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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
- Strukturtyp
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- Band
- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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- Deutsch
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917 29 918 den muß. Das Buch B., welches der Abg. Brockhaus an führte, das Gespcnsterbuch, läßt genau erkennen, welche Erzäh lungen von Laun und welche von Apel sind; hier läßt sich das Eigenthum an den einzelnen Erzählungen, die durch den Te- samnitlitel nicht eben erst zu Einem Werke werden, wohl scheiden. Darum mochte in jedem einzelnen Falle es der Erwägung und Entscheidung der Richter zu überlassen sein, die allgemeine Be stimmung der Z. 3 anzuwenden, ohne das Urtheil durch speci-' cllerc Normen des Gesetzes im Voraus zu beschränken. Ich halte das Amendement daher für einen der Punkte, welchen man nicht herausheben, sondern cs dabei bewenden lassen muß, was die 3. §. sagt. Auch hier tritt ein, was der königl. Herr Com- missar vorher sagte: wer der Urheber sei, das ist nach dem con-> creten Falle zu beurtheilen, und läßt es sich nicht ersehen, wer von mehren der eigentliche Urheber ist, dann würde nach doktri neller Auslegung die Schutzfrist nicht eher erlöschen können, als nach dem Tode der letzten als Miturheber bekannten Person. Königl. Commissar l>. S eh a rsch m i d t: Das entspricht ganz der Ansicht der Regierung. Nur unter der Voraussetzung, daß die Frage der Untheilbarkeit des Eigenthums keinem Zweifel unterliege, kann jene Folgerung daraus gezogen werden; wegen der Gedenkbarkeit von Fällen aber, wo diese Frage zwei felhaft sein kann, würde jeder Zusatz zum Gesetze mir großer Be hutsamkeit so gefaßt werden mühen, daß er zu keinen Fehl schlüssen Veranlassung gibt. Abg. Brockhaus: Mein Bedenken ist durch die Aeuße- rung des Abg. v. v- Mayer nicht beseitigt. Es ist in dieser Beziehung doch auch der Verleger zu berücksichtigen; er hat ja ein Recht auf den Verlag eines bestimmten Werkes von mehren Versagern erlangt, er muß also auch sicher darüber sein und genau wihen, wie lange er noch im Besitze dieses Werkes sein könne. Ist cs aber möglich , daß ein Werk schon 30 Jahre nach dem Lode eines der Verfasser wenigstens thellweise Gemeingut werden kann, dann hat cs ja nicht mehr denselben Werth, und das „Gcspenstcrbuch" existirtc dann eigentlich gar nicht mehr, was der Verleger gekauft hat. Ich halte es wenigstens für un bedenklich , wenn ein solcher Zusatz gemacht wird, zu Beseitigung von Zweifeln, die nicht ausbleiben werden. Abg. D. v- Mayer: Durch alles das, was der geehrte Abgeordnete gesagt hat, finde ich mich nur in meiner Meinung bestärkt. Gerade weil die Fälle so verschieden sind, halte ich cs für einen Nachtheil, dem Amendement Folge zu geben, cs wäre denn, man nähme in dieses Amendement alle verschiedentlich mögliche Fälle aus und entschiede für jede einzelne Verschiedenheit besonders. Denn es kommt hierbei auch noch darauf an, ob die verschiedenen einzelnen Thcile eines von mehren Verfassern aus gehenden Weckes ein dergestalt zusammenhängendes und in sich verbundenes Werk ausmachen , daß sie erst durch diese Verbindung zu einem Werke werden. In diesem Falle würde allerdings, wenn man auch den Urheber jedes einzelnen Artikels wüßte, erst durch die Verbindung aller einzelnen Artikel ein Geisteswerk hergcstellt sein, dessen untheilbares Eigenthum der Verleger gekauft hat. Aber wo nur einzelne Geschichten hinter einander gedruckt sind, um daraus ein Buch zu machen, welches gewöhnlich mir einem Collectivnamen bezeichnet wird, dann scheint dieser Fall nicht cin- zutrcten. Wenn also die hohe Staalsregierung der Meinung ist, das Amendement des Abg. Brockhaus dergestalt zu specialisi- ren, daß für alle Fälle besondere Entscheidung getroffen wird, so wird durch das Amendement Nichts gewonnen und nur eine größere Casuistik in das Gesetz gebracht. Ich will dem Amen dement indcß nicht entzegcntrctcn, sondern es dem Ermessen der hohen Staatsrcgierung überlassen, welche von ihrem Standpunkte aus besser beurtheilen kann, ob eine solche Bestimmung zu tref fen nöthiz und rathsam ist. Königl. Commissar I). Schaarschmidt: Besser würde cs gewiß sein, wenn das Amendement gar nicht ausgenommen wird; denn in dem Sinne, wie es unbedenklich ist, dem Wunsche des Abg. Brockhaus zu genügen, reicht die Fassung des Gesetzes schon aus, und es wird sehr schwierig sein, eine Fassung des Amendements zu finden, welche nicht gemißdeutet und in der Auslegung weiter erstreckt werden kann, als es im Sinne des Gesetzes lag. Gewiß würde ich also das Lufnehmcn irgend eines Amendements für diesen Zweck nicht bevorwortcn; allein wenn die geehrte Kammer sich dafür entschließt, so habe ich nur darauf aufmerksam zu machen, daß cs ndthig sein wird, über die Fassung besonders zu berathen. Referent Abg. Tod l: Die Deputation ist auch nicht in einen Zweifel gekommen, das heißt, sie hat einen solchen Zweifel nicht als bestehend angenommen. Da er aber einmal erhoben worden ist, so scheint es mir doch wünschenswert!,, daß er besei tigt wird, und daß er erhoben worden ist, kann gar nicht in Abrede gestellt werden. Ich habe schon erklärr, daß ich gegen das Amendement an sich Nichts zu erinnern habe, aber die Fas sung nicht für so sachgemäß halten kann, daß sie ohne Weiteres angenommen werden könnte. In dieser Beziehung bin ich für meine Person der Meinung, dem Amendement, vorbehältlich einer andern Fassung, bcizustimmen; ich spreche jedoch hier nicht für die Deputation und muß, wenn sie nicht damit einverstanden ist, ihr das Schlußwort überlassen. Präsident 0. Haase: Ich bitte die Mitglieder der Depu tation, sich zu erklären, ob sic dem Herrn Referenten beistim men und sich für Aufnahme des Amendements aussprcchen wollen. Für das Amendement selbst würde eine andere Fassung Vorbehalten bleiben. Vicepräsident Eisenstuck: Es ist das nur ein Fall, wo das Specialisircn recht sehr gefährlich ist. Daß Etwas im Amendement enthalten ist, stelle ich nicht in Abrede; ich möchte aber fast daran zweifeln, eine so paffende Redactionsfassung zu finden, die allen möglichen Zweifeln begegnet. Ich komme dar auf zurück, daß dann wahrscheinlich der Entscheidung Sachver ständiger mehr zu vertrauen sein wird, weil cs auf einen einzel nen concrctcn Fall ankommen wird, und ich kann mir denken, daß sich sehr schwierige Fragen Herausstellen werden. Z. B. bei einer Reisebeschreibung, wo Einer die Reise mitgemacht hat, ein Anderer die Zeichnung gemacht hat und dicZeichnunz dem Werke beiliegt. Sie sind Beide Eigenihümer des Werks, nun geben sie es im eigenen Verlage heraus und dann stirbt Einer, wie soll es dann werden? Geht es 30 Jahre fort, oder dauert cs, bis der Andere auch stirbt? Solche einzelne Fälle sind in der Entscheidung von großer Schwierigkeit; wenn jedoch der hohen Staatsrcgierung gelinge» sollte, eine solche Redactionsfassung zu treffen, die nicht zu speciell wäre, so würde ich mich damit ein verstanden erklären. Abg. Braun: Ich bin ganz derselben Meinung. Da man einmal den Grundsatz befolgt, Casuistik von dem Gesetze fern zu halten, so wünsche ich, daß man auch für den vom Abg. Bcockhaus angeführten speciellcn Fall keine besondere Be stimmung gebe, und schließe mich daher der Ansicht des Herrn Vicepräsidcntc» und der des Herrn v. v. Mayer an. Abg. V. v. Mayer: Ich habe meine Meinung schon vor hin ausgesprochen, und nur eine Formfrage erlaube ich mir noch, ob die Redaction der Deputation oder der Staatsrcgierung an- heimzustcUcn ist? Ich weiß nicht, wohin die Meinung des Hrn. Referenten geht. Referent Abg. To dt: Es wird in der Weise zu erfolgen haben, daß die Deputation die Fassung aufstclll und sich dann mit den Herren Regierungscomimssaricn darüber vernimmt. Abg. v. Watzdorf: Mein Grundsatz ist ebenfalls: „in 6»bie> abstine." Ich würde es für sicherer halten, wenn das Amendement des Abg. Brockhaus, obgleich ich gegen seinen Grundsatz Nichts cinzuwenden habe, aus dein Gesetzentwürfe wegfiele. Wir haben uns gegen das Specialisircn erklärt, und ich glaube mit Recht, wir würden daher von der Regel abwei- chcn, wenn wir durch Annahme des Amendements derselben zu wider handeln wollten, besonders da es unter den allgemeinen Dispositionen des Gesetzes zu sein scheint, und es mithin nicht nöthig ist, daß es besonders ausgenommen werde. Präsident I>. Haase: Ich würde nun zur Fragstcllung über §. 3 übergehen können. Bei dieser Z. hat die Deputation einen Zusatz vorgeschlagcn, es soll nämlich S. 400 des Gcsetz-
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