Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
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- 06.12.1842
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3009 105 3010 anerkennenden gesetzlichen Bestimmung auch auf eine Vererbbarkeit dessel ben schließen. Allein es lassen sich auch diesem Schlüsse manche nicht un erhebliche Zweifel cntgegenstellen. Denn die durch die angezogenen beiden Gesetze eingcführte Art des Rechtsschutzes ist eine völlig neue, ihr Ge genstand ganz eigenthümlicherArt und erst durch die Erfindung des Buch drucks entstanden, daher aber keine Bestimmung des früher« positiven Rechts darauf völlig analog anwendbar. Erst nach und nach hat das positive und namentlich das römische Recht an dem Rcchtsschutze man cherlei allmälige Ausdehnungen über den Besitz körperlicher und beweg licher Gegenstände hinaus, durch ausdrückliche Gesetze vorgenommen. Keine derselben aber paßt ganz auf den erst durch die Erfindung des Drucks geschaffenen neuen Gegenstand. Wohl wird die positive Gesetzgebung mit den Fortschritten der Civilisation und den dadurch erzeugten neuen Be dürfnissen fortwährend Schritt zu halten und ihr auch auf geistige Ge biete zu folgen haben. Aber ihre frühern Bestimmungen können nur nicht immer ohne weiteres auf früher völlig unbekannte Gegenstände an gewendet werden, insofern es nämlich an wirklicher Analogie fehlt; viel mehr wird es deshalb neuer positiver Bestimmungen bedürfen. Es kann daher wenigstens die Vererbbarkeit der Erwcrbsrcchte eines Autors auch nach sächsischen Gesetzen nicht als ganz zweifellos angesehen werden. Diese Zweifel haben aber zugleich Einfluß auf die Frage über das sogenannte ewige Verlagsrecht, welches man Inder sächsischen Gesetzgebung be gründet zu finden glaubt. Diese Frage wird nämlich hauptsächlich dann von praktischer Wichtigkeit, wenn es sich um Veranstaltung neuer Ausgaben von Werken verstorbener Autoren handelt. Die Vertheidiger des ewigen Verlagsrechts nehmen, die Unbeschränktheit der Uebertragung des Verlags rechts, als es der Verleger von dem Autor erwarb, vorausgesetzt, an, daß derselbe Verleger ohne, oder wenn eine Beschränkung auf eine gewisse Zahl von Auflagen stattfand, mit Zustimmung der Erben, ein seiner Dauer nach völlig unbeschränktes ausschließendcs Recht auf Veranstaltung neuer Auflagen habe. Der letzter« Annahme liegt aber die Voraussetzung zum Grunde, daß der Autor sein Recht auf seine Erben habe übertragen können, der erster» die damit verwandte Voraussetzung, daß der Autor bei dem ersten Berlagscontracte stillschweigend oder ausdrücklich über seine Lebens zeit hinaus habe über sein Autorenrecht verfügen können. Beiden Vor aussetzungen aber fehlt cs wenigstens an der Begründung durch eine po sitive, ausdrückliche und specielle gesetzliche Bestimmung. Selbst der Bun desschluß vom 9. Nov. 1632 läßt sich, ungeachtet er ausdrücklich von einem «Eigenthum» des literarischen oder artistischen Werks spricht, dafür nicht anführen, weil er nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, eine un bedingte und unbeschränkte Vererbbarkeit dieser neuen Art des Eigen thums feststellt, dasselbe daher andern Arten des Eigenthums, welche der gleichen Beschränkungen nicht unterworfen sind, keineswegs gleichstcllt, wohl aber eine künftige Erweiterung der für jetzt als Minimum der Dauer bestimmten Zeitschranken in Aussicht gibt. Sonach sind cs we nigstens nicht zweifellose Rechte noch lebender Autoren und der Erben schon verstorbener, ingleichcn der ihre Rechte von ihnen ableitcnden Ver leger, welchen durch die vorliegende neue Bestimmung für jetzt gewisse Grenzen gesetzt werden. Nun ist aber nicht nur zu hoffen, daß der ge- sammtc deutsche Bund in Gemäßheit des ausdrücklichen Vorbehalts nach Eintritt des deshalb auf das Jahr 1632 bestimmten Zeitpunkts über eine Verlängerung des auf zehn Jahre bestimmten Minimums der Schutzfrist sich vereinigen werde, sondern es ist auch zu wünschen, daß sogar nach und nach noch zu einer Verlängerung der von Preußen, Baiern, Wei mar und Braunschwcig auf 3l> Jahre angenommenen Schutzdaucr zu gelangen sein werde. So wünschcnswerth es nun in manchem Betrachte vielleicht gewesen wäre, das durch eine bestimmte Zeitdauer nicht be schränkte Recht an literarischen Erzeugnissen, wie cs in der bisherigen sächsischen Gesetzgebung gegründet ist, beizubchalten, und in dem vorlie genden Gesetze durch authentische Erledigung aller Zweifel darüber noch mehr festzustellen, so machen es doch dringende, besonders von den Buch händlern in einer an die Staatsregierung gerichteten Denkschrift geltend gemachte Gründe der Interessen des deutschen und sächsischen Buchhan dels wünschcnswerth, daß sich die königl. sächsische Gesetzgebung möglichst den Bestimmungen der obgcnannten einzelnen Bundesstaaten anschließcn möge. Es ist dies aber auch um so unbedenklicher, als, welche Ansichten über das jetzt bestehende Recht und welche Wünsche über fernere Verein barungen unter den Bundesregierungen wegen Verlängerung der Schutz dauer man auch immer festhaltcn möge, weder diesen noch jenen durch das Gesetz in seiner jetzt vorliegenden Gestalt präjudicirt wird, da durch die Fassung des tz. 18 jedem jetzt schon veröffentlichten Geistcscrzcugniffe und dessen Interessenten wenigstens auf 3» Jahre hinaus der Rechtsschutz gesichert wird, und daher auf diese bedeutende Reihe von Jahren die Frage über eine längere Dauer desselben ihr praktisches Interesse ver liert, ja sogar in 8. 3 der Staatsregicrung nach dem Vorgänge des bai rischen Gesetzes Art. I V Vorbehalten wird, schon jetzt wie späterhin in besonders geeignet befundenen Fällen diese 30jährige Schutzdauer zu ver längern. Hierdurch wird für alle Fälle nicht nur den Interessen des Buchhandels, besonders auch dem der Autoren auf ein Menschenaltcr hin aus diejenige Sicherstellung gewonnen, auf die sie nur immer Anspruch haben können. Hierzu kommt jedoch auch noch, daß überhaupt nur für vcrhältnißmäßig sehr seltene Fälle selbst eine 30jährige Dauer des Rechts schutzes, sic werde nun vom Tode des Autcrs oder von der Zeit des erst maligen Erscheinens an berechnet, von wirklichem praktischen Werth ist. Der Zustand der deutschen Literatur, die rasche Bewegung derselben, der schnelle Fortschritt der Wissenschaft und Kunst, der Umschwung in der Denkweise, sogar das der deutschen Sprache vorzugsweise eigne Fortschrcitcn in ihrer Ausbildung, lassen kaum erwarten, daß es viele Werke der Wis senschaft und Kunst geben werde, die noch nach 30 Jahren einen erheb lichen Absatz Höffen lassen, und es beschränkt sich daher das praktische In teresse dieser Angelegenheit der Gesetzgebung gewiß nur auf einen ziemlich engen Kreis von Geisteserzcugnissen. Die Bestimmungen über die Dauer der Schutzfrist und deren Berechnung sind übrigens mehr den der bairi schen und dem braunschweigischen als dem preußischen Gesetze nachgebil det worden, vor welchem sic manche Vorzüge der Einfachheit und er leichterten Anwendbarkeit zu haben scheinen. Namentlich ist nach dem Vorbildc des bairischen Gesetzes der in dem preußischen, wcimarschcn und braunschweigischen Gesetze gemachte Unterschied in der Schutzdauer zwi schen Werken der Wissenschaft und Kunst, welchen letzter» daselbst nur ein zehnjähriger Schutz verliehen wird, in Wegfall gebracht worden. Die etwas verwickelten Bestimmungen dieser Gesetze hierüber, wobei zwischen den beiden Fällen, wo der Urheber eines Kunstwerks das Eigenthum am Original auf einen Andern übertragen hat oder nicht, unterschieden und für den erster» Fall eine besondere Abrede über das Recht der Verviel fältigung erfoderlich gemacht wird, scheinen ebenfalls, wenigstens für Zweck des vorliegenden Gesetzes, entbehrlich, durch welches die Urhebc auch eines Kunstwerks und deren Rechtsnachfolger vor ihnen nachthei- ligcn Vervielfältigungen geschützt werden sollen. Die obersten Grundsätze, 8- 1, 2 und 3, werden hinreichen, Künstler und Käufer ihrer Werke zu den nöthigcn Verabredungen über das Recht etwaniger Vervielfältigun gen zu veranlassen. Aus den zu 8. 2 bereits entwickelten Gründen ist übrigens ein Unterschied zwischen den mit und den ohne Angabe des Verfassers erscheinenden Schriften nicht gemacht worden. Von dem bairischen und dem braunschweigischen Gesetz entlehnt ist die Bestimmung, daß die Schutzfrist erst mit dem Kalenderjahre nach dem eigentlichen Normalzcitpunkte zu laufen anfangen solle, um Schwierigkeiten der genauen Ermittelung sowie Weiterungen und Jrrthümer über den An fang und Ablauf der Frist abzuschneidcn. Die von der der übrigen aus wärtigen Gesetze etwas abweichende Fassung der Bestimmung unter s. ist gewählt worden, um sie auch auf die Fälle anwendbar zu machen, wo der Tod des Urhebers nicht zu ermitteln oder Letzterer verschollen ist. Für Fälle dieser Art die Vorschriften über die Todeserklärungen der Ver schollenen eintreten zu lassen, schien minder zweckmäßig als die gewählte einfachere Bestimmung, vermöge deren Diejenigen, welche bei möglichst spätem Eintritte des Umfanges und Endes der dreißigjährigen Frist intcres- sirt sind, nachzuwcisen haben werden, daß und wie lange der Urheber die Veröffentlichung überlebt hat, was oft auch ohne bestimmte Nachrich ten über seinen Tod möglich sein wird. Sämmtliche übrigen Gesetze der obgcdachtcn Bundesstaaten enthalten noch die besondere Vorschrift, daß bei Werken, welche von moralischen Personen und erlaubten Gesellschaf ten herausgegebcn werden, die dreißigjährige Schutzfrist unbedingt von der Zeit der Veröffentlichung an laufen soll; das preußische'und das wcima-
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