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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1843
- Strukturtyp
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- 1843-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1843
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- Deutsch
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I 4 3 fährdet, als vielmehr begünstigt. Aber deshalb sichert die Eoncurrenz doch nicht gegen den Trödclhändler, welcher viel mehr durch den Gewinn, welchen er aus dem Vertriebe der schmutzigen, von soliden Handlungen nicht geführten Waare zieht, in den Stand gesetzt ist, zugleich einen vorthcilhaftcn Kommissionshandel zu treiben, der dem soliden Buchhandel Abbruch thut, ohne dem Publicum zu nützen. Es versteht sich, daß auch das Eommissionsgeschäft auf sehr ehrenwerlhc Weise betrieben werden kann, aber dazu ist erforderlich, daß derjenige, welcher an der Spitze eines solchen Geschäftes steht, ganz diejenige Bildung besitzt, welche ein Sortiments händler haben muß, um die Bedürfnisse des Publikums zu verstehen, und um den Werth der den Bedürfnissen des Publikums entsprechenden Artikel richtig zu würdigen. Der Erfolg eines Buchhandlunggeschästcs wird über haupt vor Allem durch den Grad der Bildung und der Be fähigung dessen bedingt, der das Geschäft führt. Die Bil dung des Buchhändlers gewährt zugleich, wenn auch nicht eine absolute Sicherheit, doch immer den besten Schutz da- ^ gegen , daß er schmutzige Waare führe und aus der Jmmo- ralität Vortheil zu ziehen suche. Der Ausschuß betrachtet daher den Nachweis genügender Bildung und Befähigung derer, welche Buchhandel treiben wollen, nicht allein als den sichersten, sondern auch als den einzig zulässigen und aus führbaren Schutz gegen den verderblichen Trödclhandcl und zugleich als dasjenige Mittel, welches die bestehenden Buch-^ Handlungen am besten gegen eine gefährliche und unzulässige I! Eoncurrenz sichern wird. Dem Ausschuß ist es am einfachsten erschienen, den j Nachweis der Befähigung an die bereits bestehenden Einrich- A tungen zu knüpfen, und der Ausschuß hat geglaubt, daß cs!! als hinreichender Nachweis der Befähigung zu betrachten sei, wenn ein junger Mann, der von der 2ten Elasse einer Gelehrten-Schule zur Isten überzugchen bestimmt war, 3 Jahre hindurch in einer Sortimentshandlung oder in deren mehreren gelernt hat und mit guten Zeugnissen von der Schule, wie von den Handlungen, bei denen er gelernt hat, versehen ist; ferner, wenn ein junger Mann nach bestande nem Abiturienten-Examen von einer Gelehrten - Schule mit dem Maturitäts - Aeugniß entlassen ist, und in einer Sortimentshandlung 2 Jahre das Geschäft erlernt hat, end lich wenn ein junger Mann nach beendigten Univcrsitäts- jahren eins der Amts-Examina, sei es nun ein theologisches, juristisches, medicinisches oder philologisches bestanden und l Jahr in einer Sortimcntshandlung gelernt hat. Soll aber durch solche Bedingungen der Buchhandel ge gen die Eoncurrenz ungebildeter Trödler, und das Publicum gegen den Trödel mit unsittlichen und gefährlichen Büchern gesichert werden, so müssen für den antiquarischen Buch handel dieselben Bestimmungen gelten, wie für den Sorli- mentbandel, und der Ausschuß hat daher geglaubt, seine Anträge auch dahin ausdchnen zu müssen. Der Ausschuß hat aber zugleich auf einen Geschäfts zweig seine Aufmerksamkeit gerichtet, welcher freilich nicht zum Buchhandel gehört, demselben aber doch insofern ver wandt ist, als er auf dieselben Bedürfnisse des Publicums basirt ist, aus welchem der Buchhandel seine Nahrung zieht. Die Leihbibliotheken gewähren im Grunde einer viel größe ren Anzahl von Menschen die Möglichkeit, nützliche, das Vergnügen unterhaltende und dem Genuß sinnekitzelnde Bücher zu lesen, wie die Buchhandlungen, sie sind daher für die Sittlichkeit, besonders der unteren Elassen, von bei weitem wichtigeren Folgen, wie die Buchhandlungen. Es kann daher nicht müssig scheinen, auch diesen Erwerbszweig dergestalt zu regeln, daß er nicht mit Nachtheil für das Pub licum betrieben werde. Unmöglich ist es bei einem so un tergeordneten Nahrungszwcig, eine Bildung zu verlangen, wie der Buchhandel sie voraussetzt. Es dürfte überall ganz unthunlich sein, hier einen Bildungsgrad vorzuschrcibcn, und den Nachweis desselben zu verlangen, wenn man nicht eben allen solchen Leuten, welche sich bisher mit diesem Ge schäfte befaßt haben, die Möglichkeit dazu abschneidcn will. Eine polizeiliche Eontrole wird hier wohl das einzige anwend bare Sicherungsmittcl sein, und diese scheint am Angemes sensten von der Obrigkeit eines jeden Orts und dem Predi ger gemeinschaftlich geführt werden zu können, zu welchem Ende der Ausschuß den Vorschlag machen möchte, daß eine jede Leihbibliothek einen vollständigen Catalog zu halten, solchen mit seinen Ab- und Zugangs-Verzeichnissen alljähr lich wenigstens einmal dem Geistlichen und der Obrigkeit des Orts vorzulegen, auch Beiden jederzeit die Nachsicht der Leih bibliothek zu gestatten, so wie die Ausmerzung solcher Bücher, welche als verderblich von dem Geistlichen oder der Obrigkeit notirt würden, sich ohne Widerrede gefallen zu lassen habe. Nachdem der Ausschuß in Vorstehendem seine Ansichten über den vorliegenden Gesetzentwurf entwickelt hat, hält er sich zu folgenden Anträgen berechtigt: Eine hochverehrlichc Ständcversammlung wolle ihr Gut achten dahin abgcben: dieUeberschrift derVerordnung möge lauten: Verordnung, betreffend den Buchhandel und die Leihbibliotheken in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Der § 1 möge nach den Schlußworten den Zusatz er halten : „dessen Ergreifung lediglich durch den Nachweis der Befähigung bedingt ist," auch möge das Wort „bür gerliches" Wegfällen, weil unsere Gesetzgebung unter dem Begriff bürgerliches Gewerbe bisher nur die Handwerke verstanden hat, weshalb diese Bezeichnung für den Buch handel Anstoß geben möchte. Der §. 2 möge lauten wie folgt: Wer mit Büchern zu handeln beabsichtigt, ist verpflichtet, vorher bei der Ortspolizeibehörde seine Befähigung nach- zuweiscn. Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn er darthut, entweder, daß er von der zweiten Elasse einer Gclehrten-Schulc mit dem Zeugniß der Reife zum Ucber- gang in die erste Elasse entlassen ist und 3 Jahre lang in Sortimentshandlungen das Geschäft zur Zufriedenheit seiner Prinzipale gelernt hat, — oder daß er von der er sten Elasse einer Gelehrten-Schule nach bestandenem Abi- turienten-Eramen mit dem Maturitäts-Zeugniß entlassen ist und in Sortimentshandlungen 2 Jahre lang zur Zu friedenheit seiner Prinzipale das Geschäft gelernt hat, — oder daß er nach beendigten Universitätsjahrcn ein theo logisches, juristisches, medicinisches oder philologisches Amts-Eramen bestanden und in einer Sortimentshand lung 1 Jahr lang das Geschäft zur Zufriedenheit seines
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