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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1842
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- 1842-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1842
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- Deutsch
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3067 1Ü7 3068 nichts zu erwähnen, als die „Bezeichnung des deutschen Buch handels als der technischen Richtung des allgemeinen geisti gen Verkehrs in Deutschland", gegen welche Bezeichnung er nun polemisirk- „Wir wissen —sagt er — „„mit technischer Rich tung des Verkehrs"", gebraucht von dem Träger des selben, durchaus keinen Sinn zu verbinden, und soll darunter verstanden werden, daß der Buchhandel dem geistigen Verkehr seine Richtung giebt, und somit gewisser maßen als Moderator der geistigen Bewegung oder auch als Steuermann der literarischen Arche erscheint, so kann nicht in Abrede gestellt werden, daß der Ausdruck sehr unglücklich gewählt ist." Dem Verfasser leuchtet also nicht ein, daß unter „tech nischer Richtung" hier ungefähr dasselbe, wie „technische Seite" verstanden Ast (nur mit dem Nebcnbegriff der Be wegung, der in dem Worte Richtung liegt) und so legt er lieber einen Sinn von „Leitung" in diesen Ausdruck, den schwerlich ein unbefangener Leser darin finden möchte. Man könnte sich wundern, daß er nicht unter „Richtung" lieber gar ein Richteramt verstanden wissen will, dessen sich der Buchhandel über den geistigen Verkehr anmaßen wolle! Ihm gilt der Buchhandel blos als „Träger des geistigen Ver kehrs"; demnach hätte derselbe also nichts zu thun, als den Vertrieb der gedruckten Bücher zu vermitteln, die Schrift steller ließen ihre Bücher selbst drucken und lüden dem Buch händler, dem „Träger des Verkehrs", den Debit auf! Doch wir haben noch einen andern Beleg zu der Sicher heit und Gewandtheit des Verfassers im Znterpreticcn von einer Ausstellung zu entnehmen, die derselbe in Bezug auf einen Satz der 1. §. der Denkschrift macht, wo cs heißt: „Der Stand der Buchhändler, welcher den geistigen Beruf der Censur zunächst zu empfinden, deren mate rielle Beeinträchtigungen aber ganz allein zu tragen hat." Der Verfasser findet hierin eine Anmaßung und eine Unwahrheit, jene in der ersten, diese in der zweiten Hälfte des Satzes. Das Ersterc beweist er nicht weiter, sondern be zieht sich blos darauf, daß andere Blatter bereits diese An maßung gerügt Hallen; und doch wäre hier ein Beweis recht nöthig! Schon darum nöthig, weil man sonst auf den Ge danken kommen muß, der Verfasser habe das Wörtchen „zunächst" in ähnlicher Weise, wie oben das Wort „Rich tung" inlerprclirt, d. h. etwas darin gefunden, was nicht darin liege, oder — wenn man lieber will — etwas darin nicht gefunden, was darin liegt. Zunächst empfindet un streitig der Buchhandel den geistigen Druck der Censur, weil er a llen Druck der Censur zunächst empfindet, weil der Censor nicht mit dem Schriftsteller als solchem, sondern, den Fall des Selbstverlags ausgenommen, nur mit dem Schriftsteller cs zu thun hat, über dessen Werk schon der Vcrlagscontract mit dem Buchhändler abgeschlossen zu sein pflegt, an dessen Werke also der Buchhändler Rechte hat, in Folge deren überhaupt ein Einfluß der Censur auf das Werk Antritt; zunächst empfindet der Buchhändler den geistigen Druck der Censur aber auch darum, weil selten derselbe Schriftsteller bei seinen verschiedenen Arbeiten so oft mit der Censur in Collision kommen wird, als derselbe Buchhändler bei seinen verschiedenen Vcrlagsuntecnehmungen. Daß nicht s mancher Schriftsteller tiefer durch diesen Druck berührt, daß ! er nicht stärker getroffen und schmerzlicher aufgeregt werde, als mancher Buchhändler, das soll keineswegs geläugnec ! werden, das liegt aber auch durchaus nicht in dem Wörtchen ! „zunächst". — Aber es handelt sich auch noch um eine Un wahrheit in jenem Satze, und diese wird dargethan durch Folgendes: „Die materiellen Beeinträchtigungen der Censur treffen durchaus nicht den Buchhandel, sondern lediglich den Schrift steller, und wenn der erstere gleichwohl daran Theil nimmt, so geschieht dicß lediglich zur Erreichung größern VortheilS oder aus überwiegender Bequemlichkeit. Dies erweist sich schon daraus, daß nach Vorschrift aller Censurgesetze die Manuskripte der Censur vocgelcgt werden sollen und die Censur in den Satzbogen lediglich zur Bequemlichkeit und auf Antrag der Buchhändler nachgelassen worden ist. Alle Abänderungen und Umarbeitungen anstößiger Manuskripte, worin doch ohne Frage die wesentlich materiellen Nachtheile der Censur bestehen (?), fallen daher dem Schriftsteller zur Last und wegen der Censurgebührcn lassen sich die Buch händler von dem Publikum so reichlich als immer möglich entschädigen!" Der Verfasser hat einen ungewöhnlich hohen Begriff von dem Wesen der materiellen Beeinträchtigungen; er versteht unter den wesentlich materiellen Nachthcilen der Censur nur den Zeit- und Müheaufwand des Schriftstellers bei Abän derung und Umarbeitung anstößiger Manuskripte; es ist ihm dieß sogar außer allem Zweifel und den gewöhnlichen Sinn, ^ wonach unter einem materiellen Nachtheile zunächst und zu- ; meist ein pccuniarer verstanden wird, läßt er hierbei ganz außer Acht. Ec gesteht zwar zu, daß die Censur in den Satz bogen zu erfolgen pflege, womit indirekt anerkannt ist, daß ; eine Aenderung in der Regel auch materiellen oder, um für ^ den Verfasser deutlicher zu sprechen, auch pekuniären Nach- theil bringe, allein „das sei ja nur auf Antrag der Buch- j! Händler nachgelassen." Also wenn ich unter zwei Uebeln, deren eines ich wählen muß, das kleinere Uebel statt des größeren wähle, so darf ich mich auch nicht mehr über das kleinere beschweren? — Er gesteht ferner zu, daß es Cen- sucgebühren gäbe, womit ferner indirect anerkannt ist, daß hierin auch ein materieller oder, um für den Verfasser deut licher zu sprechen, ein pecuniäcer Nachtheil liege; allein „da für lassen sich ja die Buchhändler von dem Publikum so reichlich als immer möglich entschädigen." Als immer mög lich ! Das ist wahr. — Ec gesteht endlich zu — aber nein! Das hat er vergessen, hier zu erwähnen, daß die Verleger auch für censirte Schriften verantwortlich seien, und daß ihnen für consiscirte censirte Schriften nicht volle Entschä digung werde. Das erwähnt der Verfasser vielmehr erst weiter unten, wo er Gelegenheit nimmt, den Verfassern der Denkschrift einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie es nicht in der von ihm gemeinten Weise erwähnt haben- Dieser Vorwurf besteht darin, daß die Verfasser der Denk schrift in §. 4 derselben nicht darauf hmgcwiesen haben, daß alle Maßregeln, die über den Bundesbeschluß von 1819 hinausgehcn, in Sachsen in Mißverhältniß zu der Verfassung stehen, da nach der Verfassung jeder Bundcsbcschluß durch I die Publikation verbindliche Kraft erhalte und gleichwohl
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