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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1915
- Strukturtyp
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- 1915-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1915
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- Deutsch
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Rr 284. lt. >pe1itzeilen. die Seils 4 H'üb r I ', ' d' d b "d. M^"lt n d ! Lisch . 4N^o n b MAMuMLMr1?lMrW'öeMNWe^ Leipzig, Dienstag den 7. Dezember 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Honorar und Bogenzahl, Es ist schon früher einmal (vgl, Bbl, 1914, Nr, 122, 139 und 149) die Frage kurz erörtert worden, ob bei höherer Bogenzahl einer neuen Auflage höheres Honorar gezahlt werden müsse. Eng damit zusammen hängt die Frage, ob «in im Vertrag festgesetzter Umfang bei Festlegung eines Bogenhonorars die Bedeutung hat, daß bei Überschreiten der in Aussicht genommenen Bogenzahl für den Überstieg Honorar nicht gezahlt wird, Referendar I)r, Willy Hoffmann in Leipzig, der schon damals (in Nr, 149) sich zu der Frage geäußert hat, veröffentlicht jetzt in der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (August/Septcmbcc 1915, Seite 191 ff,) einen Aufsatz »Umfang des Werkes und Ho- norar des Verfassers«, in dem er die Beantwortung dieser Frage auf eine höhere wissenschaftliche Stufe zu heben versucht und dann praktische Folgerungen daraus zieht. Der Kernpunkt feiner Ausführungen liegt in folgenden Sätzen: »Der Umfang ist keine Eigenschaft des Werkes, weil er den Inhalt des Werkes, die Darstellung selbst bedeutet , , , , Der Umfang des Werkes ist das Werk selbst in seiner Erscheinungsform, die das Werk selbst ausmacht. Die vertragsmäßige Beschaffenheit bedeutet eine solche Beschaffenheit, deren Existenz beim Vertragsabschluß von den Parteien angenommen worden ist, Gegenstand des Verlagsver trages ist aber das Werk selbst in seiner Erscheinungsform,« In diesen Sätzen ist seine des näheren ausgeführte Ansicht zusammengefaßi, daß Umfangsabweichungen die Grundlage für die Berechnung des nach Bogen festgesetzten Honorars nicht bil den und daß eine Abweichung von dem vereinbarten Umfang nicht zur Ablehnung des Werkes wegen nichtvertragsmätziger Beschaffenheit berechtigt. Beiden Ansichten mutz entgegengetreten werden. Gewiß hat der Verfasser recht damit, daß ein Geisteswerk nicht nach der Elle gemessen werden darf, daß es vielmehr ein zu sammengehöriges Ganzes ist, mag es nun größer oder kleiner sein, daß mithin, wenn mit jemandem die Abfassung eines Werkes vereinbart worden ist, der Umfang dieses Werkes ein wesentlicher Bestandteil des Werkes selbst in seiner Erscheinungsform ist. Diese grundlegende Erkenntnis ist aber nichts Neues, Das ist vielmehr in der herrschenden Meinung durchaus anerkannt, die bei Geisteswerken die ins Leben tretende geistige Form als Verkehrsgut zum ausschlaggebenden Merkmal macht. Dies« anerkannte Erkenntnis liegt jedoch ganz außerhalb der praktischen Folgerungen, die vr, Hoffmann daran knüpft. Sobald er zu den prak tischen Folgerungen gelangt, überspannt er die grund legenden Merkmale und vergißt die Bewertung der hinzu tretenden, aus jenen grundlegenden Begriffen sich ergebenden praktischen Folgerungen, Das wird deutlicher werden, wenn wir sein« JdeedesWerkesalseinesGanzenin Beziehung setzen zu der praktischen Benutzbarkeit eines Werkes, vr, Hoffmann vergleicht da das literarische Werk mit dem Kunstwerk und sagt, daß es anderen Normen unterliege als ein ge wöhnliches Ding und daß sein Umfang eben das Werk selber sei, Run gut: der Künstler kann eine Statue in Lebensgröße oder er kann sie auch in Überlebensgröße oder in verkleinerter Form ge stalten, Sein künstlerischer Entschluß ist maßgebend für seine Wahl der Größenverhältnisse; ebenso kann «in Gelehrter oder Schriftsteller sich die Aufgabe und de» Rahmen eines Werkes be liebig weit stecken und kann das Werk in einem kleinen Bande oder in fünf starken Bänden sich erfüllt denken, Wenner aber — und damit kommen wir auf den wesentlichen Punkt! — mit einem Be steiler vereinbart hat, daß sein Kunst- werkoderseinliterarischesWerkeinembestimm- ten Zweck dienen und mit Rücksicht auf die sen bestimmten Zweck über eine gewisse festge setzte Größe nicht hinausgehen soll, so hat er seinenkünstlerischenundliterarischenEntfchluß von vornherein gebunden,indem er ein Werk in dieser Art zu liefern zugesichert hat. Er hat damit erklärt, daß seine künstlerische oder literarische Absicht sich in dem Umfange verwirklichen lasse, wie sie den praktischen Anforde rungen des anderen Vertragsteils entspricht! Mit dieser Zusiche rung hat er sich der Freiheit, sein Werk größer oder kleiner zu ge stalten, begeben und hat nun vertragsmäßig ein Werk in dem ver langten Größenmatzstab zu liefern. Tut er das nicht, dann ist seine Lieferung keine vertragsmäßige. Was würde der Erbauer eines monumentalen Gebäudes sagen, wenn ihm der Künstler, der für eine bestimmte Nische eine Büste zu liefern hat, diese Büste doppelt so groß machen würde als vereinbart oder nur halb so groß? Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß eine solche Lieferung als eine nicht vertragsmäßige zu rückgewiesen werden könnte; das gleiche gilt selbstver ständlich auch bei Schriftwerken, Auch geistige Leistungen haben sich dem wirtschaftlichen Zwecke einzugliedern, dem sie dienen sollen, und wenn dies gar durch Vertrag festgelegt ist, so fehlt wirklich jeder zureichende Grund, hier Phantasicbegriffe und ungebundene Forderungen gegen praktische Notwendigkeiten und feste Bindungen auszuspielen. Es ist also nicht wahr, daß der Umfang des Werkes in diesem Sinne und unter allen Um ständen das Werk selbst in seiner Erscheinungsform ist, sondern der Umfang kann sogar das Werk zu etwas ganz anderem ma chen, als es gedacht und vereinbart war. Woher käme es denn sonst, daß sich gerade bei geistigen Werken der Meister in der Be schränkung zeigen kann? Und woher käme es denn, daß eine meisterhafte Bearbeitung einen Stoff auf wesentlich geringerem Umfange erörtern kann, als es einem anderen gelänge, der in dem andrängenden Stoff ertrinkt und nicht fähig ist, das Unwesentliche vom Wesentlichen zu unterscheiden? Und woher käme es schließ lich, daß ein großer Kommentar ein anderes Buch ist als ein kleiner Kommentar desselben Gesetzes? Der Umfang ist also sehr wohl eine Eigenschaft des Werkes, und wenn der Verleger im Vertrag auf den Umfang des Werkes Wert legt — aus be kannten Gründen, die selbstverständlich sind —, so wäre zum min desten durch die Vertragsabmachung (wenn es nicht schon an sich klar wäre) der Umfang zu einer Eigenschaft des Werkes gemacht. Mithin ist im Gegenteil gerade der Umfang des Werkes Be standteil der Vertragsabmachung, und der Verfasser, der sich auf diese Vertragsabmachung eingelassen hat, hat eben das ihm vor schwebende geistige Bild der Arbeit auf diese gewünschte Eigenschaft von vornherein eingestellt. Und so ist es mithin ein Irrtum, wenn vr, Hoffmann meint, die ZH 30, 31 des Verlags- 1597
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