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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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915 29 916 Verfassers dessen Werk Gemeingut sein soll, so konnte ich damit nicht einverstanden sein; denn es würde dadurch eine große Un- billigkeir gegen den Verleger involvirt. Ich erlaube mir aber noch einen kleinen Zusatz, um eine Lücke nach meiner Ansicht zu ergänzen, die hier im Gesetz sich findet. Es ist nämlich der Fall nicht vorgesehen, wie cs mit gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser gehalten werden soll. Ich bin der Meinung, daß der gleichen Werke erst 30 Jahre nach dem Tode des letzten Thcil- nehmcrs Gemeingut werden können. Es ist wohl zweckmäßig, hierüber eine besondere Bestimmung zu treffen, weil man sonst nicht wissen würde, wie man in einem solchen Falle zu entschei den hätte. Wir haben in der deutschen Literatur manche Werke, an denen mehre Verfasser Anthcil genommen haben. Ich nenne z. B. die Kindcrmährchcn der Gebrüder Grimm. Sie leben glücklicherweise Beide noch; überlebte aber Einer von ihnen den Andern um 30 Jahre, wie wäre es in einem solchen Falle zu halten? Ich meine ferner das „Gcspensterbuch" des verstorbe nen Apel und eines noch in Dresden lebenden Schriftstellers. Apcl starb 1816; würde nun, wenn z. B. das Gesetz rückwir kende Kraft hätte, möglicherweise schon 1846 „Apcls Antheil Gemeingut," so wäre dadurch der überlebende Verfasser beein trächtigt. Ich halte einen Zusatz für nolhwcndig und erlaube mir, folgendes Amendement zu beantragen: „Gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser bleibt der 30jährige Schutz bis nach dem Tode des letzten der Lheilnehmcr." Präsident I>. Haasc: Das zu § 3 gestellte Amendement lautet folgendermaßen: „Gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser bleibt der 30jährigc Schutz bis nach dem Tode des letzten der Thcilnchmer." — Wird das Amendement unterstützt? — Einstimmig Ja. — Abg. I>. Geißler: Ich wollte mir wegen der von der Deputation beantragten Einschaltung eine kleine Bemerkung er lauben, welche nur die gebrauchten Worte betrifft. Es heißt: „Sowie dann, wenn der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zur Erbfolge be rechtigte Personen hintcrlassen." Hier scheint der Ausdruck zu fehle», daß der Urheber gestorben sei. Wenn er zur Erbfolge berechtigte Personen hintcrlassen hat, muß er verstorben sein. Der erste Satz aber heißt: „Wenn der Urheber — sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt." Diese Verfügung fin det an sich bei Lebzeiten des Verfügenden statt, die gebrauchten Worte enthalte» also den wesentlichen Umstand, nänuich den erfolgten Tod des Urhebers, eigentlich nicht. Ich wollte also der geehrten Deputation nur anhcimgebcn, ob sie nicht glaubt, daß es zur Verbesserung der Redaction dienen könnte, wenn hinter den Worten: „Werkes der Kunst" noch die Worte aus genommen würden: „verstorben ist und." Es kommt nicht viel darauf an, die Deutlichkeit des Ausdrucks aber scheint diese Ein schaltung zu fordern. König!. Commissar l>. Schaarschmidt: Die Deputation hat gegen die Regierungscommissarien als hauptsächlichen Zweck des zu stellenden Amendements angegeben, zu verhüten, daß der Fiscus sich nicht ein unter einem erblosen und ihm angc- fallenc» Nachlasse befindliches Verlagsrecht ancigne. Es schien nämlich der Deputation zweckmäßiger, daß ein solches litera risches Erzeugniß Gemeingut werde. Gegen diese Absicht der Deputation hat die Regierung keinen Einwand gemacht, wohl aber nur gegen die Fassung des Amendements. Nicht blos die vom Abg. Brockhaus und dem I). Geißler erhobenen Zweifel über die Auslegung stehen ihr entgegen, sondern cs leidet auch durch diesen Einschub die Präcision des Ausdrucks im Gesetz be deutend. Wenn daher die Deputation auf dem Wunsche be harret, daß das siscalischc Erbrecht ausgeschlossen werden möchte, und wenn dies, wenn ich anders recht verstanden habe, die Ten denz des Amendements sein sollte, so möchte wohl, zur Ecledi- : gung aller Bedenken, sich über eine andere Fassung vereinbart werden, um die Sache präciscr auszudrücker und Mißverständ nisse auszuschließcn. Referent Abg. To dt: Die Deputation muß bei dem Grundsätze in ihrem Zusatze beharren. Was jedoch das Amendement anlangt, so ist darüber wohl erst eine anderweite Vereinbarung zu treffen, nur weiß ich nicht, ob bei der neuen Fassung auch auf das von dem Abg. Brockhaus angeregte Be denken Rücksicht zu nehmen ist, daß nämlich dergleichen Werke auch noch 30 Jahre Schutz genießen sollen. Wenn man aus sprechen will, daß sic Gemeingut werden, so kann man ihnen nicht gleichzeitig 30 Jahre Schutz gewähren. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Das Bedenken des Abg. Brockhaus scheint dies zu sein. Wenn der Verfasser erblos stirbt, aber bei seinen Lebzeiten scin Recht am Originale an einen Verleger übertragen hat, so soll der Verfasser noch 30 Jahre nach seinem Tode Schutz genießen. Das scheint auch der Absicht der Deputation nicht entgegen zu scin. Referent Abg. Todt: Das Bedenken kann es nicht sein. Wenn der Urheber stirbt, so ist ein Anderer da, auf welchen bei Lebzeiten des Urhebers scin Recht übertragen worden ist. Auf diesen Fall also kann das Bedenken des Abg. Brockhaus keine Beziehung leiden. Abg. Brockhaus: Es ist mir noch nicht ganz klar, wie die Deputation die Sache eigentlich ansicht, ob sic der Meinung ist, daß nach dem Tode eines solchen Autors sofort scin Werk Gemeingut werde oder nicht. Referent Abg. Todt: Wenn ein Schriftsteller oder Künstler stirbt, ohne einen Rechtsnachfolger außer dem Fiscus zu hin- terlasscn, so wird eben der Fiscus cintrcten, wenn jener über scin Werk nicht verfügt hat. Um das auszuschließcn, hat eben der Zusatz gemacht werden sollen, weil für den Fiscus nicht die Gründe sprechen, die für andere Rechtsnachfolger des Urhebers geltend gemacht werden können. Wenn also ein Schriftsteller oder Künstler sein Werk einem Verleger übertragen hat, so wird sein Rcchr auf den Verleger übergehen. Es ist hier nur der Fall gemeint, wenn er nicht darüber verfügt hat. Präsident 14. Haasc: Ich erwarte zunächst, daß der Re ferent sich über das Amendement erkläre. Referent Abg. Todt: Ich habe meinerseits gegen das Amendement des Abg. Brockhaus kein Bedenken, aber die Fas sung wird sich vorzubchalten sein. Ich weiß nämlich nicht, wo cs sich anschlicßcn soll. Da aber nach der Erklärung des Herrn Commiffars der Zusatz, der von der Deputation beantragt wor den ist, nicht mehr gemißbilligt, sondern nur eine andere Fas sung Vorbehalten wird, so konnte, wenn anders der Vorschlag des Abg. Brockhaus Annahme fände, für den Augenblick auch nur der Grundsatz angenommen und die Fassung gleichfalls sich Vorbehalten werden. Kdnigl. Commissar 0. Schaarschmidt: Es wird hier darauf ankommen, zu berücksichtigen, ob nicht schon der Gesetz entwurf und die allgemeinen Rcchtsgrundsätzc hinreichcn, das Bedenken des geehrten Abg. Brockhaus zu beseitigen. Der Fall ist nämlich der: wenn Mehre zusammen an einem Werke arbei ten und sich als gemeinschaftliche Verfasser genannt haben, und es stirbt, wie wohl allemal geschehen wird, der Eine eher, als der Andere, von welchem Zeitpunkte an soll dann die 30jährige Frist gerechnet werden? Nun scheint sich von selbst zu verste hen, daß das Recht zweier Verfasser an einem gengci n sch a ft- Uchen Werke für unthcilbar erachtet werden muß, und daß die Frist dcr Schutzdauer erst vom Tode des Letzter» anfangen kann; denn sonst müßte sie gcthcilt werden, sie müßte zur Hälfte 30 Jahre nach dem Lode des Letztem dauern und zur Hälfte von dem früher» Zeitpunkte an laufen. Das läßt sich aber nicht annehmcn, und es wird daher, wenn ein besonderer Werth darauf gelegt wird, die Regierung kein Bedenken haben, daß bei der Redaktion eine Fassung gewählt werde, welche das Be denken beseitigt. Abg. 1). v. Mayer: Ich bin zu dcr Ueberzeugung gekom men , daß cs besser sei, cs bei dem Gesetzentwürfe zu lassen, und gerade das, was dcr Herr Commissar gesagt hat, bestimmt mich dazu. Es ist nämlich nicht immer der Fall so, daß bei zwei Ver fassern eines Buchs das Eigcnthum als unthcilbar erachtet wer-
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