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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1842
- Sprache
- Deutsch
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2531 92 2532 Füc's Erste wird die General-Postbehörde in keinem Falle es dulden, daß die Post (abgesehen vom Zeitschriften- Debit) Eingriffe in den Buchhandel macht, wie der veröf fentlichte hohe Erlaß des General-Postmeisters darüber sich bündig und klar ausspricht, wenngleich die Post den Debit der Zeitschriften noch nicht aufgeben zu wollen scheint, da dieser Debit durch eine Allerhöchste Eabinets-Ordre gestattet ist. Die Verhandlung der ganzen Angelegenheit vor dem Forum der Oeffentlichkeit hat noch andere Folgen ge habt , die Manchem und auch wohl dem Herrn Ritter noch nicht bekannt sein mögen. — Die Herren Minister des Innern und der Finanzen haben kürzlich Verfügungen er lassen , an alle Kreisbehörden u. Andere des ungefähren Inhalts: Um den Sortimentsbuchhandlungen keine Ursachc-zu begründeten Beschwerden zu geben, sind die Landrathlichen Behörden :c. strenge ange wiesen, für auswärtige Buchhandlungen von den Kreissckretairen, Bürgermeistern und Polizeidienern rc. keine Subscriptionen auf Bücher, Volkskalen der w. mehr sammeln zu lassen, und in keiner lei Weise dieses Subscript. - Sammeln ferner zu dulden ec. Es liegt klar auf der Hand, daß gerade die Publicität jener Zeitschriften-Angelegenheit, wobei nach Herrn Rittcr's Worten viel in die Posaune gestoßen wurde, die höchsten Staatsbehörden Preußens aufmerksam auf manchen Unfug gemacht hat, der dem Sort.-Buchhandel durch die Diener des Staates das Geschäft verkümmerte. Darum mag und wird ein Verein oder vielmehr eine gemeinschaftliche Eingabe vieler Preuß. Sortimentshändler an das betreffende Mini sterium, um Schutz gegen übermäßige Concurrenz zu er langen, wenigstens das Gute bewirken, daß bei Erthei- luug der Eonccssion zum Betriebe des Sortimcntshandcls strenge nach demSinne des Gesetzes verfahren wird. Wir können einer solchen gemeinschaftlichen Eingabe, wo namentlich die häufigen Fälle erwähnt werden, wie durchaus Unbefähigte, ganz U ng ua l ifizirt e dennoch eine Regierungs-Concession erlangen, um den Buchhandel zu betreiben, — jedenfalls nur ein günstiges Resultat pro phezeien , — weil hier durchaus positive Gesetze vorliegen, welche aber bis jetzt nach Belieben Seitens der Regie rungen angewandt zu werden scheinen, wie Facta beweisen. Dies ist unsere Ansicht von der Sache, die Herr Ritter als Stoff zu einer Unterhaltung im Börscnblatte benutzte, um uns allerdings seine Gesetzeskunde zu beweisen, und Ant wort zu geben auf die gewichtige Frage: welchen Grad von Kenntnissen minde stens ein ordentlicher Buchhändler be sitzen müsse? *** Buchhändler-Etablissements. Mit den in Nr. 81 d. Bl. von Herrn Ritter in Arns berg dargclegtcn Ansichten, stimme ich fast durchgängig über ein. Wenn außer dem von Herrn R. Angedeuteten noch etwas zu wünschen wäre, so möchte der Wunsch, daß die H. Behörden diejenige Stelle des Gesetzes, in welcher vom Lernen und Arbeiten als Gehülfedie Rede ist, in Beziehung auf Buchbinder rc. nicht anders auslegen, als sie vom Gesetzgeber gemeint sein kann, hier einen Platz finden. Herr 9k. bemerkt ganz richtig, daß wenn der Gesetzgeber diese im Auge gehabt Härte, i n d er A rt wie das Gesetz jetzt zu weilen ausgelcgt wird, ein Gesetz überhaupt nicht nöthig ge wesen wäre. Wie ich höre sind auch jetzt von einigen Königl. Regie rungen bei Concessions - Gesuchen von Buchbindern rc. Zeugnisse von einem selbstständigen Gewerbtreibenden, bei dem sie den Buchhandel gelernt und in demselben gearbeitet, !gefordert worden, eine Anforderung, die dem Gesetze ge mäß ist, vielleicht auch in dem Hinneigcn zu einer etwas zu beschränkenden Gcwcrbefreiheit ihren Grund hat, sich aber jedenfalls in Beziehung auf den deutschen, und hier speziell preußischen Buchhandel, wohlthätig äußern wird. D. S- Entgegnung. In dem Aufsatz (Börsenblatt Nro. 87): „Etwas über den Verfall des deutschen Buchhandels" dürfte meines Da fürhaltens Manches doch eine andere Gestaltung erleiden, oder aus einem andern Gesichtspunkte betrachtet werden können. ^cl 1. Die Eingabe an das Königl. General-Postamt, den Debit der Zeitschriften betreffend, so sind gewiß mehrere von den mitunterschriebenen Herren Collegen mit mir der Meinung gewesen, der Eoncipient jener Bittschrift habe ein Gesetz aufgefunden, nach welchem vor Zeiten der Buchhandel im Besitz des Rechts zu diesem Vertriebe ge wesen sei; so schien cs mir wenigstens bei Anregung der Sache im Börscnblatte. Da dem aber nicht so war, so wäre es allerdings besser gewesen, dasGcsuch zu unterlassen, und sich eine Zurechtweisung zu ersparen. Auch habe ich mich gleich nach Ducchlesung der Vorstellung gegen eine Lcipz. Handlung dahin ausgesprochen: daß das Gesuch nicht genug motivirt, und cs viel zweckdienlicher gewesen wäre, erst wegen der Eingriffe Seitens der Beamten, Be hörden und Unbefugten Vorstellungen zu machen, weil gewiß keine andere Geschäftsbräuche vorhanden sei, wo durch den Vertrieb dem Unbefugten solche Vortheile er wüchsen. Wohl tragen auch hiervon die Verleger meist die Schuld, wie ich dies auf Verlangen durch Thatsachen zu beweisen erbötig bin. ^ck 2. Eine zu große Eoncurrenz, wie sie wirklich im Buch handel bereits vorhanden ist, mögtc doch beim redlichsten Streben und bei größtmöglichster Thätigkeit wol schädlich und zu fürchten sein. Angenommen cs hätte Einer ei nen Eollegen im Orte, der voll Ränke und Kniffe nur da hin trachte dem Andern zu schaden, das Publikum stets mit Bergen von Novitäten überschütte*), die Bücher verschleudere; vielleicht aber die Verleger gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit befriedige: so würde derselbe ihm *) Vielen Kunden ist das Ueberhäufcn mit Neuigkeiten sehr zuwider, und cs bringt auch in der Lhat keinen reellen Nutzen; denn nur die begehrte, nicht die aufgedrungcne Waarr hat einen Werth in den Augen der Käufer, worüber ich mich schon zu Anfang d. I. expcctorirte.
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