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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1919
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- 1919-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1919
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lO, 14. Januar 1919. Redaktioneller Teil hatte, spricht für den Standpunkt von Ehlermann. (Vgl. mein »Kriegswucherstrasrecht« S. 32). Meiner Ansicht nach sind aber jene Sätze des Reichsgerichts nicht so aufzufassen, daß schon dann ein Gegenstand des täg lichen Bedarfs vorlicgt, wenn nur überhaupt täglich eine Nach frage nach eitlem bestimmten Gegenstand stattfindet. Vielmehr scheint auch das Reichsgericht zu verlangen, datz eine und dieselbe Persott wenn auch nicht alltäglich, so doch in periodischer Wiederkehr Bedarf für de» in Betracht kommenden Gegenstand haben muß, um ihn als eitlen solchen des täglichen Bedarfs bezeichnen zu können. Ich entnehme dies daraus, daß das Reichsgericht in der Entscheidung vom 12. Ok tober 1917 (Jur. W. 1918, S. 182, Nr. K> Kopallack und Möbeln die Eigenschaft von Gegenständen des täglichen Bedarfs abge sprochen hat, obwohl doch unzweifelhaft an jedem Tage irgend jemand ein Bedürfnis zur Anschaffung eines Möbelstücks haben wird. Mit Recht hat aber das Reichsgericht die Eigenschaft von Gegenständen des täglichen Bedarfs für Möbel anscheinend um deswillen verneint, weil nicht eine und dieselbe Person in periodisch wicdcrkchrendcn Zeiträumen ein Be dürfnis zur Anschaffung von Möbeln hat, diese vielmehr für die Lebenszeit oder ans lange Jahre hinaus den Bedarf des einzelnen decken. Dieser Grund fällt auch für die Frage, ob Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, entscheidend ins Gewicht t Jedermann hat der Regel nach nur einmal das Bedürfnis, ein bestimmtes Buch anzuschasfcn. Ein periodisch wiedcrkchrendes "'edürfnis für die Anschaffung des selben Buches ist im allgemeinen zu verneinen, und darum ge hören Bücher unter keinen Umstündet, zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs. Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch das Landgericht in Dresden als Berufungsinstanz in der Sache 3 II 147/18 in seinem Urteil vom 8. November 1918 angcschlosscn, indem cs gerade mit Rücksicht auf die Frage, ob Bücher zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfs gehören, wörtlich folgendes aus geführt hat, »Es muß also ein Gegenstand gleicher Art des öftere» von breiten Schichten des Volkes benötigt werden, weil er entweder verbraucht oder abgenützt zu werden Pflegt. Das trifft aber auf Druckschriften im allgemeinen nicht zu. Das einzelne ge druckte Buch Pflegt sich vielmehr dessen Leser nur ein einziges Mal anzuschaffen.« Auch das Landgericht in Bautzen hat als Berufungsgericht in der Sache St. L. 408/18 durch Urteil vom 15. November 1918 ganz allgemein ausgesprochen, daß Bücher nicht zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfs gehören. Die entscheidenden Sätze in diesem Urteil sagen hierüber, und zwar ganz im Einklang mit meinen Ausführungen: »Immerhin aber ist die Voraussetzung, datz sich der Bedarf als täglicher darstellt, wie bei den im Gesetz ausdrücklich her vorgehobenen Gegenständen, und datz der Bedarf auch ein um fangreicher, in weiteren Schichten des Volkes vorhanden sein mutz und datz infolge des stattgefundcnen Verbrauchs und der Abnutzung sich der Bedarf in täglicher Wiederkehr innerhalb der Bcdarfskrcise geltend macht. Hält man an diesen Erforder nissen fest, so kann man Bücher nicht als Gegenstände des täg lichen Bedarfs arischen .... Mag auch bei der Bildung des deutschen Volkes ein weit gehendes Bedürfnis nach Büchern bestehen, so handelt es sich doch immer bei der Anschaffung eines Buches, sei das nun eine Bibel, ein Gesangbuch oder Schulbuch oder ein sonstiges wissen schaftliches oder unterhaltendes Buch, um eine einzelne An schaffung für die Dauer, oft genug für die Lebenszeit des An schafsenden, keineswegs aber um einen Gegenstand, der mit der Zeit aufgebraucht werden soll und dessen Erneuerung sich nach mehr oder weniger kurzer Zeit notwendig macht. Damit scheidet aber auch der Begriff des täglichen innerhalb der Ver- brauchcrkrcise wiederkchrcnden Bedarfs aus. Aus diesem Grunde verneint das Berufungsgericht die aufgeworfene Frage, wenn auch andere behördliche Organe, so die volks wirtschaftliche Abteilung des Kriegsernährungsamtes, entgegen- gesetzter Ansicht sind.« Das Gericht beruft sich für seine Ansicht mit Recht auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 6. Juli 1917 (E. 51, 154), iti dem cs wörtlich heißt: »Die Strafkammer sieht als erwiesen an, .daß für den Be trieb von Fabriken, namentlich auch solcher, die gerade Nah rungsmittel und Rohprodukte Herstellen, zur Kraftübertragung Treibriemen notwendig und unentbehrlich seien und für diesen Betrieb täglich der Bedarf nach solchen Lcderriemcn hervor- lrcte'. Diese Begründung reicht nicht aus, um die vom Ange klagten verkauften Treibriemen als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Preissteigerungs-Verordnung anzusehen. Es ist vielmehr hierzu die Feststellung erforderlich, daß für sie citi Anschasfungsbedürsnis gleicher Art und gleichen Umfanges vorliegt, wie cs bei den von der Verordnung als Beispiele für Gegenstände des täglichen Bedarfs angeführten Massen artikeln (Nahrungs- und Futtermitteln, Heiz- und Leuchtstoffen, Rohstoffen) obwaltet, und daß daher der Bedarf an ihnen sich als .täglicher' darstellt. Der bloße Umstand, datz irgendwo täglich der Bedarf nach bestimmten Gegenständen hcrvortritt, genügt nicht. Der Bedarf muß auch ein umfangreicher, in weiteren Schichten des Volkes vorhandener sein und infolge des statt- gefundencn Verbrauchs und der Abnutzung der Gegen stände sich in t ä g l i ch c r W i c d c r ke h r i n n c r h a l b der Bedarfskreise geltend machen.« Von einem Bedarf, der sich »infolge des stattgefnndencn Verbrauchs und der Abnutzung der Gegenstände in täglicher Wiederkehr« geltend macht, kann bei Büchern unter keinen Umständen die Rede sein. Z 3. Können nach d c nn S t a » d p u n k t des Gesetz gebers Gegenstände des Buchhandels und ins besondere Bücher überhaupt zü den Gegen ständen des täglichenBcdarfsgezähltwerden? Jeder Zweifel an der von mir vertretenen Ansicht, daß Gegenstände des Buchhandels und insbesondere Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs überhaupt nicht gezählt werden können, mutz schwinden, wenn man sich vergegenwärtigt, in welcher Weise der Gesetzgeber — abgesehen von den hier vor allem in Betracht kommenden Vorschriften des H 1 der Preistreiberei-Verordnung und des H 2 der Verordnung vom 18. Mai 1918 (RGBl. S. 380) über die äußere Kennzeichnung von Waren -- den Begriff der Gegenstände des täglichen Be darfs zur Anwendung gebracht hat. So heißt es im H i der Verordnung vom 24. August I9t4 (RGBl. S. 382) über Vorratserhebungcn: »Während der Tauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landeszeniralbchördcn bestimmten Behörden jederzeit Aus kunft über die Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzcugnisscn, Heiz- und Leuchtstoffen zu geben.« Ist es nun denkbar, datz der Gesetzgeber bei dieser Vor schrift auch Bücher überhaupt nur im Auge gehabt haben kann? Man braucht sich diese Frage nur vorzulcgen, »m sic unbedenklich zn verneinen, da garnicht abzusehen ist, welches Interesse die Behörden daran haben können, zu erfahren, welcher Vorrat an Büchern bei den Bcrlcgern oder Sortimentsbuchhandlungen vor handen ist. Die Fassung des K 1 der Verordnung vom 2/Februar 1915 (RGBl. S. 54), die an Stelle der Verordnung vom 24. August >914 getreten ist, hat einen ähnlichen Inhalt. Noch klarer tritt zutage, daß der Gesetzgeber zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfs »Bücher« garnicht gerechnet haben kann, wenn man die Vorschrift der Verordnung vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 353) über den Aushang von Preisen in Ver kaufsräumen des Kleinhandels ins Auge faßt. Diese Verord nung bestimmt im Z 1: »Die Vorschriften der KK 73 und 74 der Reichsgewerbeord nung werden auf Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturcrzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe im Kleinhandel absetzen.« Ist 'nun überhaupt schon jemand auf den Gedanken ge- 31
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