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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1843
- Sprache
- Deutsch
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5 1 6 Prinzipals erlernt hat. Wer, ohne diesen Nachweis bei der Ortspolizeibehörde geführt zu haben, mit Büchern handelt, wird mit einer Brüche von 4 Rbthlr. oder 2 Rthlr. 24 ßl. Cour, bis zu 40 Rbthlr. oder 25 Rthlr. Cour, und Consiscation seiner Waaren belegt. Die Fassung des § 3 des Entwurfs möge, da der Zweck desselben durch Vorstehendes erledigt, Wegfällen, und der § 3 dagegen lauten, wie folgt: Vorstehende Bestimmungen gelten ebensowohl für den antiquarischen, wie für den wirklichen Sortimentsbuch handel; die einmal bestehenden Handlungen beider Art werden ihr Geschäft indcß ungestört an demselben Ort und in der bisherigen Weise fortführcn. Es möge ferner noch ein § 4 folgen, dessen Fassung dahin laute: Wer eine Leihbibliothek halten will, hat solches bei der Ortspolizeibchördcanzuzeigcn, auch einen vollständigen Ca- talog über alle in seiner Leihbibliothek enthaltenen Bücher zu führen, solchen mit seinen Fortsetzungen wenigstens einmal im Jahre dem Prediger der Gemeinde und der Ortspolizeibehörde vorzulegen, denselben diejenigen Bücher, welche sie für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sitt lichkeit gefährlich erachten, zur Cassirung auszuliefern, sowie denselben, sei es nun einzeln oder gemeinschaftlich, jeder Zeit die Durchsicht seiner Leihbibliothek zu gestatten. Contraventionen gegen diese Vorschriften und Unordnun gen im Catalog werden mit einer Brüche von 4 Rbthlr. oder 2 Rthlr. 24 ßl. Cour, bis 40 Rbthlr. oder 25 Rthlr. Cour, und eventualiter mit der Entziehung der Eclaubniß zum Halten einer Leihbibliothek geahnt. Unter Berücksichtigung vorstehender Modisicationen möge der Entwurf zum Gesetz erhoben werden. M. Moltke. Hcnscn. Elausscn. Streifereien durch das Gebiet des Buchhandels. I. Herr C. Schmaltz in Leipzig oder Quedlinburg??? (ich weiß nicht wo er eigentlich wohnt, da man dies we der aus seinen Circulairen noch Facturen klar erkennen kann), also Hr. C. Schmaltz, der so oft die Buchhand lungen um Verwendung für seinen Verlag bittet und da bei anzugeben nicht unterläßt, wie viel die und die Buch handlung von dem und dem seiner Vcrlagswccke abseht, würde gewiß noch mehr Absatz seines Verlages erzielen, wenn er auch bisweilen auf einige seiner Vcclagswcrke Z Rabatt und nicht immer blos ^ gäbe, denn bei letzteren Ver fahren verliert man die Lust sich für seine kleine Heftli teratur zu verwenden, bei der doch nicht viel, da alle Piecen so billige Preise haben, für den Sortimentshändler zu verdienen ist. Billigere Berücksichtigung der Sorti- mentshandlungen wollten wir also dem Hrn. C. S. hier durch freundschaftlich anempfohlen haben. II. Wer liefert denn die Resthcfte, die der verstor bene G. Schubert noch zu liefern verbunden war, z. B. von der Opernbibliothek oder Geißler's Uebungsschule für Organisten? — Es wäre doch nicht mehr als recht und billig gewesen, daß die resp. Schubert'schcn Erben dies den Handlungen, die noch Reste von G. S. zu er halten haben, angezcigt hätten. Herr Melzer in Leipzig z. B-, der die Opernbiblivthek übernommen hat, sagt: „ich habe keine Restlieferungen von G. Schubert über nommen, und steht die 78ste Lfg. (von dieser hat näm lich Schreiber dieses noch 2 Erpl., als zum Voraus bezahlt, von Hrn. Schubert als Rest zu erhalten) von mir gegen Zahlung zu Diensten." ^ Hl. Im Börsenblatt Nr. 103 wird von einem Hrn. >W. unter der Ucberschrift „Buchhändler-Etablissements" 'darauf hingewicsen, daß das Gesetz bei Ertheilung von ! Buchhändler - Conccssioneu die Hoch!. Regierungen an- wcise: „in jedem einzelnen Falle die Verhältnisse Izu berücksichtigen," das heiße also, sagt Hr. W.: das Gesetz meine, das Bedürfnis; sei zu berücksichtigen, ob ^ in der und der Stadt noch eine Buchhandlung noththue, 1 oder ob das neue Etablissement bestehen könne und nicht die bereits bestehenden gefährde. — Wenn das Gesetz I stets in diesem Sinne angewandt würde, würde man weniger Klagen hören; wir glauben indcß, daß solche Berücksichtigungen des Bedürfnisses, solche Fragen, wie von Hrn. W. aufgeführt, nicht überall angestellt werden, sonst würde in manchen Orten nicht eine solche Anhäufung von Etablissements, die auf die Dauer un möglich bestehen können, sein. — Ja, wir können cS sogar behaupten, daß Berücksichtigungen -c. nicht stets stattsinden, denn wir haben die Verfügung einer Königl. , Regierung auf eine Eingabe wegen überhäufter Etablis sements gelesen, worin es wörtlich folgendermaßen hieß: „Auf Ihre Eingabe vom rc. eröffnen wir Ihnen, daß die Concessionirung von Buchhandlungen nicht von der Er örterung einer Bedürfnißfrage an Orte abhängig gemacht ist, cs also der Besonnenheit der Gewerbetreibenden über lassen bleiben muß, ob sie ein Fortkommen an dem Orte, wo sich bereits Buchhandlungen befinden, hoffen können." IV. Es ist in der That höchst sonderbar, daß manche Ver leger, die in Leipzig ausliefern lassen, oft gerade ihre gangbarsten Artikel aus dem Leipziger Auslieferungslager fehlen lassen! (z. B. Uhlands Gedichte, einzelne Hefte der Schmid'schen Jugendschriften, Campes Robinson w.) Namentlich kommt dies Fehlen verlangter Artikel in Leipzig grade am häufigsten mit zur Weihnachtszeit vor, wo cs doch gerade am Empfindlichsten für den Besteller und den Sortimcntshändler ist. Aber auch der Verleger trägt durch das Fehlen seiner Vcrlagsartikel in Leipzig zur Weih nachtszeit den Schaden mit, indem dasBuch, welches in L. fehlte und erst von Haus kommen muß, gewöhnlich erst post kestum anlangt und dann natürlich in den meisten Fällen nicht mehr gebraucht werden kann, sondern ihm (dem Verleger) remittirt wird. Es sollte doch Jedermann bekannt sein, daß die mei sten Weihnachtsbcstellungen nicht rechtzeitig, sondern ge wöhnlich sehr spät von dem Publikum gemacht werden, und man dann stets durch Extra-Postpaquete noch viele Sachen herbeischaffen muß, viele aber gar nicht erhalten j kann; es verdient daher sehr ernstlich gerügt zu wer den, daß Handlungen, die in Leipzig auslicfern lassen, nicht wenigstens die gangbarsten ihrer Verlags artikel zur Weihuachtszeit in genügender Anzahl in L. vorräthig halten. 1*
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