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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1842
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- Deutsch
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2035 77 2036 §. 7. Tritt ein Wechsel in der Person des Eigenthü- II mcrs oder eines Teilhabers bei einer Handlung ein, so bleibt dieselbe noch Ein Jahr lang, auch ohne den Beitritt desj neuen Eigenthümecs oder Teilnehmers, Mitglied des Ver- I eins, mit der alleinigen Beschränkung, daß ihr das Stimm- recht und die sonstigen persönlichen Rechte der Mitgliedschaft nicht zukommen. Meldet sie sich innerhalb dieser Zeit zur Aufnahme an, so wird kein Eintrittsgeld entrichtet. Nach Ablauf dieser Frist wird sie als ausgetreten betrachtet. §. 8- Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mit glied auf schriftliche Anmeldung bei dem Vorstande, nach zweijähriger Theilnahme an dem Verein und nach Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegen denselben frei. III. Die Organisation des Vereins. §. 9. Der Verein ist eine moralische Person und bedient sich als solche theils des Ausschusses, theils der Versamm lung als Organe. tz. 10. Der Ausschuß besteht aus einem Vorstande und vier Mitgliedern, welche von der ordentlichen Versammlung, durch geheime Stimmgebung, nach relativer Mehrheit ge wählt werden. Die Wahl verpflichtet zu unentgeldlicher Dienstleistung auf zwei Jahre und kann nur von Solchen abgelehnt wer den, die in der vorhergegangenen Periode Mitglieder des Ausschusses waren. §. 11. Bei dem ersten Zusammentritt nach der ordent- i lichcn Versammlung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte ei nen Stellvertreter des Vorstands, einen Sekretär und einen Cassier. In dem Vorstand oder seinem Stellvertreter muß der Verlags- und der Sortimentshandcl je besonders vertreten sein. Unter Verlagshandel wird hier nur der ausschließliche Verlagshandel verstanden. Die Stelle eines Sekretärs und Eassiers können in Ei ner Person vereinigt werden. §. 12. Der Ausschuß versammelt sich auf Einberu fung des Vorstands, in der Regel aber jeden Monat ein mal, und faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmen mehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern, den Vorstand inbegriffen, er forderlich. Der Vorstand hat eine einfache und nur in dem Falle auch eine entscheidende Stimme, wenn außerdem keine Mehr heit zu erzielen wäre. H. 13. Wie der Ausschuß das Organ des Vereins ist, so ist der Vorstand das Organ des Ausschusses- tz. 14. Der Ausschuß vertritt den Verein in allen sei nen Verhältnissen sowohl den öffentlichen Behörden, als dem Publikum, dem deutschen Buchhandel und seinen eige nen Mitgliedern gegenüber; Er besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins in Ge mäßheit der Statuten und der ihm von der Versammlung cctheilten besonderen Aufträge; Er entscheidet etwaige Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Mitglieder; Er ordnet Umlagen an, wenn die ordentlichen Einnah men zur Deckung der Bedürfnisse nicht ausreichen; Er hat das Recht und die Pflicht, aucb unaufgefordert zu handeln, wenn und wo es dem Zwecke des Vereins er sprießlich ist; zur Wahrung der Rechte der Vcreinsmitglieder thätig zu sein, wo es ihm nöthig dünkt; Gesuche einzelner Vercinsmitglieder, wenn dieselben das Interesse des Vereins berühren, zur gemeinschaftlichen Sache zu machen, und die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn die Ehre und das Wohl des Vereins durch einzelne Mitglieder bedroht zu sein scheint. Endlich liegt dem Ausschluß die Dekretur der Ausgaben ob. Ucberdicß hat der Ausschuß die Funktionen eines Fricdensgerichts, wenn er im Falle eines Streites in buchhändlerischen Angelegenheiten unter Vereinsmitgliedern darum angegangen wird. §. 15. Der Vorstand handelt im Namen des Aus schusses, muß aber in Sachen von Wichtigkeit die Zustim mung des Ausschusses einholcn. Er beruft den Ausschuß und die Versammlung, und führt den Vorsitz in beiden. §. 16. Der Sekretär führt das Protokoll, fertigt und ergänzt die Liste der Vercinsmitglieder, sammelt die Akten, besorgt die schriftlichen Ausfertigungen und unterzeichnet die selben nebst dem Vorstande. §. 17- Der Cassier erhebt die Eintrittsgelder, die or dentlichen und außerordentlichen Beiträge, und leistet Zah lungen nach vorangegangcner Dekretur (tz. 14). Er legt jährlich Rechnung ab und übergibt sie dem Aus schuß , welcher sie in der nächsten ordentlichen Versammlung aufzulcgen hat. tz. 18. Alle zwei Jahre, gleichzeitig mit der Wahl des Ausschusses, wählt die Versammlung aus der Zahl der Rechtsconsulenten in Stuttgart einen Vereins-Anwalt, der alle Rechts-Angelegenheiten des Vereins in Auftrag des Vor standes zu besorgen, den Vorstand zu berathen und zu un terstützen, und auf dessen Einladung den Sitzungen des Ausschusses und der Versammlung anzuwohncn hat. tz. 19. Jedes Jahr, zu Anfang des Monats Juli, findet eine ordentliche Versammlung des Vereins statt. Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn ein Drittheil der Nereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag darauf stellt. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Versamm lung muß den Mitgliedern der Zweck derselben schriftlich an gezeigt werden. tz. 20. In der ordentlichen Versammlung werden 1) Berichte über die Geschäftsführung des Ausschusses, über den Stand der Angelegenheiten des Vereins, der Rechnungen und der Casse erstattet; 2) Anträge und Vorschläge des Ausschusses oder einzelner Vcreinsmitglieder (insofern solche aber die Abänderung der Statuten betreffen, nur nach den näheren Bestim mungen des §. 23), zur Abstimmung gebracht; 3) die Wahlen des Ausschusses und des Vereins-Consu- lenten vorgenommen; 4) die Beschwerden über verweigerte Aufnahme berathen und entschieden; und 5) über den Ausschluß von Mitgliedern beschlossen, welche
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