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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1842
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3005 3000 erscheinen mußte, der vorsichtigsten Erwägung. Zuvörderst mußte in Be tracht kommen, daß das preußische Gesetz noch immer einer wesentlichen, durch eine Cabinetsordre vom I I. Jun. 1837 in Aussicht gestellten Er gänzung durch ein neues Gesetz über den Verlagsvcrtrag entbehrt. Hier nächst thatcn sich aber auch bald nach dem Erscheinen des Gesetzes vom II. Jun. I8Z7 Zweifel über dessen Auslegung rücksichtlich seiner, beson ders für den sächsischen Buchhandel sehr wichtigen Anwendung aus die jenigen Schriften hervor, deren Verfasser schon seit 30 Jahren vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes^ verstorben waren. Noch wird hierüber einer authentischen Auslegung desselben cntgegengeschcn. Hauptsächlich aber mußte die Frage in reiflichste Erwägung gezogen werden, ob es thunlich und rathsam sei, den in Sachsen seit so langer Zeit bestandenen, an eine Zcitfrist nicht gebundenen 'Rechtsschutz des literarischen Eigcn- thums einer Beschränkung zu unterwerfen. Aber so unbedenklich und räth- lich es war, Vorschritte in dieser Angelegenheit bisher zu beanstanden, so scheint doch nunmehr der geeignete Zeitpunkt dazu gekommen zu sein. Zu vörderst ist nicht zu übersehen, daß die bisherige sächsische Gesetzgebung ursprünglich nur der eigentlichen Druckschrift, nicht aber auch andern Arten von Gcisteserzeugnissen, namentlich solchen, die in das Gebiet der Kunst gehören, Schutz gegen unbefugte mechanische Vervielfältigung ge währte. Zwar wurde dieser Schutz unterm 17. Mai 1831 durch das Erläutcrungsmandat zu dem Mandate vom 18. Dec. 1773, den Buch handel betreffend (Gcsetzs. vom Jahr 1831, S. 105), auf musikalische Compositionen, Landkarten und topographische Zeichnungen, und durch das Mandat, die unerlaubte Vervielfältigung von Werken der bildenden und zeichnenden Künste betreffend, vom 10. Aug. 1831 (ebendas. S. >85), und zwar in beiderlei Beziehung auf jede Art von mechanischer Verviel fältigung erstreckt. Allein selbst diese beiden Gesetze hatten den dadurch verliehenen Rechtsschutz noch nicht ganz auf den allgemeinen Ausdruck ge bracht, welchen namentlich der Bundesschluß vom 0. Nov. 1837 dafür aufstellt. Hicrnächst hatten zwar alle diese ältern und neuern Gesetze das Recht des Urhebers als die Quelle jedes Rechts an Erzeugnissen der Literatur und Kunst bezeichnet, aber dennoch in den eigentlichen disposi- tivcn Bestimmungen zu einseitig das Recht der Verleger ins Auge gefaßt, und zu wenig folgerecht jene richtige Ansicht der Sache spccicll durchge führt; weshalb namentlich auch wenig geschehen war, um das Rcchts- vcrhältniß zwischen dem Autor und seinem ersten Verleger zu ordnen, so- daß die Praxis oft das Grundvcrhältniß zu sehr aus dem Auge verlor und, zum Thcil unter dem Einflüsse des preußischen Landrechts, welches LH. 1, Tit. II, Z.090 fg. diese ganze Nechtsmaterie etwas zu ausschließ lich von dem Standpunkte des Verlagsrechts ausgehend und nur die Rechte des Verlegers wahrend behandelte, zu ähnlichen Einseitigkeiten der Auffassung hingczogen wurde. Noch ist über den Umfang des vor liegenden Gesetzentwurfs zu gedenken, daß man, wie auch Baiern gethan hat, keineswegs nach dem Vorgänge Preußens, auch den widerrechtlichen Gebrauch von Geistes- und Kunstcrzcugnissen durch öffentliche Auffüh rungen mit hcreingezogcn hat. Denn einerseits ist diese Art der Beein trächtigung des Urhebers von den stoffmäßigcn und bleibenden Nachbil dungen des Originals, die dieser Gesetzentwurf behandelt, nicht unwesent lich verschieden und daher zum Lheil wenigstens nach andern Grundsätzen zu beurtheilcn, andererseits ist dieser Gegenstand der Gesetzgebung durch einen neuerlichen, durch Verordnung vom 20. Jun. 1841 publicirtcn Bundesbeschluß dergestalt genügend geordnet, daß cs nur einiger ergän zender particular-rechtlicher Bestimmungen bedürfen wird, die jedoch dem vorliegenden Gesetzentwürfe zu wenig verwandt erschienen, um sic in den selben mit aufzunehmcn. j 0. Besondere Erläuterungen und Motive. Zu §. I. An die Spitze des Gesetzes war derselbe oberste Grundsatz zu stellen, welchen der Bundesbcschluß vom 0. Nov. 1837 für alle Bundesstaaten verbindlich ausge stellt hat. Der die mündlichen Vorträge betreffende Zusatz ist im Wesent lichen, jedoch mit einer nöthig und angemessen scheinenden Verallgemeine rung, der Bestimmung 8-38 des preußischen Gesetzes vom > 1. Jun. 1837 nachgebildet worden. Es dürfte nämlich keinen ausreichenden Grund geben, die Vorschrift auf «nachgcschriebene Predigten und mündliche Lehr verträge» zu beschränken, da die Nicdcrschreibung jeder Art mündlicher Vorträge durch Andere, insofern anders dadurch ein von dem Urheber 105 aus seinem Gcistescrzeugniß zu ziehender Gewinn geschmälert wird (wel cher dem ganzen Gesetzentwürfe zu Grunde gelegter Hauptgcsichtspunkr daher auch schon hier durch Verweisung auf den betreffenden spätcrn Pa ragraphen hervorzuhcbcn war), und übrigens nicht etwa irgend ein all gemeiner oder besonderer Grund der Berechtigung zu derartigen Hand lungen eintritt, als widerrechtliche Beeinträchtigung anzuschcn ist. So viel den Rechtsschutz der Werke der Kunst anlangt, so schien cs in mehr fachem Betrachte zweckmäßiger, auch hierbei die einfache allgemeine Be stimmung des Bundcsbeschlusscs beizubchaltcn, als dem preußischen Ge setze zu folgen, wenn es die Künste einzeln behandelt und wegen jeder besonder» zum Thcil etwas verwickelte Vorschriften erthcilt. Auch hier wird der §. I enthaltene oberste Grundsatz in Verbindung mit den Be stimmungen 8§. 15 und 17 hinreichcn, Richter und Sachverständige eben so sehr vor zu beschränkter als zu weiter Deutung des Rechtsschutzes zu bewahren, den das Gesetz angedeihcn lassen will. Der allgemeine Aus druck «Werke der Kunst», bezeichnet schon ohne Exemplifikation mit hin reichender Bestimmtheit den hier gemeinten Kreis von Kunstschöpfungcn. Einzelne Aufführung der verschiedenen Darstellungsmittel, deren sich da bei der Maler, der Zeichner, der Metallograph, der Lithograph, der Bildhauer, der Bildner rc. sowie der Lonsctzer, bedienen, ist weder er schöpfend möglich, noch nothwcndig oder nützlich für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes, besonders da unter sich abweichende Vorschrif ten daran zu knüpfen absichtlich vermieden worden ist. Nur bei der Wahl der nach 8-17 zu befragenden Sachverständigen wird auf die Ver schiedenheit der Künste selbst Rücksicht zu nehmen sein. In einem wesent lichen Punkt ist das preußische Gesetz über den Bundesschluß hinausgegan- gcn, wenn cs nämlich bei dem Rechtsschutzc, den cs den Werken der zeichnenden und bildenden Kunst verleiht, die Voraussetzung der mecha nischen Vervielfältigung unbeachtet läßt und die cinzeln-cn Nachbil dungen in den Kreis seiner Bestimmungen zieht. Diese scheinen aber einem Gesetz im Sinne des Bundesschlusscs, der sich ausdrücklich auf den Rechtsschutz gegen Vervielfältigungen auf mechanischem Wege be schränkt, etwas zu fern zu liegen, und Bestimmungen darüber wenig stens zum Thcil andern obersten Grundsätzen unterstellt werden zu müs sen, auch kaum ein dringendes praktisches Bcdürfniß zu sein. Jedenfalls würde aber dadurch die Einheitlichkeit und Conscquenz dieses Gesetzes gestört werden. Nur der einzigen eingeschalteten Andeutung schien cs zu bedürfen, daß bei der mechanischen Vervielfältigung nichts darauf an- kommc, ob derselben, wie cs allerdings oft der Fall sein muß und wird, eine Nachbildung des Kunstwerks vorhcrging, z. B. die Nachzeichnung eines Gemäldes, eine lithographische Nachbildung eines Kupferstiches, die Modellirung eines Werkes der plastischen Kunst und dgl. Es mußte da her, um der Anwendung des Gesetzes nicht zu enge Grenzen zu setzen, ausdrücklich «»gedeutet werden, daß eine solche, der mechanischen Ver vielfältigung vorausgegangcne künstlerische Nachbildung an sich keinen Grund abgcben könne, die Anwendung des Gesetzes auszuschlicßcn, wenn auch von dem Richter und den Sachverständigen die Art dieser Nachbil dung , der Grad von eigner selbstschöpfcrischer Thätigkeit des Nachbild- ncrs dabei, vor Allem aber jederzeit die Frage wird ins Auge gefaßt werden müssen, ob und inwiefern anzunehmcn sei, daß dadurch, in Ver bindung mit der sodann auf mechanischem Wege erfolgten Vervielfälti gung, die Rechte des Urhebers auf Erwerb von seinem Werke der Kunst beeinträchtigt worden seien. Eine vorsichtige und möglichst sich allgemein haltende Fassung war aber auch besonders nöthig in Hinblick auf die ei- gcnthümlichcn Schwierigkeiten der Frage: ob und inwiefern bei musika lischen Compositionen ein Nachdruck vorliegc. Richter und Sachverstän dige werden dabei weit leichter auf den Grund oberster leitender Grund sätze, als, ohnehin sehr schwieriger, besonderer Vorschriften, das Rich tige zu treffen im Stande sein. Zu Z. 2. Der 3. Art. des Bundes schlusscs vom 0. Nov. 1837 des Inhalts: «dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgcdruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu», deutet darauf hin, daß das Verbot im I.Art., sowie alle Gesetze gegen Nachdruck, nur auf den Schutz von Vermögensrechten berechnet ist, ungeachtet auch andere Ar ten der Rechtsverletzungen bei der Vervielfältigung eines Geistescrzeug- nisses gegen den Willen seines Urhebers gcdcnkbar sind. Sie kann näm-
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