Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
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- 06.12.1842
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3013 105 3014 als Beeinträchtigungen ausländischen geistigen Eigcnthums anzuschcn wä ren, aufzufodern. Davon verschieden aber ist es, nach dem Vorgang an derer Staaten die eignen Staatsangehörigen an Retorsion der ihnen im Auslände widerfahrenden Beeinträchtigungen nicht zu behindern, und cs ihrer Selbstbestimmung zu überlassen, ob und inwieweit sie durch die in dividuellen Verhältnisse und Umstände in jedem Falle die Anwendung die ser einzigen Vertheidigungswaffe gerechtfertigt finden, da allerdings die hierbei in Betracht kommenden Beziehungen zum Auslande bekanntlich sehr verschieden sind, daher unter dem Schutze desselben bereits durch das Mandat vom Jahre >773 ausgestellten Grundsatzes den verschiedenen aus wärtigen Staaten gegenüber sich sehr verschiedene Maximen des sächsi schen Buchhandels gebildet haben, und auch die einzelnen Fälle sich sehr verschieden gestalten können. Die wirksame Anwendung dieses Grund satzes wird aber hauptsächlich dadurch möglich gemacht, daß die Beein trächtigung literarischen Eigenthums durch Nachdruck oder Nachdrucks- Vertrieb nach Z. >0 auch fernerhin nur auf den Antrag des Beeinträch tigten rechtlich verfolgt werden und jede rechtliche Verfolgung unterblei ben soll, wenn der ausländische Kläger nicht nachzuwcisen vermag, daß in seinem Land ein sächsischer Staatsangehöriger denselben Rechtsschutz finden würde. Die Beschränkung der Bestimmung dieses Paragraphen rücksichtlich der Anwendung auf Angehörige anderer deutscher Bundes staaten ist übrigens eine nothwcndigc Folge des mehrangczogencn Bundcs- schlusses. Zu tz. 12. Die Anwendung des 8. II ausgestellten Prin- cips der Retorsion war jedoch 8 >2 durch zwei, wicwol nur scheinbare Ausnahmen zu beschränken. Beide Ausnahmen fallen deshalb mit der Regel selbst zusammen, weil in beiden cs mittelbar oder unmittelbar zu gleich ein sächsischer Staatsangehöriger ist, dem der Rechtsschutz gewährt wird. Denn so viel den unter r>. gedachten Fall anlangt, so kann cs nur zur Rechtssicherheit und zum Vortheil sächsischer Staatsangehöriger gereichen, wenn sic die Gewißheit haben, daß ihre Rechte an literarischen oder Kunstcrzcugnisscn auch dann noch inländischen unbedingten Rechts schutz genießen, wenn sie dieselben auf Andere und selbst auf Ausländer übertragen, so wie cs zu b. dem sächsischen Buch- und Kunsthandcl nur nützlich werden kann, wenn die Erzeugnisse des Auslandes, rücksichtlich deren sie eine Thcilnahme am Verlags- oder Vertriebsrecht erlangt ha ben, inländischen Erzeugnissen gleichgestellt werden. Zu 8- 13- Schon das mehrangezogcnc Mandat vom 18. Dcc. 1773 und das demselben bei liegende Regulativ führte den Eintrag in das Protokoll der Büchcrcom- mission, als ein Mittel zum Erweis des Verlagsrechts und Begründung des Anspruchs auf Schutz gegen Nachdruck, ein. Die Verordnung vom 13 Oct. 1836 gab 88- 32 und 3!1 fg. diesem Institute seine weitere Aus bildung. Durch das jetzt im Entwürfe vorliegende Gesetz wird es eine dem Geist und Zwecke desselben, zugleich aber auch den Interessen der hiesigen Staatsangehörigen entsprechendere Gestaltung erhalten, indem es den bisher, zum Nachthcile des Inlandes, völlig unbeschränkten Gebrauch davon für Ausländer von gewissen Voraussetzungen abhängig macht, und, der Natur des Verhältnisses gemäß, die rechtliche Wirkung der von blo ßen Verwaltungsbehörden nach einer summarischen Prüfung der bcigc- brachtcn Legitimationen ausgestellten Scheine in einer solchen Weise fest- stcllt, daß dadurch erweislichen bessern Rechten nicht präjudicirt, dessenun geachtet aber ein prompter Rechtsschutz gesichert wird. Zu 8- 13. Diese Bestimmung entspricht der bindenden und daher auch in die beiden preu ßischen und bairischen Gesetze aufgcnommenen Vorschrift des Bundesbc- schlusscs vom !>. Nov. 1837. Zu 8> 13. Von jeher hat sowol die Ge setzgebung über den Nachdruck, als die Praxis große Schwierigkeiten in der Frage gefunden, was eigentlich als widerrechtliche Vervielfälti gung und insonderheit als Nachdruck anzuschcn sei. Nicht nur das preußische Landrccht, Lhl. 1. Tit. >>. 8- 1023 fg., sondern auch das kursächsische Rescript vom 25. Mai 1781 enthält über die Grenzen des Erlaubten und Unerlaubten hierin manche kasuistische Bestimmungen, welche dessenungeachtet in der Praxis sich als geeignet zur Erledigung al ler Zweifel in verkommenden Fällen nicht bewährt haben. Selbst der Gcrichtsbrauch hierüber ist ziemlich schwankend geblieben. Es scheint auch in der That, bei der großen Mannichfaltigkeit der gedcnkbarcn Fälle mit ihren kaum im voraus zu übersehenden und durch ein Gesetz zu treffenden Eigenthümlichkeiten, eine unlösbare Aufgabe, durch ins Ein zelne gehende Bestimmungen diese Grenzen z. B. rücksichtlich der Ueber- setzungen, der Anthologien, der mehr oder minder wesentlichen Benutzung schon vorhandener Werke und partiellen Nachdrücke und dergleichen fest- zustellen. Rathsamcr und thunlichcr scheint die Aufsuchung und Aufstel lung eines obersten leitenden Grundsatzes für das ohnehin unentbehrliche Ermessen in jedem einzelnen Falle zu sein. Ein solcher oberster Grund satz scheint sich aber von selbst dann zu ergeben, wenn, wie schon zu §. 2 des Entwurfs bemerkt wurde, der Gesichtspunkt fcstgchalten wird, daß die vorliegende Aufgabe der Gesetzgebung cs lediglich mir Beeinträchti gung von Vermögensrechten, mit den Schmälerungen des Gewinns zu thun hat, welchen Jemand aus seinen unmittelbaren oder abgeleiteten Rech ten an einem Geisteserzeugnisse ziehen kann. Es wird daher unter al len Umständen darauf ankommcn, ob und inwiefern von einem literari schen oder artistischen Unternehmen sich annehmen lasse, daß es ganz oder zum Lheil eine solche Vervielfältigung eines andern schon vorhandenen Gcistcscrzeugniffcs sei, durch welche dem Urheber desselben und den in dessen Rechte Eingetretencn ihr möglicher rechtmäßiger Gewinn geschmälert werde. Mit Hülfe dieses Grundsatzes werden in allen gedcnkbarcn Fällen Sachverständige über die zweifelhafte Frage ein der richterlichen Entscheidung zu Grunde zu legendes Gutachten abgcben können. Zu §. 16. Daß sowol die Untersuchung und Bestrafung der nach diesem Gesetze zu beurthcilcn- dcn Vergehungen, als die Streitigkeiten über die deshalb zu gewährenden Entschädigungen vor die Gerichte gehören, kann, der Natur der Sache nach und nach den Bestimmungen §. 13 des Compctcnzgesctzes ä. und §. 22, I des Gesetzes tl. vom 28. Jan. 1835, keinem Zweifel untcrlie- gen. Auch läßt sich der Nutzen, welchen früherhin ein privilegirtcr Cau- salgerichtsstand dieser Angelegenheit hatte, wie er in Leipzig bei der ehe maligen Büchcrcommission stattfand, dadurch erreichen, daß an Orten, wo Angelegenheiten der Art öfters Vorkommen, und namentlich in Leipzig, wie man beabsichtigt, eine stehende Einrichtung wegen Bildung eines Comitc's von Sachverständigen aller hierbei cinschlagcndcn Fächer der Sachkenntnis mithin nicht nur aus Buch-, Musikalien- und Kunst händlern, sondern auch aus Litcratoren, Schriftstellern, Componistcn und andern Künstlern zusammengesetzt, getroffen wird. Da unläugbar, wenigstens in vielen Fällen, die Wirksamkeit der Verwaltungsbehörden vorzugsweise für Gewährung eines möglichst prompten Rechtsschutzes in diesen Angelegenheiten von besonderm Nutzen, jedoch auf die gesetzlichen Bcfugnißgrenzcn derselben den Justizbehörden gegenüber zu beschränken ist, so ist schon in den Verordnungen vom 13. Oct. 1836, 8- 5-1, und vom 26. Dec. 1838, H. XIX, hierauf aufmerksam gemacht und zur Aus führung der dabei cinschlagcndcn gesetzlichen Bestimmungen das Nöthigc angeordnet worden. Dagegen hat es angemessen geschienen, die in §. 16 enthaltene Ausnahmebestimmung rücksichtlich der Behandlung des straf rechtlichen Verfahrens cintretcn zu lassen, weil dieses das Eigcnthümliche hat, daß es nur auf Antrag des Verletzten eintrctcn kann, dieser An trag aber hauptsächlich und vorzugsweise die Wahrnehmung privatrccht- licher Interessen (Verhinderung des Vertriebs der Rachdrucksexemplare und Entschädigung) zum Zwecke hat, sodaß also die Civilsachc nicht nur mit dem untersuchungsmäßigen Verfahren im engsten Zusammenhänge steht, sondern auch die zuzucrkennende Strafe lediglich von der privat- rechtlichen Beurtheilung des Falles abhängig ist. Es könnten daher durch Trennung der Untersuchung von der Civilsachc und durch Verweisung beider an verschiedene Richter in erster oder höherer Instanz, von den dadurch hcr- bcigeführten Weiterungen und Vervielfältigungen der Verhandlungen und Entscheidungen selbst abgesehen, sogar Conflicte entstehen, denen am beste» dadurch begegnet wird, daß für alle Fälle die Behandlung beider im Zusam menhänge durch die Bestimmungen des Paragraphen gesichert wird. Zu h. 17. Dem zu tz. 7 und 15 hierüber Gesagten ist noch Folgendes beizufügen. So wol die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein literarisches oder artistisches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes widerrechtlich sei, als die Bestimmung des dadurch dem Berechtigten entzogenen Gewinnes, eignet sich in jedem Betracht vorzugsweise zur Begutachtung durch Sach verständige, weil cs dabei meistcnthcils auf die schwierige, nur Män nern vom Fache mögliche Beurtheilung des gegenseitigen Verhältnisses zweier literarischer oder Kunstcrzeugnissc und auf praktische Kcnntniß des technischen und des merkantilen Betriebs ankommt. Wenn auch nach all-
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