie und den Galop, nicht für letzteren allein, laut ausdrücklichem Begehren des Componisten.
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