Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Freitags, den 2. September 1842 Rüge. Es kommen fast in jeder Nr. des Börsenblattes Bitten um Rücksendung kaum versendeter Nova vor, die aller dings bei den kleinen Auflagen und bei der Menge von Sor timentshandlungen, die Nova annehmen und bei irgend pi- quantcn Titeln auch reichlich nachvcrschceiben, sehr natür lich sind. Wollten jedoch die resp. Verleger nur 2 Monate nach der Versendung abwarten, so würden sie ersehen — daß das Zurückverlangen gar nicht mehr nölhig sei, denn dann ist das Bedürfniß vollkommen befriedigt und die täg lich erscheinenden Neuigkeiten haben jene Artikel schon wie der verdrängt — sie sind nicht mehr neu — vergessen und zur Ostcrmesse kann der Verleger wieder über U der Auflage disponiren. Wenn aber bei solchen Bitten um Rücksendung der Trumpf gestellt wird, daß, wenn das Buch bis zu einem beliebigen Termine nicht zurückgegeben sei, man es später durchaus nicht zurücknchmen werde; so ist dies Verlangen offenbar unbegründet im Buchhändler-Rechte. Der Verle ger versendet seine Nova unter stillschweigender Bedingung vom 1. Jan. — 31. Decbr. bis zur nächsten Ostecmesse ü conck., alsdann kann er die Rückgabe verlangen nnd braucht die oft erzwungenen Disponenden nicht anzunehmen. Eine frühere Zurückgabe kann er nur von der Gefälligkeit seiner Collegen, oder von der Leichtigkeit des Verkehrs mit den Eommissionsplätzen erwarten. Will er sein Buch nicht unter den gewöhnlichen Bedingungen und nur aus kurze Zeit L conck. geben, so darf er es gar nicht allgemein versenden, sondern muß die abweichenden Bedingungen vorher be kannt machen uud dann jedem Sortimentshändler überlas sen . ob ec solche annehmen will. Man muß sich wundern, wenn alte und erfahrne Buchhändler wie Hr. W. Hoffmann in Weimar in Nr. 74 des Börsenblattes von solchen Schreck schüssen einen durchgreifenden Erfolg hoffen und sich dersel ben bedienen mögen- Es ist mir keine rechtliche Entschei- Sr Jahrgang. düng eines solchen Falles bekannt, und ich bitte im Interesse des gesummten Buchhandels um Mittheilung und um Be lehrung, wenn ich in meinen Ansichten irren sollte- Hamburg, den 24. August 1842. A. R- Convention der Mitglieder des Vereins der Buchhändler in Stuttgart, betreffend die Niedersetzung eines Schiedsgerichts, vom 10. Juni 1842. §. 1- Die Mitglieder des Vereins der Buchhändler zu Stutt gart machen sich verbindlich, alle ihre Eivilrechts-Streitigkci- ten in buchhändlerischen Angelegenheiten, sofern die Summe nicht 2000 fl. übersteigt, durch ein Handelsgericht entschei den zu lassen, welches durch die Unterzeichnung einer be- sondecn Urkunde durch die Vereinsmitglieder unterm 10- Juni 1842 vertragsmäßig als Schiedsgericht constituict woc» den ist. Bei Summen über 2000 fl. entscheidet das Schiedsge richt, wenn es von beiden Particen angerufen wird. §. 2. Die Mitglieder des Vereins können aber auch, wenn sie wollen, gegenüber von allen andern einheimischen und auswärtigen Personen, welche sie in buchhändlerischen *) Anhang zu den in No. 77 mitgetheilten Statuten des Stuttgarter Vereins. — Mitglieder des Vereins sind gegenwärtig : Beck und Fränkcl. Chr. Belser'schc Buchhandl. I. F. Cast'sche Buchhandl. I. G. Cotta'sche Buchhandl. Ebner und Seubert. Earl Erhard. C. F. Etzel. Karl Göpel. Hallbcrgcr'sche DcrlagShandl. Hoffmann'schc NerlagShandl. F. H. Köhler. Adolf Krabbe. A. Liesching und Co. S. G. Liesching. I. B. Metzler'sche Buchhandl. I. B. Müller. Paul Neff. L. F. Nieger'sch« Buchhandl. Scheiblc, Nieger und Sattler. E. Schweizerbart. C. A. Sonnewald'sche Buchhandl. Fcrd. Steinkopf. 3. F. Steinkopf. Weise und Stopp«»,. 149