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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1842
- Sprache
- Deutsch
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1947 74 1948 meinen Interesses des Publikums," welches die Post in ihrer Antwort vorschiebt, ist etwas sehr Relatives, und wenn sich! die Post nur durch dieses leiten laßt, so möge sie doch vor allen Dingen das hohe Briefporto ermäßigen. Daß die Post unter Moderationen die Zeitschriften und Journale spedirt — dagegenÄann Niemand einen begründeten Einwand machen, sie hat nächst der Befugm'ß auch eben alsPostdasRecht dazu, aber sie schlage dann auf die Preise der Journale nur das vorschriftsmäßige Porto und nehme nicht den Rabatt in Anspruch, der dem Handel zukommt. Oder glaubt sich die Post befugt, Handel zu treiben? — Die Post ist der Staat — und hier komme» wir zu dem Punkte^ der auf Veranlassung des Seehandlungs-Instituts bereits vielfach besprochen worden ist. Darf nämlich der Staat Handel treiben? Wir sagen absichtlich darf, d. h. crlau-j den cs die Interessen und das Wohlergehen seiner Bürger? denn der Staat wird doch nur diesen entsprechend seine Ein richtungen treffen wollen. Die Ausübung des Zeit schrif- ten-Debits durch die Post, in der Art wie dieser sehr geschieht, dicSee Handlung, dieBank, daö litho graphische Institut — sind Unternehmungen, durchs welche der Staat als Handelsmann mit den Kauflcuten, Buchhändlern, Lithographen u. s. w. in Konkurrenz tritt, welcher natürlich Privatkräfte nicht begegnen können, und welche mit Recht von allen Seilen die bittersten Klagen her-! vorgerufcn hat. In einer Zeit, wie die unsere ist, wo die, Privat-Industrie hinlänglich erstarkt ist, um alle gemein-> nützigen Unternehmungen mit Erfolg bestreiten zu können,, muß dieses Recht dem Staare unbedingt bestritten werden, und zwar mit derselben Entrüstung, wie wir die Monopole eines Mehemed Ali tadeln. Denn treibt der Staat als Kauf- > mann, Buchhändler, Lithograph u. s. w. Handel, so übt er eines der härtesten und unerhörtesten Monopole aus, einen! legalisieren Alleinverkauf. Ob dieser auf einGesetz basirt ist, nach welchem jeder Dawidcrhandelnde gespießt wird, oder auf die Unmöglichkeit der andern Kaufleute, Buchhandleru.s.w., neben dem handclndcnStaate zu existiren, kommt auf eins heraus." Die Antwort der Post bedarf eines weitern Eommentars nicht. Wenn die Post sich, noch außer auf die Verordnung j vom 15. Decbr. 1821 auch darauf stützt, wie den Abonnen ten auf die nicht-politischen Journale ebensogut an Schnelligkeit der Besorgung gelegen sein müsse, wie denen auf die politischen, und aucb, daß die schnelle Besorgung durch die Post der Verbreitung der Kenntnisse zu gute komme, so sind derlei Gründe stichhaltig nicht: denn auch ' den Abonnenten (Bestellern) auf Bücher und ganze Werke kann ebensogut an schneller Besorgung gelegen sein, und schnelle Besorgung von Büchern kommt auch der Verbrei tung der Kenntnisse zu gute! Und mit Büchern will die Post nicht handeln!! I. S. Für Herrn Scherble. Im Herbst vorigen Jahres erschien bei Karl Bädeker in Eoblenz ein Handbuch für Reisende durch Deutschland und den österreichischen Kaiserstaat, welches, nach dem Vorbilde der berühmten Murray'schen Neisebücher gearbeitet, sich! E durch neue und eigenthümliche Anschauung der beschriebenen ! Gegenden, so wie durch die gedrungene und doch klare Dar stellung, und das so schwer zu treffende richtige Maaß in der Auswahl der für den Reisenden wirklich interessanten Noti zen, vor allen bisher erschienenen ähnlichen Werken vortheil- haft auszeichnet. Die verdiente Anerkennung ist ihm denn auch in reichem Maaße zu Thcil geworden, und ganz neu lich in einer Art und Weise, die auch für die Leser des Bör senblattes von Interesse ist. Der bekannte geistreiche Schriftsteller, Herr August Lcwald in Baden, hat es nämlich nicht unter seiner Würde gehalten, ganze Seiten daraus in sein (bei Scheible) erschienenes „Malerisches Reise-Handbuch" wörtlich aufzunehmen. Es scheint, jdaß der Druck seines Buches bis über die Mitte des ersten Bandes vorgerückt war, als das Handbuch von Bädeker erschien; denn erst von dort an beginnt die Benutzung des lehtcrn. Die Beschreibung der Zimmer in dem historischen Museum in Dresden S. 576—580 ist wörtlicher Nach druck von S- 497—500 des Bädekerschcn Buches. Die Beschreibung des Innern des königl. Residenzschlosses in Berlin S- 687 „der Rittersaal" bis S. 689 Z. 15 steht wörtlich bei Bädeker S. 397 ff. Die Beschreibung der Gemäldegalerie in Berlin S- 702 A. 9 v. u. bis S. 706 lautet wörtlich wie S. 401—404 bei B- Was Herr Lewald im 2. Band S. 14—16 Z. 3 über Danzig sagt, ist wörtlich dasselbe, was bei Bädeker S. 459—461 ver kommt. In der Beschreibung von Straßburg S. 457— 463 Z- 13 ist fast Alles wörtlich aus dem Bädekerschen Buch S. 569—574 abgedruckt. Es ließen sich noch eine Anzahl kleinerer Plagiate Nach weisen , doch mag es für jetzt an der Aufzählung der bedeu tendsten genügen. Wie zum Hohn läßt sich Herr Lewald in der Vorrede also vernehmen: „Wo neuere Werke benutzt worden, ist solches gewissenhaft angegeben und der Dank dafür aufrich tig ausgcdrückt worden." Aber vergebens sucht man bei allen obenangcfübrten Stellen die Angabe der Quelle. Nur zwei- bis dreimal ist der Herausgeber so „gewissenhaft" gewesen, das Bädekersche Buch zu citiren, so Thl. II. S. 26, wo er die Anleitung zu einer Reise durch die Insel Rügen wörtlich aus demselben ausgenommen hat und dafür seinen „aufrichtigen Dank" in folgender Weise ausspricht: „Siehe Reisehandbuch für Deutschland. Eoblenz bei Karl Bädeker." Weiter sagt Herr Lcwald in der Vorrede: „In dem humoristischen Theilc glaubte man Webers unerschöpfliche Quelle mit Diskretion benutzen zu dürfen." Nach den eben mitgetheilten Proben von Herrn Lewalds Diskretion müßte es nicht uninteressant sein zu untersuchen, welcher Art seine Diskretion den Weberschen Briefen gegenüber war. Darauf kommen wir vielleicht später zurück. Privilegium für Herders Werke. In der 19. diesjährigen Sitzung, am 28. Juli, wurde folgender Bundestagsbcschluß gefaßt: Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich: daß den schriftstellerischen Werken I. G. von Herder's ein zwanzigjähriger Schutz gegen den Nachdruck in allen Bun-
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