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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1842
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- Deutsch
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3007 105 3008 lich, ohne eben einen möglichen Gewinn desselben zu schmälern, auf bloße Veröffentlichung Dessen, was der Urheber, vielleicht aus erheblichen Grün den, nicht für die Ocffentlichkeit bestimmte, oder was sogar der Geheim haltung bedurfte, oder sic kann auf ein bloßes Plagiat hinauslaufcn, oder die Rechtsverletzung kann hauptsächlich darin bestehen, daß der Ur heber zwar selbst die Veröffentlichung wünschte, aber diese entweder in einer von ihm nicht gewünschten Form oder sogar mit geflissentlichen oder wenigstens verschuldeten Entstellungen erfolgt. Diese und andere gedenkbare Arten der Rechtsverletzungen sind es aber keineswegs, die von Nachdrucksgesctzcn getroffen werden sollen. Wie weiter unten zu §. 15 ausgcführt werden wird, gewährt es aber besondere Vortheile, wenn dieser engere Begriff scharf hervorgehoben und als Gegenstand des Ge setzes ausdrücklich nur diejenigen Vervielfältigungen von Geisteswcrken gegen den Willen ihrer Urheber bezeichnet werden, wodurch ein für ihn wenigstens möglicher Geldgewinn geschmälert wird. Insonderheit werden durch diesen allgemeinen Grundsatz manche nähere, schwierige und schwer lich ganz erschöpfend zu fassende Bestimmungen entbehrlich. Es kam darauf an, als zweiten obersten Grundsatz zur nähern Bestimmung des tz. I aufgestellten, den bcizufügen, daß der Gegenstand des Gesetzes und das dadurch zu schützende Recht ein übertragbares Vermögensrecht sei, für die Bezeichnung dieser Ucbertragbarkeit aber eine solche Fassung zu wählen, der sich alle gcdcnkbare und zulässige Arten der Uebertragung dieses Rechts unterstellen lassen. Diese sind aber überhaupt von doppel ter Gattung. Entweder überträgt nämlich der Urheber sein Recht in dessen vollem Umfange, oder nur das Recht der, sei.es nun einmaligen oder wiederholten, Vervielfältigung in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren. Ein in dem letzter» Sinn übertragenes Recht ist das Ver lagsrecht, welches, im Zweifel, mit der eben erwähnten Beschränkung gedacht werden muß. Aber auch das Verlagsrecht ist, und zwar in un begrenzter Reihenfolge, übertragbar, so lange cs noch nicht durch seine» erschöpfenden Gebrauch und den Vertrieb der in Folge desselben hcrgc- stellten Exemplare erloschen ist. Der Gebrauch des Verlagsrechts darf aber weder in erster noch in späterer Hand die Grenzen überschreiten, die ihm bei der ersten Erwerbung angewiesen wurden, weil es außerdem mit dem ursprünglichen Rechte des Urhebers, aus welchem es abgeleitet ist, in Conflict treten würde. Diese in der allgemeinen Natur aller Rechte und jeder Rechtsübertragung begründete» Sätze sind aber bis jetzt nicht immer fcstgehalten worden. Der Hauptanlaß dazu lag darin , daß es beinahe in allen Staaten noch an einer bestimmten Anerkennung des Rechts des Urhebers in seiner ihm, wie jedem andern Rechte gebühren den Ausschließlichkeit fehlte. Mit dessen positiver Anerkennung müssen nun aber auch alle rechtlichen Folgen derselben cintrcten. Zu diesen ge hört, wenn man einstweilen von der zu tz. 3 zu gedenkenden Zcitbeschrän- kung absieht, s) daß ein übertragenes Recht nicht über den ausdrücklich cingeräumtcn Umfang der Uebertragung in der Benutzung erstreckt wer den kann; b) daß der ursprüngliche Inhaber zu jeder ferner« Uebcrtra- gung befugt ist, die nicht mit einer früher», in ihrer Wirksamkeit noch fortdauernden Uebertragung im Widerspruche steht, und daß c) jede an irgend eine Bedingung geknüpfte Beschränkung dieses Rechts, und zwar sowol des ursprünglichen als des übertragenen, besonderer positiv recht licher Bestimmungen bedarf, in deren Ermangelung das Recht selbst als ein unbedingtes gelten würde. Die unter ») und b) ausgestellten Sätze liegen den Bestimmungen 8. 3 und 5 zu Grunde. So viel »3 c) die Beschränkung durch Bedingungen anlangt, so gedenkt einer solchen al lerdings der mchrerwähnte Bundesschluß insofern, als nach Art. 2 das Minimum eines zehnjährigen Rechtsschutzes nur für diejenigen Werke festgcstellt ist, auf welchen der Verfasser oder der Verleger genannt ist. Das neue preußische Gesetz entzieht Werken der Art den Rechtsschutz nicht völlig, sondern stuft nach diesem Umstande nur die Dauer dessel ben ab. Es bestimmt diese auf nur fünfzehn Jahre, wenn sich der Verfasser weder auf dem Titelblatte, noch unter der Zueignung, noch unter der Vor rede genannt hat, dagegen auf dreißig Jahre, und zwar von dem Tode des Verfassers an, wenn sich dieser auf eine der gedachten drei Arten genannt hat. Fragt man nun, ob und inwiefern diese im Bundesbeschluß nachgelassene Beschränkung zur Aufnahme in das vorliegende Gesetz sich empfehle, so ist zuvörderst zu gedenken, daß der Fall der unterbliebenen Benennung eines Verlegers (oder eines dessen Stelle vertretenden Vertriebscommis- sionars) bei Druckschriften, die im Königreiche Sachsen erscheinen, nicht Vorkommen kann, da ohne diese Angabe Druckschriften Hierlands nicht er scheinen dürfen, während seit der Verordnung vom II. März 1831, §.-1 (Gesetz- und Vcrordnungsbl. S. 22) wegen der im Ausland erschienenen Schriften zur Zulässigkeit ihres Vertriebes nur, alternativ, die Angabe des Verlegers oder des Druckers erfodert wird. Nun scheint aber vom rechtlichen Standpunkt7!aus betrachtet es überhaupt keinen ausreichenden Grund zu geben, um einem Geistcserzeugniffc, welches ohne Angabe des Namens Desjenigen erscheint, der entweder ein ursprüngliches Recht als Urheber, oder ein abgeleitetes als Verleger daran hat, gar keinen oder einen der Dauer nach beschränkte»!: Rechtsschutz angedeihen zu lassen. Allerdings wird durch diese sllnterlassung Dem, dessen Recht daran beeinträchtigt wird, die Geltendmachung desselben zu Erlangung des Schutzes erschwert werden. Aber undenkbar ist sie nicht. Das Recht wird durch diese Unterlassung nicht zur herrenlosen, der beliebigen An eignung eines Jeden prcisgcgebenen Sache. Zum Begriff einer wider rechtlichen Aneignung gehört nicht, daß dem Besitzcrgreifenden bekannt sei, in wessen Eigcnthum die Sache sich befinde, sondern nur, daß er wisse, sie sei nicht sein Eigenthum. Auch kann aus der Unterlassung der Namcnsangabc nicht ohne weiteres die Absicht der Eigenthumsauf- gebung zu Jedermanns Recht (Dercliction) gefolgert werden, da sich recht füglich dafür andere Gründe denken lassen, deren Wirksamkeit sogar die Zeit von fünfzehn Jahren überdauern kann. Daher könnten mehr nur poli tische Gründe einer solchen gesetzlichen Bestimmung zum Anlasse dienen und namentlich der, das öffentliche Erscheinen völlig namenloser Geistes- crzeugnisse nicht zu begünstigen und von deren Herausgabe durch Ver sagung oder Beschränkung des Rechtsschutzes abzuhalten. Allein dieser Zweck, welcher nur bei gcmeinschädlichcn und rechtswidrigen Schriften cintrcten kann, wird jedenfalls sicherer durch das in der hiesigen Landes- gcsctzgebung gegründete dirccte Einschreiten erreicht. Man hat daher von dieser beschränkenden Bestimmung völlig abgesehen, da sie in dem Bun- desbeschlusse nicht geboten, sondern nur nachgelassen ist, in Sachsen keine bcsondern Gründe dazu vorliegen und die Consequenz in der Durchfüh rung der obersten Grundsätze des Gesetzes dadurch gestört werden würde. Zu 8. 3- Wichtiger und zweifelhafter ist die Frage, ob die sächsische Ge setzgebung den bisher an eine Zeitfrist nicht gebundenen Rechtsschutz fcst- halten, oder sich in dieser Hinsicht den Gesetzgebungen anderer Bundes staaten anschlicßcn solle. Insonderheit haben die Buchhändler bei ihren Anträgen auf Erlassung eines neuen, dem preußischen Gesetze nachzubil- dendcn Gesetzes diesen Punkt der Gleichstellung hcrvorgchoben. Die säch sische Gesetzgebung hat dadurch, daß sie, wie bereits oben unter tl. be merkt worden ist, in den Mandaten vom 27. Febr. 1686 und 18. Dec. 1773 den Schutz des Verlagsrechts nicht unbedingt von einem landes herrlichen Privilegium, sondern alternativ von dem Nachweis abhängig machte, daß es der Verleger «von dem Schriftsteller redlicherweise an sich gebracht habe», wenn auch nur wegen der eigentlichen literarischen, nicht auch wegen der der Kunst ungehörigen Erzeugnisse, ein Recht der Autoren auf den Erwerb durch deren Vervielfältigung anerkannt und dieses Recht nirgend auf eine Zeitdauer beschränkt. Dadurch ist jeden falls so viel außer Zweifel gesetzt, daß dem Urheber eines literarischen Erzeugnisses ein Recht an demselben beigelegt wird und er für seine Per son und auf seine Lebenszeit berechtigt ist, ein ausschließendcs Recht zur Veröffentlichung desselben und auf den dadurch zu ziehenden Gewinn auf Andere zu übertragen, und es versteht sich von selbst, daß in seiner Macht alle die Beschränkungen stehen müssen, mit welchen er dies thun will. Darüber aber, in welchem Umfange dieses Recht beim Mangel ausdrücklicher Bestimmungen unter den Contrahcntcn für übertragen ge achtet werden solle, schweigt die bisherige Gesetzgebung. Zwar enthält sic weder die Bestimmung, daß das Recht des Autors ein rein persön liches, auf seine Erben nicht übergehendes sei, noch das Gegcntheil. Was aber auch immer von den übrigen Bcstandtheilcn des Autorenrechts, z. B dem Rechte, selbst Veränderungen an einem Geisteserzeugnissc vorzuneh- mcn oder Andere bei der Veröffentlichung desselben daran zu verhindern, anzunchmen sein mag, so läßt sich doch, da im Zweifel alle Vermögens rechte auf die Erben übergehen, aus der ein Erwcrbsrecht der Autoren
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