Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18420920
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184209206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18420920
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-09
- Tag1842-09-20
- Monat1842-09
- Jahr1842
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2227 83 2228 Hülfsbedürftigcn unter ihnen, ohne Unterschied dcrKonfession, das Unentbehrliche;« ersetzen, wobei uns ein Attest des Prin- zipal's oder anderer bekannter Männer als Maaßstab diente. Wir glaubten uns indcß nicht streng aus den Kreis der eigentlichen Buchhändler beschranken zu dürfen, und staben deshalb einige größere Summen an solche Geschäfts-Ver wandte gegeben, die deren zum Wiedcranfang ihres Erwer bes unumgänglich bedurften. Jetzt hoffen wir Niemand übersehen, und keine gerechte Bitte unberücksichtigt gelassen zu haben. Es gereicht uns zur hohen Freude, durch die schleunige Einsendung der ansehnlichen Summen aller wirklichen Noth, soweit sie in unserm Bereiche lag, haben abhclfen zu können, und jetzt ist cs der schöne Lohn unsrer Bestrebungen, den heißen Dank aller Derer, die durch diese Unterstützung in den Stand gesetzt wurden, das zur neuen Einrichtung Un entbehrliche herbeizuschaffcn, und dadurch neuen Lebensmut!) gewannen, den freundlichen Spendern darzubringcn. Den nach untenstehcnderAbrechnung vcrbleibendenSaldo, so wie die zurückzuerwartenden Vorschüsse, werden wir für die Noth und den Mangel des kommenden Winters reser- viren, und nur in einzelnen dringenden Fällen nothleidendc Geschäfts-Verwandte, als Buchdrucker, Buchbinder w. da mit unterstützen, falls die edlen Geber nicht anderweitig dar- über verfügen. W-Mauke. Julius Eampe. Eduard Abrechnung. Einnahme. N o l t e. Durcb Herrn Ar. Fl ei sä, er 2036 10 tlaut Specisication im Börsenblatt in s Sendungen). Von dem Berliner Unterstützungsvcrcin für die hie sigen Gchülfe» 150 Sammlung der Leipziger Markthclfer für ihre hie sigen Kollegen 51 Bon dem literar. artist. Institut in Bamberg . . 10 — - den Dresdner Buchhandlungen und deren Ge hüsten 100 - Herrn Große Schloßkirchen für die Ge hüsten 10 - dem Verein in Stuttgart für die Gehüsten . 56 18 idurck die hiesige Unterstützungsbehörde). - I.. I). L. für die Markthelfer 7 14 - Herren Huber u. Comp, in Bern .... 6 — - dem jurid-polit. Lescvercin in Wien die Hälfte der für die abgebrannten Buchhändler und Buch drucker an die Unterstützungsbehörde cingc- sandtcn Summa 124 7 - einem Olmützcr Buchhandl. - Gehüsten für die hiesigen Gehülfen 1 - Herrn Bädekcr in Esten 8 — 2561 1 Ausgabe. Vorschuß an 4 Buchhandlungen 9i5 Unterstützung an 5 Gehülfen 335 — — dito — - 4 Lehrlinge 116 — — dito — - 11 Markthelfer 332 18 — dito — - 5 Geschäfts-Verwandte .... 600 Cassen-Saldo 262 7 2561 1 Das sächsische Eensurwesen. Bei dem hohen Interesse, welches in neuerer Zeit und noch mehr in den Tagen der Gegenwart sich offen an den Tag gelegt hat, so oft nur die Rede von einer Umgestaltung der bestehenden Censurgesetze war, und vor allem dann, wenn in einem und dem anderen Staate wirklich in dem Eensurwesen eine Reformation, wenn auch noch keine an Haupt und Gliedern, vorgenommen wurde, möchte es wobl nicht am Unrechten Orte sein, auch in diesen Blättern die Aufmerksamkeit einmal auf diesen Gegenstand hinzulen- kcn. Ja ich meine, diese Blätter gerade seien nicht nur hierzu berechtigt, da sie das Organ eines Standes sind, wel cher vorzugsweise bei dem Eensurwesen bethciligt ist, sondern auch dazu verpflichtet, da, wie bekannt, Leipzig lediglich nur dem Eensurwesen es zu danken hat, daß in seinen Mauern der Buchhandel eine bleibende Stätte gefunden hat. Darum möge cs vergönnt sein, in kurzer historischer Skizze specicll das sächsische Eensurwesen näher ins Auge zu fassen, und zwar wie dasselbe gewesen ist von den frühesten Zeiten bis auf unsere Tage, und vielleicht dürfte eine Darstellung dessen dem einen und dem anderen unserer Leser um so willkom mener sein, da, so viel mir bekannt, sich noch Niemand dem allerdings ziemlich mühevollen Geschäfte unterzogen hat, die hierhergehörigcnHauptstcllenausdem Eockex^uZnsleus und den späteren Gesetzsammlungen zusammcnzusuchen und zu einem Ganzen zu verarbeiten, wenn auch durch das treffliche ! Richtcr'schc Repertorium die Arbeit jetzt wenigstens um et was erleichtert worden ist- Es wird vielleicht etwas paradox klingen, wenn ich mei ner Darstellung den Satz an die Spitze stelle: „die Eensur ist ein Kind der Furcht." Allein der Satz klingt blos para dox, ist es aber nicht, sofern man nur daran denkt, daß es eine doppelte Furcht gibt: eine edle, die ihren Grund in der Sorge für das Wohl eines Anderen hat, und eine verwerf liche, deren Mutter einesthcils das Bewußtsein der eigenen Schwachen und Fehler ist, anderntheils die falsche Schaam, diese Schwächen und Fehler Anderen gegenüber offen und ehrlich cinzugcstchcn, oder auch wohl das hartnäckige Stre ben an diesen Schwächen und Fehlern unwandelbar fcstzu- halten, weil man die Erfahrung gemacht, daß man hierbei für sich manchen Vortheil zu gewinnen im Stande ist.. Eine wie die andere Furcht hat auch der Staat, als die moralische Person, welcher allein die Ausübung der Eensur zusteht. Jene edle Furcht ist ihm eine heilige Pflicht, damit sowohl jeder Einzelne, als auch jede Corporation wie das ganze von ihm zu regierende Volk überall geschützt und in allen seinen cdeln Bestrebungen so wenig als möglich gehemmt werde. Weil also der Staat fürchtet, von außen gestört, gekränkt und in seinen ihm zustehenden Rechten beeinträchtigt zu wer den, unterhält er z. V- Militär, um seine individuelle Kraft andauernd repräsentiren und, wenn es Noth thut, seine ihm zustehendcn Rechte selbst mit Gewalt erzwingen zu lassen; weil also ferner der Staat fürchtet, der Einzelne von den ihm Angehörigen könne in seinen Rechten beeinträchtigt, in seinem Bcsitzthum gestört, an seiner Ehre gekränkt werden, unterhält er ferner Polizei, damit, wie der Staat als Gan zes, so auch jedes einzelne rechtliche Individuum in demsel ben geschützt und gesichert sei. Und weil die Erfahrung in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder