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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1842
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- Deutsch
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1701 66 1702 nicht die wünschenswcrthe Sicherheit vollständig Vorboten. Von Tage zu Tage aber werden diese Aufsätze und Anmer kungen immer seltener, was sehr zu bedauern ist. Es würde ganz dem allgemeinen Interesse des Buchhandels entspre chen, wenn, wie früher, alle Artikel, die derselben bedürfen, mit Anmerkungen versehen würden, und ihre Zahl ist nicht gering. Es sollten ferner auch alle in Frankreich erschei nenden Werke in ihm aufgeführt werden, sobald sie in den Handel kommen, was häufig unterbleibt. Zwar ist dies nicht immer die Schuld des Redakteurs, oft muß sie der Nach lässigkeit der Buchdruckerei in den Departements oder der Administrationen, welche die eingesandten Bücher in Em pfang nehmen und nicht immer an die Direktion nach Paris weiter befördern, zur Last gelegt werden. Ich spreche hier aus eigner Erfahrung, denn eine kleine Schrift, die ich im Jahre 1838 verlegte und selbst einsandte, ist nicht im Buch händler-Journal angekündigt worden. Daß hier hin und wieder ein Jrrthum vorfallen kann, ist leicht erklärlich, zumal da, den Gesetzen ganz zuwider, die Unterpräfecten jene Bücher empfangen, die nach den Haupt orten der Departements und von da nach Paris eingescndet werden. Wenn ein Buch durch so viele Hände geht, kann es leicht irgendwo liegen bleiben- Wenn besagtes Journal Alles, was im Drucke erschie nen ist, ankündigen wollte, würde es zugleich auf jene Miß bräuche, von denen ich weiter oben gesprochen babe, auf merksam machen. Eine Umgehung des Gesetzes wäre dann unmöglich und kein Buch könnte mit einem neuen Titel ver sehen werden, ohne daß nicht Jedermann davon unterrichtet würde; denn die Buchdruckercibesitzer sind verpflichtet, von Allem, was in ihren Officinen gedruckt wird, höhern Orts einen Abzug cinzuscndcn. Diejenigen Artikel, die unter dem Namen „Akzidenticn" (vüba^uets) bekannt sind, machen zwar eine Ausnahme, allein auf keine Weise könnten die von mir berührten Fälle in diese Kategorie gestellt werden. Ich sagte bereits, daß die Unterpräfecturen die aus den Druckereien eingcsandten Bücher in Empfang nehmen; sic handeln dadurch dem vierzehnten Artikel des Gesetzes vom 21. Oktober 1814 zuwider, der ausdrücklich sagr, daß die Bü cher auf das Sekretariat der Präfektur niedergelegt werden sollen. Wenn die Administration die Einsendung an dicUnter- Präfecturen, um den Druckereien die Verzögerung und die Mühe, sie an den Hauptort zu senden, zuläßt, so kön nen wir ihr deßhalb nur Dank wissen. Weßhalb aber hier übel vermerken, was man dort gut heißt? Warum führt sie zweierlei Maß und Gewicht? Weßhalb verfolgt sie z. B. den Buchdruckereibesitzer Herrn Batini in Bastia und nicht alle anderen Druckereibesitzer, da diese sich alle ein gleiches Vergehen zu Schulden kommen lassen und wie Herr Batini an die Unterpräfecturen ihre Abzüge einsenden. Der Eassationshof hat durch Urtheilsspruch vom 29. April 1839 das Urtheil des Gerichtshofes in Bastia, welches Herrn Batini freigesprochen, cassirt und gesagt, daß derselbe das vorgeschciebene Gesetz übertreten habe, indem ec seine Ab züge an die Untcrpräfectuc von Bastia eingesendet, obgleich dieß in der gebräuchlichen Zeit geschah. — Ich frage noch einmal, weßhalb hier diese Strenge gegen den Einen, wenn man dort alle Anderen begünstigt?! Sollte Herr Batini etwa die große Sünde begangen haben, irgend einer hoch- gestellten Person zu mißfallen? Wenn der Buchdrucker einer Unterpräfcctur das Gesetz buchstäblich befolgt, so entsteht dadurch ein neuer, sehr ernst licher Uebelstand; er wird dadurch die Veröffentlichung ei nes Werkes hemmen und verzögern, in dessen zeitgemäßem Erscheinen oft sein einziger Werth besteht. Eigentlich darf man nicht früher ein Buch verkaufen, ehe man nicht den Censurschcin von der Präfectur in Händen har. Es tritt dadurch, wie gesagt, der Uebelstand ein, daß man mehrere Tage mit dem Verkauf zögern muß, besonders wenn die Unterpräfectur weit von der Präfectur entfernt ist. Der Buchhändler sieht sich deßhalb in die Notwendigkeit ver seht, entweder bei dem Verkauf das Gesetz zu übertreten, oder er muß befürchten, die Früchte seiner Arbeit einzubü ßen, denn ein Buch, was nur auf den Augenblick berechnet ist, hat nach acht Tagen gar keinen Werth mehr oder einen nur noch sehr unbedeutenden. Der geringe Raum dieser Blätter gestattet mir nicht, mich weitläuftiger über die viel fachen Mängel und Schwierigkeiten auszulassen, die durch das Gesetz vom 21. Oktober 1814 herbeigesührk werden.— Mehrere Urtheile können den Beweis liefern, daß eine förm liche Umarbeitung desselben durchaus nöthig ist, damit es so viel als möglich allen Anforderungen genüge. (Fortsetzung folgt.) Mannigfaltige». Das Frankfurter Journal meldet aus Berlin vom 6. Juli: Das neue Censur-Gesetz, bearbeitet von dem geh. Le- gations-Rath Philippsborn, dem geh. Regierungs-Rath EilerS und dem Regierungs-Rath Hesse, dürfte nun baldigst zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Die Augsb. allg. Zeitung meldet aus Neapel vom 3V. Juni: Laut kön. Decret ist der Zoll auf Bücher, welcher für jeden auch noch so kleinen Octavband 3 Carl. (36 Kr-), für Quart 6 Carl. (1 Fl. 12 Kr.), für einen Folioband 1 Duc. 20 Gr. (2 Fl. 24 Kr.) betrug, auf die Hälfte reducirt worden. Der Baronesse von Carlowitz ist von der franz. Academie für eine franz. Uebcrsetzung von Schillers Geschichte des dreißig jährigen Kriegs ein Preis von 1200 Fr. zuerkannt worden. In einem Correspondenzartikel des Frankfurter Journals aus Cbln heißt es: Als Curiosität theile ich mit, daß nach einer öffentlichen Mittheilung das in d^r Stadt Arnsberg erscheinende Jntelligenzblatt nur zwei Abonnenten zählt, während die übrige, aus 73 Exemplaren bestehende Auflage regelmäßig Makulatur wird. Das Forterscheinen des Blattes erklärt sich dadurch, daß gewisse Gattungen von Anzeigen, kraft des Jnsertionszwanges, notgedrungen in dies Blatt eingerückt werden müssen und ihm also ein gesichertes Einkommen gewähren. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marte. 135*
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