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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ,V >0, 14. Januar 1919. auf Kredit abgegebenen Posten stets mit Blaupapier (von Hand oder bester mit der Schreibmaschine) durch geschrieben und die durchgeschriebenen Belastungen täglich aus die Konto- blälter übertragen werden, jedoch nicht unter Aufführung der Titel, sondern nur (Datum) An m. Sendung . 7. . »<( — (vgl. meine Broschüre »Zeitgemäße Geschäftseinrichtung« Seite 14). Das ist eine kleine Mühe, die lange nicht so viel Zeii er fordert, als für das fortwährende Registrieren und übertragen ausgewendet werden mutz. Aber ernstlich wollen mutz man und sich unter keinen Umständen auch nur einen Tag von dieser Pflicht abhalten lassen. Den Lohn für diese Energie findet man dann tagtäglich darin, daß man auf der Stelle den gewünschten Überblick gewinnt und die vom Kunden erbetene Auskunft über den Stand seines Kontos zu geben vermag. — Zum Ausschreiben der Rechnungen habe ich aus meinem Pult lediglich nur die Konti-Kartci sowie den Ordner mit de» Turch- schrieben der Belastungen; die Rechnungs-Vordrucke sind ge blockt und ans diese Weise ebenfalls bequem durchschreibbar. (Aus Sparsamkeitsrücksichten verwende ich in gegenwärtiger Zeit die Rückseite des ans der abgängigen Registratur entbehrlichen Papiers, das zu diesem Zweck auf die erforderliche Grösse mit der Maschine zugcschuitten wird.) DaHWTurchschreiben der Vierteljahrs-Rechnungen möchte ich jedem meiner Berufsgc- nassen warm empfehlen. Nicht selten tritt der Fall ein, dass ein Kunde seinen Auszug verloren oder mitzubringen vergesse» hat; eine Abschrift lässt sich an der Hand des Kontos leicht anfertigcn, ohne daß man lange das ganze Konto wieder durch zugehen braucht. Das Durchschreibcn der Neujahrs-Rechnungen sollte aber unter allen Umständen durchgeführt werden, erleichtert es doch ganz wesentlich die Arbeit der Zusammen stellung der Aktiv-Posten für die Bilanz, ganz abgesehen davon, datz es ja gar keinerlei Mehr-Arbeit verursacht, weil mit der Urschrift ja zugleich der Durchschricb entsteht. Die schönste Frucht trägt uns die Anlage der Kunden-Konten in Karlci-Form aber zur Zeit der Rechnungs-Erteilung ins besondere zur Reujahrszeit. Ich habe mir gerade jetzt einmal die Zeit genommen, zahlen mäßige Feststellungen zu er heben, und will sie hier ziffermässig wiedergeben: Mit dem Ausschreibcn der Neujahrs-Rechnungen bctr. das Geschäftsjahr 1918 habe ich a m 2. I a n n a r 1 8 1 9 morgens begonnen und war mit dieser Arbeit a in 4. I a n u a r a b e n d s fertig; in diesen 3 Tagen habe ich rund 50V Rechnungen aus geschrieben. Dieser Tatsache brauche ich wohl kciu Wort Weiler beizufügen, sie spricht sür sich selbst. Ich erachte es für notwendig, gerade jetzt diese Zeilen hin- auszugeben, da erfahrungsgemäß der Beginn eines neuen Ge schäftsjahrs den günstigsten Augenblick zur Einführung von Änderungen bildet. Tic unserem Vaterlande bevorstehenden schweren Zeilen, die sich auch in unserem Beruf mehr oder weniger fühlbar machen werden, zwingen mit Naturnotwendigkeit zur tunlichsten Kräfte-Ersparnis und zu Einschränkungen sowie zur Ausnützung aller nur denkbaren Vorteile, darum ist cs Pflicht jedes einzelnen unter uns, mitzuarbeiten und mitzuhclfen am gemeinsamen Wohl unseres ganzen Standes. Darum: »Wer hat, der gebe dem, der nicht hat«! Heilbronn a. N., 5. Januar 1919. Theodor Cramer, i. Fa. A. Scheurlcn's Buchhandlung. Zählen die Gegenstände des Buchhandels und insbesondere Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs? Von Reichsgerichtsrat vr. Neukamp in Leipzig. (Schluß zu Rr. 8.) III. Die Rechtsprechung.- An einem direkten Ausspruch des höchsten Gerichtshofs über die Frage, ob Gegenstände des Buchhandels und insbesondere Bücher zu denen des täglichen Bedarfs zu zählen sind, fehlt es bis jetzt. Zwar hat sich sowohl das Batzerische Oberste Landcsgcricht, wie insbesondere auch das Reichsgericht bereits sehr häufig mit der Frage befaßt, welche Gegenstände im Einzelfalle als solche des täglichen Bedarfs anzusehcn sind. Auch finden sich in dieser Hinsicht einige ganz allgemein gehaltene Aussprüche in den Urteilen dieser höchsten Gerichte. Entscheidendes darüber aber, ob danach Bücher und Gegenstände des Bnchhandels zu denen des täglichen Bedarfs zu zählen sind, ist in jenen Urteilen nicht enthalten, wenngleich, wie wir unten noch sehen werden, ein zelne Sätze dieser Urteile für die Verneinung der Frage sprechen. Man kommt bei der Prüfung der Frage, welche Gegen stände als solche des täglichen Bedarfs anzusehcn sind, zu dem Ergebnis, datz die Praxis zu einer klaren begrifflichen Ab grenzung der Gegenstände des täglichen Bedarfs bisher nicht gelangt ist, wie ich bereits in meiner Schrift: »Tie Ausschal tung unseres Handels durch das Kricgswirlschaftsrccht usw.« (S. 35 und 36) hervorgchoben habe. So hat z. B. das Baherische Oberste Landesgerichl in den Urteilen vom 13. April 1918 (Beiblatt zm» Bapr. Justiz-M.BI. vom l2. Mai 1916, S. 200) und vom 12. September l9I6 (Jur. W. 1916, S. >542, Nr. 3) den Satz ausgestellt, datz nicht jegliches Bier (z. B. nicht da» Pilsener Bier), sondern nur das einheimische gewöhnliche Schankbier und das ihm gleichstehende eingcsührte Bier als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehcn ist, während da» Reichsgericht in der Entscheidung vom 19. März 1917 (E. 50, 286, insbes. 289) und in der Entscheidung vom 16. April 1917 (E. 50, 298) jedes Bier ohne Unterschied als Gegenstand des täglichen Bedarfs bezeichnet. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Mai >916 (E. 50, 81) heitzt es, die Gegenstände des täglichen Bedarfs mützteu solche sein, für die in der G e s a m t h e i t d e s V o l k e s täglich ein Bedürfnis vorliegeu kann, das Befriedigung erheischt, wobei aber die Einschränkung gemacht wird, daß auch Rah- rungs- und Genußmittel von feinerer Zubereitung, die vor wiegend von den begüterten Kreisen des Volkes begehrt wer den, hierher gehören. Ähnlich E. 50, 286, insbes. 289. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Juli 1917 (E. 51, 131) heitzt es ähnlich: »Unter diese Gegenstände fallen nicht nur solche, hinsichtlich deren ein tagtäglichcr Bedarf für jedermann besteht; cs genügt, datz es sich um Gegenstände handelt, sür die täglich ein Be dürfnis in weiteren Volkskreisen vorlicgen kann, mögen es auch Nahrungsmittel feinerer Art sein, die vorwiegend von den begüterten Kreise» genossen werden, sofern cs sich nur nicht um ausnahmsweise genossene Leckerbissen handelt.« Wären diese Sätze so aufzufassen, wie Ehlermann sie (a. a. O., S. 759) versteht, nämlich dahin, datz »grotze Gruppen der Bevölkerung« täglich Bedarf an diesen Gegenständen haben, so mutz man ihm darin beipflichten, daß es alsdann keinen Gegenstand gäbe, der nicht als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehcn wäre. Den» es existiert in der Tat kein Gegenstand, »der nicht von einem erheblichen Teil der Bevölkerung täglich gebraucht wird«. Für die Ansicht von Ehlerman » spricht allerdings der Umstand, datz Lobe selbst Kaviar (a. a. O., S. 36) als einen Gegenstand des täglichen Bedarfs bezeichnet, was allerdings mit seiner an einer anderen Stelle (a. a. O., S. 38) ausge sprochenen Ansicht, daß ein Gegenstand des täglichen Bedarfs »mehr oder weniger (?) Massenartikel« sein muß, schwerlich zu vereinigen sein dürfte, da man »Kaviar« in der hier allein in Betracht kommenden Kriegszeit, während deren seine Einführung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich war, Wohl kaum sei es »mehr«, sei es »weniger« als »Massenartikel« bezeichnen kann. Auch die Tatsache, datz neuerdings das Schöffengericht in Frankfurt a. M. echte Havannazigarren, die dem diese verkau fenden Wirt selbst 4.50 »/k gekostet hatten, als Gegenstände des täglichen Bedarfs bezeichnet und den Wirt wegen Kriegswuchers bestraft hat, weil er die Zigarre zu 9 verkauft
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