Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1932
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- 1932-05-28
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 132, 28. Mai 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. gesamten Urheberrecht im weitesten Sinne» reden, so muß in den der Ammre überlassenen Rechten das Schallplattenrecht einge- schlosscn sein. Dem ist zuzustimmen (und man ist nur ver sucht zu fragen, warum in dem Fall Busch-Senderechte in RGZ. 123, 312 ff. für den Verlag anders entschieden worden ist). Am interessantesten aber ist, daß das KG. wie das RG. die gleiche Folgerung auch für die V e r l a g s r e ch t s Übertragung ziehen — jedenfalls für die Zeit des Abschlusses dieser Verträge; ob heutige Verlagsrechtsübertragungs-Verträge ebenso zu beurteilen sind, kann aber immerhin noch zweifelhaft sein. Nachahmung von Programmen und Prospekten. Eine Zeitschrift bringt ständig als Beilage illustrierte Film programme, bei denen immer in der gleichen Art Text und Bilder vorgelegt werden: in der Art der Photomontage und Hineinkompo nieren des Textdruckes (Jnhaltswiodergabe) zwischen die Bilder. Eine andere Zeitschrift machte das Gleiche. Es kam zur Klage wegen unlauteren Wettbewerbs (Verstoß gegen UWG. K 1 und BGB. H 826). Das Reichsgericht entschied am 13. Oktober 1931 (abgedr. in Markensch. u. Wettbew. 1932 S. 1.1 ff.) und fand eine Rechtsverletzung nicht darin. Die wesentlichen Gründe für diese Auffassung waren die folgenden: »Es bestehen gegen eine genaue Nachahmung durch einen Anderen vom Standpunkt des lauteren Wettbewerbs an sich keine Bedenken. Eine solche (sogenannte sklavische Nachahmung) verstößt erst dann gegen die,Grundsätze des anständigen Wettbewerbs und ist unlauter, wenn besonder« Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung sitten widrig machen. Das ist dann der Kall, wenn zu der an sich geschaf fenen objektiven Verwechselungsgefahr die Absicht der Täuschung des Publikums durch bemühte Irreführung über die Herkunft des von dem Wettbewerber vertriebenen Gegenstandes, also die gewollte oder gebilligte Herbeiführung der Verwechsclbarkeit mit den Er zeugnissen des Konkurrenten hinzutritt. Der bewußten Herbeifüh rung der Verwechselungsgefahr stände es rechtlich gleich, wenn der Nachahmer es unterließe, seiner Rechtspflicht gemäß alles zu tun, die ihm bekannte Verivechstlungsgefahr zu beseitigen» > . . Es ist zu beachten, baß es sich in diesem Rechtsstreit nicht um urheberrechtlich und musterrechtlich geschützte Entwürfe und Fassungen handelt. Nur die wettbewerbsrechtliche Seite kann in Frage kommen, sodaß das in dieser RG.-Entscheidung Ausge führte für den Buchhandel bei der Gestaltung von Prospekten, wobei Anlehnung an irgendwelche Vorbilder oder Benutzung von technischen Errungenschaften geschieht, wichtig ist. Das Urteil sagt in dieser Hinsicht: -»Die Anwendung technischer Wege und bekannter Methoden kann nicht den Anschein erwecken, daß die aus diese Weise hergeftelltcn Er zeugnisse nur von einem bestimmten Gewerbetreibenden herrühren ... Daß die Herstellung illustrierter Filmprogramme unter Aufführung der Darsteller und der dargestellten Personen nichts dem klägerifchen Unternehmen Eigentümliches ist, nimmt auch der Berufungsrichter an. Das Gleiche gilt von dem Kupfertiefdruckversahren.» . . . »Ein solches technisches Hilfsmittel ist auch di« sogenannte Ver schmelzung von Text und Bild. . . Wenn ein Anderer dieselben Hilfsmittel anwendet, .... so ergibt sich daraus noch nicht die Ab sicht, das Publikum wer die Herkunft der Zeitschrift aus einer be stimmten Herstellungsstätte zu täuschen. Zwar kann die Kombination mehrerer an sich gemeinfreier Ausführungsarten einer Ware im einzelnen Kalle die Täuschungsabsicht ergeben, so wenn jemand die Karbenzufammenstellung eines Katalogs des Konkurrenten unver ändert übernimmt oder wenn er die Form und Größe von Ge- brauchsgegenständen nachahmt, ohne daß diese Nachahmung aus technischen Gründen geboten war ... im vorliegenden Falle nützten aber die Beklagten nur die bekannten technischen Vorteile aus, um den gleichen Gebrauchszweck zu erreichen.» Es ist dies alles ein wichtiger Beitrag zu der schwierigen Ab grenzung des Schutzes von Druckerzeugnissen gegen Nachahmung. Konkurrenz schlechthin ist nicht unerlaubt, Ausnutzung technischer Errungenschaften und Anlehnung an Vorbilder, sofern diese nicht urheberrechtlich oder sonstwie besonders geschützt sind, auch nicht. War die Konkurrenz erlaubt, schließt das Urteil, so enthält es auch keinen Sittenverstoß, wenn die gleiche Druckerei mit der Herstellung des Konkurrenzunternehmens betraut wurde, sofern damit »nur die beste Ausnutzung der technischen Möglichkeiten» erstrebt wurde. 43« Äußerung wissenschaftlicher Ansichten und industrieller Wett bewerb. Für die Verleger wissenschaftlicher Werke und Zeitschriften ist eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. Oktober 1931 (GewRsch. u. UrhR. 1932 S. 85) bedeutsam, die in einer Klage einer Nährmittelfirma gegen einen Professor ergangen ist, der diese Nährmittel auf die Richtigkeit der Anpreisung hin unter sucht und kritisiert hatte. Das RG. sagt grundsätzlich, daß rein wissenschaftliche Aussätze niemals Wettbewerbszwecken dienen und es verhängnisvoll wäre, die Freiheit der Wissenschaft durch leicht fertige Annahme eines Wettbewerbszweckes zu beeinträchtigen. »Ein Forscher wird nicht dadurch zu einem Wettbewerber, daß seine Forschungsergebnisse geeignet sind, den Wettbewerb von be stimmten Geschäftskreisen zu fördern. An dem rein wissenschaft lichen Charakter der beanstandeten Aufsätze aber läßt ihr Inhalt gar keinen Zweifel. Daran ändert auch die an einzelnen Stellen hervortretende Schärfe der Ausdrucksweise nichts.« Bezüglich der Person des Beklagten stellte das Prüfungsgericht fest, daß er als Forscher anerkannt sei und daß er ein rein wissenschaftlichen Zwecken dienendes Institut leite. Hiervon sei selbstverständlich der Fall scharf zu scheiden, daß ein Gelehrter sich gegen Entgelt in den Dienst eines Erwerbsunternöhmens stelle und damit den Wettbewerb Dritter fördere. Ist Bezeichnung des Verlags aus Titelblättern Gebrauch der Firma? Eine Entscheidung des Kammergerichts, die diese Frage be antwortete (22. Okt. 1931, abgedruckt in Jur. Rdschau, Höchst richterl. Rspr. 1932, Nr. 252), ist wichtig u. a. für die schon wie derholt ausgetauchte Zweifelsfrage, ob auf dem Titelblatt der Bücher der Firmenname des Verlegers im vollen handelsgericht lich eingetragenen Wortlaut stehen muß. Das ist nach der ge nannten Entscheidung zu verneinen. Ein Verlag hatte gegen einen anderen, der einen sehr ähnlichen, also verwechslungssähigen Namen führte (die Unterscheidung konnte nur durch Ausschreiben des vollen Vornamens deutlich gemacht 'werden) geklagt; das KG. macht einen Unterschied zwischen Nennung des Firmen namens auf Geschäftspapieren (Briefbogen usw.), was als Ge brauch der Firma anzusehen sei, und Nennung auf den Titel blättern der verlegten Bücher, was nicht als «Gebrauch der Firma« anzusehen sei. Es sagt u. a.: »Wenn der Verleger eines Buches gemäß K 8 PreßG. das Titel blatt des Buches mit seinem Namen versieht, ja selbst wenn er, wozu er nach K 8 Abs. 1 S. 2 PreßG. berechtigt ist, statt seines Namens seine Firma auf das Titelblatt setzt, so tritt er damit nicht in den Handelsverkehr ein und wendet sich nicht an die Kreise, zu denen er als Kaufmann geschäftliche Beziehungen pflegt oder ausnehmen will, besonders dann nicht, wenn wie hier der Vertrieb der Bücher, also der Verkehr mit den Abnehmern, in andern Händen liegt. Er erfüllt damit vielmehr lediglich eine ihm obliegende preßgesetzliche Pflicht. Ob darin zugleich eine Werbung für den Verlag liegt, ist unerheblich; denn erstens kann die Möglichkeit, daß die dem PreßG. entsprechende Angabe des Namens oder der Firma des Verlegers zugleich wer bende Wirkung hat, nicht ausgeschlossen werden, außerdem aber ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ständig annimmt, ein Kaufmann, der sür sein Geschäft wirbt, nicht gehalten, dabei mit seiner Firma, geschweige denn mit seiner richtigen Firma hervorzu- tretcn. (FW. 1S30, S777>.» Die Verwendung -der abgekürzten Bezeichnung kann dort also nicht auf Grund der 37 HEB. und 140 Freiw.G.G. unter sagt werden. Verbands-Rundschreiben über Wirtschastssragen genießen den Schutz des Briesgeheimnisses. Ein Arbeitgeberverband verschickt Rundschreiben an seine Mitglieder in ganz ähnlicher Weise, wie dies die verschiedensten buchhändlerifchen Organisationen oder Arbeitsgemeinschaften tun. Aus diesen Rundschreiben wurde von wirtschaftsgegnerischer Seite in deren Organ abgsdruckt, der Verband klagte, und das OLG. Hamm gab dem klagenden Verband recht (Urt. v. 16. Juni 1931, inzwischen rechtskräftig geworden, abgodruckt im Arch. s. UrhRecht Bd. 4 S. 539 ff.). Die Frage, ob die Rundschreiben Urheberrechtsschutz als Schriftwerke genie-
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