Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430411
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184304112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430411
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-04
- Tag1843-04-11
- Monat1843-04
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
899 9k» Diejenigen Mitglieder, welche nicht persönlich zur Messe kommen, jedoch wünschen, daß ihre in Leipzig anwesenden Geschäftsführer an der Börscnvcrsammlung Theil nehmen, werden ersucht, solche mit einer ausdrücklich zu diesem Behufe und in ihrem eigenen Namen (nicht in dem ihrer Handlung) ausgestellten Vollmacht zu versehen, weil ihnen nur unter dieser Bedingung der Zutritt gestattet werden kann, (ß 20.) Andcrwcitc, vor die Generalversammlung zu bringende Anträge, sind dem Vorstände möglichst früh, spätestens am Tage zuvor (§ 17) mitzuthcilcn. Jena, Leipzig und Berlin, 20. März 1843. Der B ö r s e n v o r st a n d. Fr. I. Frommann. S. Sirzck. L. Vchniigkc. Bekannt in a ch u n g. Die Ausstellung von neuen Büchern und Kunstsachcn im gelben Saale des Börscn- gcbäudcs wird, wie früher, auch in der bevorstehenden Jubilatcmessc stattsindcn. Die dazu bestimmten Artikel sind mit Factur und Preisangabe an Herrn Barth in Leipzig, der sich auch diesmal zu deren Annahme gütigst bereit erklärt hat, abzuliefern. Jena, Leipzig, Berlin, den 26. März 1843. Der B ö r s e n v o r st a n d. Fr. A Frommann. S. Hirzcl. F. Vchmigkc. Bcrhandliiillic,, t>er I». Kammer der köiiigl. sächs. Dtändc- vcrsammliing über vc„ Entwurf z» ciiicm Gesetze, de» Tclnitz der Siechte a„ litcrar. Erzeugnissen u. Werken der Kunst bctr. (Fortsetzung.) Wir haben im vorigen Bl. de» einleitenden Bericht der Deputation iniigcthcilt und fahren nun mit den betreffenden Ver handlungen selbst fort. Präsident I). Haasc: ES ist nun zu der allgemeinen Be- rathung über das allerhöchste Dccrct zu vcrschrciten, ehe wir zu der spccicllcn Berathung der Paragraphen übergehen. Ich er suche daher die Abgeordneten, welche im Allgemeinen über den vorliegenden Gesetzentwurf spreche» wollen, das Wort zu nehmen. — ES haben sich die Abgeordneten Brockhaus und Oberländer als Sprecher gemeldet. Abg. Brockhaus: Je weniger ich mit dem Gesetze über die Presse, welches der Kammer vorgclcgt worden ist, mich ein verstanden erklären kann, umsomehr freut cs mich, das Gesetz über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst als ein im Ganzen sehr gutes und zweckmä ssiges bezeichnen zu können. Es bildet einen wahren Fortschritt in der sächsischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand, die Ab fassung zeigt von genauer Kenntnis! des literarischen und artisti sche» Verkehrs und cs hat deswegen auch allgemeine Anerkennung gefunden. Das Gesetz huldigt nicht leeren Lheoriecn, bei deren konsequenter Befolgung so häufig grosse und wichtige Interessen verletzt werden; cs ist vielmehr im Ganzen durchaus sachgemäß und praktisch ausführbar. Durch dasselbe wird die sächsische Ge setzgebung über diese Gegenstände mit den Fortschritten und der Ausbildung des literarischen und artistischen Verkehrs wieder in Uebcrcinstimmung gebracht; namentlich aber ist der deutsche Buch handel, der ja auch für Sachsen so wichtig ist, und insbesondere der sächsische Buchhandel dem Ministcrio für die Vorlage dieses Gesetzes zu Dank verpflichtet, da deren Interessen bei dem Fort bestehen der jetzigen Gesetzgebung nur allzusehr gefährdet waren. Wenn ich hiernach in den meisten Punkten mit dem Gesetze und den Amendements unserer Deputation mich einverstanden erklären kann, so habe ich mich doch verpflichtet gehalten, nach meinen Erfahrungen und nach näherer Kenntniß dieser Materie einige Veränderungen vorzuschlagcn, die, wie ich hoffe, die Zustimmung der hohen Staatsregierung, der Deputation sowie der Kammer finden werden. Ich habe mich um so mehr verpflichtet gehalten, dies zu thun, und so nach meinen Kräften zur Vervollkommnug des Gesetzes bcizutragcn, da höchst wahrscheinlich das sächsische Gesetz über das literarische und artistische Eigcnthum von großem Einflüsse auf die künftige Bundesgcsetzgcbung und namentlich auch auf die zu erwartenden Particulargesctzgcbungcn anderer deutschen Staaten sein wird. Gestaltet sich aus unserer Bcra- thung etwas Tüchtiges, so werden wir daher den Dank von ganz Deutschland ernten. Unter allen Umständen bitte ich aber die verehrte Kammer, überzeugt zu sein, dass ich, obgleich Buchhänd ler, doch niemals blos als Buchhändler sprechen und stimmen werde. An sich kenne ich keine verschiedenartigen, sich feindselig entgegcnstehendcn Interessen des Publicums, der Schriftsteller und der Buchhändler und würde übrigens gewiß keinen Anstand nehmen, das Interesse des Buchhändlers bei Seite zu setzen, wenn es sich nicht mir dem der Gesammthcit vertrüge. Man hat in dieser Beziehung von Friedrich Nicolai behauptet, daß er Einfluß auf die Bestimmungen des preußischen Landrcchts über diesen Gegenstand gehabt, und daß er diesen Einfluß mehr zu Gunsten der Buchhändler als der Schriftsteller geltend gemacht habe. Ich bin überzeugt, daß man das nicht von mir sagen wird. Ich werde, was ich im Einzelnen zu bemerken finde, bei den be treffenden Paragraphen Vorbringen; hierbei übrigens um so kür zer sein können, da das Gesetz so genügend motivirt ist und der Bericht unserer Deputation alle Verhältnisse klar dargelegt. Ich behalte mir die Stellung von Amendements zu einigen Para graphen ausdrücklich vor. Abg. Oberländer: Ich bin mit dem einverstanden, was der geehrte Abgeordnete vor mir in Bezug auf de» allgemeinen Theil des Berichts gesagt hat. Die Deputation hat cs recht gemacht, daß sie sich auf die einander bekämpfenden juristischen Ansichten über die Rcchtswidrigkcit des Nachdrucks nicht einge lassen hat. Soviel hat man nun wohl gesehen, dass im Rechts- svstcm weder nach den positiven Satzungen über das Eigenthums- rccht noch sonst ein natürlich gültiges Eigcnthums - oder Real recht der Schriftsteller und Verleger gegen die Nachdrucker sich haarklar herausdcmonstrircn läßt. Es gehört gar nicht soviel Scharfsinn und Eifer zu Gunsten des Nachdrucks dazu, um den selben, wenn auch nicht zu Ehren zu bringen, doch wenigstens vor der Schmach des Diebstahls zu bewahren. Aber was geht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder