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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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tt«hei , , ^ HIen für jed«s Lfemplar 30 Mark b»). L . . .o-pf. L » Mitglieder flir die Aeile 10 'Pf.. Htellen Illr Ä" ! 6. II M. statt IS M. Steltenheluchewepden mit IQ "Pf. PI Nr. 282. Leipzig, Sonnabend den 4. Dezember 1915. LZ 82. Jahrgang. Redaktion Deutscher Verlegerverein. An die Sortimentsbuchhändler. Wegen Einberufung zum Heeresdienst oder aus anderen Gründen hat eine ganze Reihe Abonnenten von Zeitschriften die Fortsetzung im Lause dieses Jahres oder auch schon in der zweiten Hälfte 1914 abbestellt. Da es nicht nur im Interesse der Verleger, sondern auch im Interesse der Sortimenter liegt, datz diese bisherigen Bezieher nach Friedensschluß das Abonnement von neuem ausnehmen, bitten wir dringend, die Fortsetzungs listen des Jahres 1914 aufzuheben und nach Friedensschlutz die verloren gegangenen Abonnenten zur Aufnahme des Abonne ments wieder aufzufordern. Wir zweifeln nicht, daß die meisten unserer Mitglieder, wenn nicht alle, zu diesem Zwecke Probe nummern ihrer Zeitschriften, soweit möglich, unberechnet zur Ver fügung stellen werden. Der Deutsche Verlegerverein. Krksg und Verjährung. Von Karl Illing. Wieder einmal ist die Zeit gekommen, zu der der rechts- und geschäftskundige Buchhändler, Wehmut im Herzen, Muste rung zu halten Pflegt über die Reihe derer, denen er sein Ver trauen in Gestalt eines mehr oder minder hohen Kredits entgegen brachte, mit denen es ihm aber dann ging wie jenem, von dem unser unsterblicher Busch sagt: »Nur bleibt die Liebe seinerseits«. Freilich, ein Hoffnungsschimmer besteht wohl immer weiter, ein schwacher zwar, doch genügend, um alljährlich bei der Durchsicht der Konten den Ärger wieder aufleben zu lassen. Bis schließlich die Verjährung eintritt, und damit auch die letzte Hoffnung schwindet. Bekanntlich verjähren nach den Vorschriften des BGB. die Forderungen der Kaufleute mit dem Schlüsse desjenigen Kalen derjahres, in dem der betreffende Anspruch zwei, oder, wenn die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgte, vier Jahre bestanden hat. Mit dem 31. Dezbr. 1915 würden also alle in den Jahren 1913 oder 1911 entstandenen Forderungen verjähren. Allerdings kann die Verjährung durch gewisse Handlungen, wie Schuldancrkenntnis, Zustellung eines Zahlungsbefehls, Klager- Hebung, unterbrochen werden, doch stellen sich deren Herbeiführung in der gegenwärtigen Kriegszeit nicht selten recht erhebliche Hin dernisse in den Weg. In vielen Fällen wird eine der beiden Par teien, Schuldner oder Gläubiger, vielleicht sogar beide, im Felde stehen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, so hat der Krieg eine derartige Umwälzung in den geschäftlichen Verhältnissen herbeigesührt, datz die Möglichkeit einer erfolgreichen Wahrneh mung der Gläubigerinteressen vielfach bedeutend eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen ist. Einer der Hauptgründe ist naturgemäß der immer größer werdende Personalmangel, der den Buchhändler vielfach zwingt, mit gänzlich ungeübten Hilfskräften zu arbeiten. Unter diesen Umständen bleiben die schwierigeren und besondere buchhändlerische Kenntnisse erfordernden Arbeiten nicht selten ihm allein überlassen, und er wird froh sein müssen, wenn er cs unter Aufbietung aller Kräfte erreicht, daß der Ge schäftsbetrieb einen annähernd normalen Gang nimmt. Daß eller Teil. dabei wenig Zeit zu steter, gewissenhafter Beobachtung der Kun denbuchführung, zu Mahnungen usw. bleibt, liegt auf der Hand. Um die in beiden Fällen der Geschäftswelt drohenden Schä digungen abzuwenden, sind rechtzeitig Gesetze und Verordnungen erschienen, die sich besonders auch mit dem Eintritt der Verjäh rung beschäftigen. Zunächst gilt für Kriegsteilnehmer das Gesetz vom 4. August 1914 betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Per sonen. Als Kriegsteilnehmer betrachtet das Gesetz folgende Per sonen: a) solche, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehören; b) solche, die dienstlich aus Anlatz der Kriegsfiihrung des Reichs sich im Auslande aufhalten; e) solche, die als Kriegsgefangene oder Geiseln sich in der Gewalt des Feindes befinden. Zugunsten dieser Kriegsteilnehmer und ihrerGegnerist nun nach Z 8 des Gesetzes die Verjährung gehemmt bis znr Be endigung des Kriegszustandes oder des maßgebenden Verhält nisses. Diese Hemmung ist nicht zu verwechseln mit der oben er wähnten Unterbrechung der Verjährung. Während diese zur Folge hat, datz eine neue Verjährungsfrist von 2 bzw. 4 Jahren zu laufen beginnt, wird im Falle der Hemmung nur die Zeit dauer derselben nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet. Wurde also ein Sortimenter am 1. Februar 1915 eingczogen, und würde er am 31. März 1916 wieder entlassen werden, so würden die in seinem Geschäftsbetriebe entstandenen Forde rungen, deren Verjährung an sich mit dem 31. Dezember 1915 eintreten würde, erst mit dem 28. Februar 1917 verjähren, weil die Verjährung während 11 Monaten gehemmt war. Dasselbe würde gelten, wenn nicht der Sortimenter, sondern sein Kunde eingezogen wäre, nur datz es sich dann eben bloß um die Forde rung an diesen einen Kunden handeln könnte. Aus der ange führten Bestimmung des Gesetzes ergibt sich weiterhin, daß wäh rend der Dauer der oben näher bezeichneten Verhältnisse eine Ver jährungsfrist überhaupt nicht beginnen kann. Liefert also ein Sortimenter einem Kriegsteilnehmer in Rechnung, so beginnt die zweijährige Frist erst mit Ende des Krieges oder mit der Ent lassung-des Kunden aus dem Militärdienste zu lausen. Genau so liegt die Sache bei den im Betriebe des Sortimenters während der Dauer seiner Kriegsteilnehmerschaft entstandenen Forderun gen. War er beispielsweise seit 1. August 1914 eingezogen, und würde er am 31. März 1916 entlassen werden, so würden seine Forderungen aus der Zeit von Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1915 erst mit dem 31. März 1918 verjähren. Die Forderungen aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1916 würden eine Sonderstellung nicht einnehmen, da sie an und für sich erst mit dem 31. Dezember 1918 verjähren. Bei den Schuldverhältnissen unter Nffchtkriegsteil- nehmern liegt die Sache noch einfacher. Hier be stimmte schon eine Verordnung vom 22. Dezember 1914, datz die in den 88 196, 197 BGB. bezeichneten Ansprüche, die noch nicht verjährt waren, nicht vor dem Schliffst des Jahres 1915 1589
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