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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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- Deutsch
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919 29 920 x cntwurfs nach dcn Worten: „mit Ablauf der Frist, während welcher ein Gcistcserzcugniß den vorstehend geordneten Rechts schutz zu genießen" folgende Worte eingeschaltet werden: „sowie dann, wenn der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf dcn Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zur Erbfolge berechtigte Personen hinterlasscn." In dieser Fassung hat die Deputation den erwähnten Zusatz vorgcschlagen; cs ist jedoch daneben erklärt worden, daß derselbe nur in seinem Princip der Kammer zur Bewilligung jetzt vorlicgcn, und, wenn er diese erhalten, unter Vernehmung mit dcn Herren Regicrungscommiffaricn einer nochmaligen Redaktion unterliegen solle. Ich stelle daher die Frage: ob die Kammer dcn Zusatz in dieser Maße billigt? — Einstimmig Ja. » Präsident 9. Haase: Ich komme nun auf das Amende ment des Abg. Brockhaus, welches lautet: „gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser bleibt der 30jährige Schutz bis nach dem Tode des letzten der Theilnchmcr." Abg. BrockHaus: Ich habe schon erklärt, daß ich per sönlich nicht den mindesten Werth auf meine Amende ments lege, sondern sic blos in der Ncberzcugung stelle, einem Mangel dadurch abzuhclfcn. Inwiefern aber die hohe Staats- rcgierung meinen Antrag für überflüssig erachtet, so bitte ich, ihn nicht zur Abstimmung zu bringen. Abg. l>. v. Mavcr: Wollte der Abgeordnete das Amen dement zurückzichcn, so würde er cs thun können; doch würde dadurch nicht ausgeschlossen sein, daß ich oder ein Anderer es wieder aufnähme, wäre cs auch nur zu dem Zwecke, um diesen Gegenstand in der Deputation nochmals in Berathung zu nehmen. Die Sache würde sich am besten dadurch entscheiden, wenn die Frage gestellt würde, ob dieses Amendement der De putation zur Begutachtung und Vernehmung mit dcn königl. Commissarien anhcimzugcben sei? Dann würde sich finden, ob sich eine bessere Fassung finden läßt, oder ob cs nicht dennoch vorzuziehcn sei, cs bei dem Gesetzentwürfe zu lassen. Präsident 9. Haase: Nach der Regel ist das Amendement in derselben Fassung, in der cs gestellt und unterstützt worden ist, zur Abstimmung zu bringen. Wird es vom Antragsteller zurückgezogen, so ist allerdings die Wiederaufnahme desselben gestattet; allein der eben von dem geehrten Abgeordneten ge stellte Antrag ist, wie mir cs scheint, ein ganz veränderter An trag. Da nun bereits zum Schluß gesprochen worden ist, so finde ich eine sofortige Fragstcllung auf Unterstützung dieses neuen Antrages doch bedenklich, und muß, wenn der Herr An tragsteller darauf besteht, der Kammer überlassen, zu entscheiden, wenn anders nicht die Deputation geneigt ist, auf den neuen Vorschlag cinzugehen und ihn zu dem ihrigen zu machen. Abg. 9. v- Mauer: Ich habe es dem Herrn Präsidenten zu überlassen. Präsident 9. Haase: Die geehrte Kammer hat also Nichts dawider, daß das früher unterstützte Brockhaus'sehe Amendement zurückgezogen wird. Ich erwähne noch bei dem Satz: „der Staatsrcgierung — zu verlängern" den von der Deputation dabei Seite 641 des Berichts gemachten Vorbehalt, und frage: ob die Kammer die tz. 3 mit der beschlossenen Ver änderung und unter jenem Vorbehalte anniinmt? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. To dt: §. 4 des Entwurfs lautet: §. 4. Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfäl tigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte cingctrcrcn ist. Kann eine vertragsmäßige Bestimmung über die Zahl der Exemplare nicht nachgcwicsen werden, so gilt das Recht zur Vervielfältigung des Erzeugnisses in seiner unveränderten ur sprünglichen Gestalt als unbegränzt, und sic kann daher auch nach Gefallen wiederholt werden. Wurde die Zustimmung des Inhaber des Rechts am Originale auf eine gewisse Zahl der Exemplare der Vervielfältigung beschränkt, so bedarf es zu jeder fcrnern Vervielfältigung einer neuen Zustimmung. Die Motive sagen: ls- außerord. Beil- z. B.-Bl- No. 105 v. v. I. S. 3011.) Die Deputation bemerkt: Gegen die 4. §. ist in der ofterwähntcn Petition der Literaten zu Leipzig (Nr. 2.) angeführt worden, daß cs zweckmäßiger sei, den Buch händler durch das Gesetz zu Eingehung des Verlagsoertrags zu nöthigen, als, wie es der Gesetzentwurf wolle, den Schrift steller, da der Letztere mit dcn einschlagendcn Gewerbe- und sonstigen Verhältnissen weit weniger vertraut sei, als der Er- stere, der seinen Dorlhcil schon wahrzunchmcn wissen werde, auch wenn ihm das Gesetz nicht noch einen bcsondcrn Schutz dem häufig hierin ganz unerfahrenen Schriftsteller gegenüber zugestche. Es sind der Deputation die für eine Abänderung dieser K. im Interesse der Schriftsteller angeführten Gründe, deren Wie derholung man, da die Petition den Mitgliedern der Kammer gedruckt zugegangen ist, der Kürze halber hier wohl füglich um gehen kann, so schlagend erschienen, daß sie sich über diesen Ge genstand mit den Herren Rcgicrungscommissaricn in Verneh men gesetzt hat, worauf denn auch, nach dem eigenen Vorschläge der Herren Commissaricn, folgende veränderte Fassung des letz ten Satzes dieser ß. beliebt worden ist: „Ist daher die Anzahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes im Voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu fer neren Vervielfältigungen." „Kann über die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrückliche ver tragsmäßige Bestimmung nicht nachgewicscn werden, so gilt dafür als rechtliche Vcrmuthung die Zahl von 500." Man beantragt nunmehr, unter der Bemerkung, daß das Ministerium seine Zustimmung zu dieser Abänderung, bis es die Meinung der Kammer darüber vernommen haben wird, zwar Vorbehalten, jedoch die Stellung des Antrags selbst für angemessen erklärt har: die Kammer wolle nur den ersten Satz dieser §., wie ihn der Entwurf enthält, statt des übrigen Inhalts aber die vorstehend mitgcthcilten beiden Sätze annchmcn. Präsident 9. Haase: Begehrt Jemand zu ß. 4 das Wort? Abg. Brockhaus: Die H. 4 ist in der Fassung, wie sie von der hohen Staatsrcgierung gewählt worden war, in einer bcsondcrn Weise für dcn Buchhandel günstig zum Nach- theile der Schriftsteller. Es war deshalb mein fester Vor satz, mich gegen die Paragraphe zu erklären- In derselben Weise aber muß ich mich jetzt gegen die Fahling erklären, wie sie durch die Deputation der Paragraphe gegeben worden ist, und wodurch das Vcrhältniß gerade umgekehrt, mehr zum Nach- thcile der Buchhändler und günstig für die Schrift steller sich stellt. Im Principe bin ich jedoch allerdings mit der Deputation einverstanden, und halte es für rationell, bil lig und dcn Gesetzgebungen anderer Staaten entsprechend, daß dem Buchhändler in der Regel, wenn keine andere Bestimmun gen vorhanden, das Recht nur zu einer Auflage gebührt, und daß das Werk nach Verkauf dieser Auflage dem Autor wieder anheim fällt. Indessen scheint mir §- 4, sowie §. 5 gar nicht in das vorliegende Gesetz zu gehören, und ich glaube, cs ist im Interesse der Literatur und des literarischen Verkehrs zu wün schen, wenn beide Paragraphen aus dem Gesetze wegfallen. Sie sind eine Anticipation aus einem Gesetze über dcn Verlags- contract, welche durch Nichts gerechtfertigt ist, obgleich ich die Absicht der hohen Staatsregicrung hierbei durchaus nicht ver kenne. Namentlich sind die beiden Paragraphen darum bedenk lich, weil sie über Verhältnisse, die sich schon durch die Praxis gegenseitig ausgebildct haben, noch nachträgliche Bestimmungen treffen, die mehr oder weniger rückwirkende Kraft haben. Wenn dies an sich schon bedenklich ist, so möchte cs dies beson ders in diesem Falle sein, wo alle diese Verhältnisse meist nicht durch Contracte, sondern mehr durch gegenseitige Billigkeit und Honnetctät geordnet werden, die in der Regel zwischen Buch-
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