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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1932
- Strukturtyp
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- 1932-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1932
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- Deutsch
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Nr. 140 <R. 64). Leipzig, Sonnabend den 18. Juni 1932. SS. Jahrgang. RÄLktiouMer TÄ Mitteilung der Geschäftsstelle belr. Deviscnwirtschast. Das Reichsbank-Direktorium hat vor wenigen Tagen eine Bekanntmachung erlassen, die wir im Wortlaut hier wieder- geben: »Infolge der Devisenzwangswirtschaft in zahlreichen Staaten ist zur Zeit ein großer Teil von Forderungen auf das Ausland schwer verwertbar. Um einen Anhalt über die Höhe der infolge von Devisen vorschriften im Ausland festliegenden Guthaben zu gewinnen, werden hiermit die Firmen oder Personen, die in Deutschland (mit Ausnahme des Saargebiets) ihren Wohnsitz haben, auf- gefordert, bis zum 1. Juli 1932 ihre Forderungen auf Argentinien, Brasilien, Chile, Columbien, Uruguay, Bulga rien, Estland, Griechenland, Jugoslawen, Lettland, Österreich, Portugal, Rumänien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, nach dem Stande vom IS. Juni 1932 anzugeben. Diese Anmeldung hat den Zweck, eine statistische Übersicht zu gewinnen, und gilt nicht als Angebot an die Reichsbank, daß sie die Guthaben in irgendeiner Form übernehmen möge. Die Übernahme ist vielmehr bei der zuständigen Reichs bankanstalt besonders zu beantragen: solange eine endgültige Abrechnung der sestlicgenden Warensorderungeu nicht mög lich ist, wird ein Vorschuß in Höhe von 50?L des Wertes gewährt. Die Bevorschussung erfolgt zum Reichs- banl-Diskoutsatz. Die angemeldeten Forderungen, namentlich soweit sie aus Export stammen, werden bei einer Verwer tungsmöglichkeit vorzugsweise berücksichtigt. Die An zeigen sind der Devisenabteilung der Reichs hauptbank, Ablieferungskontrolle, Berlin SW lll, Breite st raße 8/9, direkt oder durch Vermittlung der Zweigan st alten der Reichs bank einzureichen; Vordrucke sind daselbst erhältlich«. Gleichzeitig geht vom Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels, Berlin, der Geschäftsstelle des Börsenver- eins die Abschrift eines Briefes des Reichsbank-Direktoriums vom II. Juni zu, welcher sich auf die Versuche bezieht, deutsche Forderungen in Österreich durch Vermittlung der Reichs bank flüssig zu machen. Der Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels hatte die Klagen eines angesehenen Expor- teurverbaudes über die Unzulänglichkeit der bereits früher be kanntgegebenen Verfahren der Reichsbank zur Flüssigmachung der Forderungen in Österreich und anderen Ländern weiter geleitet. Es wurde vor allen Dingen darauf hingewiesen, daß 1. der Anlauf von Kundsnforderungen, welche aus freies Konto der Reichsbank in heimischer Währung geleistet wurden; 2. die Bevorschussung ausländischer Kundensorderun- gen, welche auf Sperrkonto der Reichsbank in heimischer Währung eingezahlt worden sind, den Deviscnverordnungen einzelner Länder widerspräche. Das Reichsbank-Direktorium hat darauf wie folgt geant wortet: Berlin, den 11. Juni 1932. Wir bestätigen den Empfang Ihres gefälligen Schreibens vom 25 o. M., mit dem Sie uns von den Ausführungen eines Ihnen angefchlossenen Exportcurverbandes Kenntnis geben. Wir haben daraus ersehen, das; die von uns gelegentlich einpsohlenen Realisie rungsmöglichkeiten festliegender österreichischer Forderungen durch Einzahlung aus unser Konto bei der Österreichischen Natio nalbank in einer Reih« von Fällen nicht zu dem beabsichtigten Er folg geführt haben. Wir bemerken hierzu ergebenst salzendes: Nach wie vor sind Einzahlungen aus unser freies wie gesperr tes Konto bei der Österreichischen Nationalbank möglich, und wir erhalten des öfteren Gutschriftanzeigen über Einzahlungen, die wir zum Tageskurs abrechnen, auch in den Fällen, in denen uns die Beträge aus gesperrtem Konto gutgebracht werden, da wir zur Zeit Verwendung sür Sperrschillinge haben. Allerdings wird die zur Einzahlung ersordertiche Genehmigung von der Öster reichischen Nationalbank nur erteilt, wenn durch Vorlage von Ein- snhrdokumcnten, wie Fakturen, Frachtbriefen, Zolldokumenten usw., der Nachweis erbracht wird, baß es sich um die Bezahlung von Waren handelt, wobei die Lebcnswichtigkeit einzelner Warengattun gen für den österreichischen Bedarf naturgemäß eine Rolle spielt. Im allgemeinen wird es Sache der österreichischen Waren schuldner sein, im Interesse ihrer deutschen Lieferanten nm die Ge nehmigung der Österreichischen Nationalbank zur Einzahlung aus unser Konto bemüht zu bleiben, die nach unseren Erfahrungen er teilt wird, wenn die Anträge durch Dokumente ausreichend belegt werden. Dagegen wollen wir in besonders gelager ten Fällen, in denen die ablehnende Haltung der Österreichischen Nationalbank mit wirtschaft liche» Nachteilen sür den Antragsteller verbun den ist, von Kall zu Kall versuchen, eine individuelle Prüfung bei der Österreichischen Nationalbank zu veranlassen. In diesen Ausnahmesällen sind uns folgende Angaben zu machen: 1. Art der gelieferten Ware», 2. Datum der Lieferung, 3. Namen und Adressen der österreichischen Warenempfänger, 4. Name und Adresse des Einzahlers. Für die Übertragung eines bei einem österreichischen , Kreditinstitut festliegenden Guthabens aus unser Konto wird allerdings die Genehmigung erfahrungsgemäß nicht zu erlangen sein. Kür diesen Kall hat sich der Weg als praktisch durchführbar erwiesen, die Guthaben an di« ursprünglichen Ein zahler zurllckzuvergütcn und mit Genehmigung der Nationatbank erneut auf unser Konto bei der Österreichischen Nationalbank ei »zahlen zu lassen. Kalls gegen diesen Versuch Bedenken irgendwelcher Art vorliegen, sowie in allen Fällen, in denen die Art der Entstehung des Guthabens wenig Aussicht auf die Bewilligung der Österreichi schen Nationalbank verspricht, kann auf die Möglichkeiten einer Verwertung sestliegcnder Forderungen ohne unsere Mitwirkung hingewiesen werben. Hierunter fiele die Realisierung im Wege des Privat-Clearings mit Österreich nach de» von dem Herrn Neichswirtschastsminister in seiner Nundvcrsügung Nr. KS/32 vom 21. April 1832 erlassenen Richtlinien, sowie neuer dings die Nutzbarmachung fest liegender Guthaben tm beschränkten Umfange für den deutschen Reiseverkehr nach Österreich, vergl. Runderlab des Herrn Reichswirtschaftsministers Nr. 72/32 vom 12. Mai 1W2. — Wir würden uns in diesen Fällen nach Vorlage der schriftlichen Genehmigung der Devisenbewirt schaftungsstelle zur Freigabe der Schillingbeträgc bereit erklären.» Leipzig, den 18. Juni 1932. llr. H e ß. Urheberrechtseintragsrolle. In der hier geführten Eintrugsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 394. Die Firma H. Schmincke L Co. in Düssel dorf meldet an, daß Herr vr. Julius Hesse in Düsseldorf, ge boren am 23. Dezember 1874 in Feuerbach in Württemberg, 48S
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