Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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901 29 902 uns hier das Pandektenrecht an, wenn wir aus inniger Ucber- zeugung und natürlichem lebendigen Rcchtsgcfühl, das sich nicht in das Oorpus juris einzwängen läßt, den Nachdruck für schänd lich und verachtungswürdig erkennen. Der Juristerei wird cs allerdings nicht schwer fallen, selbst die scharfsinnig erdachte» und kunstreich durchgeführten Vorstcllungsartcn, nach welchen der Nachdruck für widerrechtlich erklärt wird, zu widerlegen. Soviel ich weiß, sind die letzten durchgreifenden Versuche von dem scharfsinnigen Verfasser der offene» Schreiben an den Frei herr» von Wangcnhcim geschehen, in welche» namentlich das mit dem Eigenthum verbundene Erwerbrecht der Schriftsteller zur Verwerfung des Nachdrucks durchgeführt ist. Sind auch diese letzten für die Schriftsteller und Verleger erhobenen stren gen Rechtsansprüche bis auf die neuste Zeit durch die bekannte Hdpfnersche Schrift bekämpft worden, so wird doch, so sehr auch namentlich der Freiherr von Wangenheim als edler, hoch herziger deutscher Mann verehrt zu werden verdient, von seiner Tendenz zuletzt nur das zu loben sein, daß er der Beförderung der Wohlfeilheit der Bücher das Wort reden wollte. Wohlfeil heit der Bücher muß allerdings Jeder wünschen, der sich mit unter gern ein Buch kauft, also Jeder, der überhaupt Lust hat, Etwas zu lernen. Aber gerade diese werden das Interesse der Wissenschaft, die Achtung für Geistestalent am höchsten hal ten, und daher die eifrigsten Gegner des Nachdrucks sein. Zum Glück ist cs auch jetzt nicht nöthig, das Nachdruckgcwerbe als an und für sich widerrechtlich mit juristischen Gründen zu be kämpfen, da unsere Zeit, welche die Interesse» der Literatur als hohes Gcsammtinteressc der Nationen und der Menschheit anerkennt, den Nachdruck als ein schändliches, niederträchtiges und verachtungswürdiges, vielfach gemeinschädliches Gewerbe bezeichnet, und daher die sämmtlichen Bundesstaaten keinen An stand genommen haben, dasselbe durch positive Gesetze zu ver bieten. Nur- noch ein Wort wollte ich mir in Bezug auf die jenigen erlauben, welche nach dem Rcchtssystem aus allgemeinen Rechtsgründcn die Rechtswidrigkeit des Nachdrucks verneinen. Wenn das römische Recht, auf das sich dieselben doch vorzugs weise stützen, seinen Institutionen an die Spitze stellt: Iwuests v!ve, neminem laecle, suuni euigue tribue, so sollte ich doch meinen, daß damit deutlich genug ausgedrückt sei, daß das, was malhonnet — turps — unmöglich je gesetzlich und rechtlich werden kann. Wollen sich die bezcichneten Schriftsteller mit dergleichen juristischen Deduktionen ein Vergnügen machen, so wird man ihnen das gern gönnen; allein darauf mögen sic nur Verzicht leisten, die Zeitgenossen aus den Pandekten zu über zeugen, daß der Nachdruck nicht rechtswidrig sei. Kann also über den Grundsatz selbst kein Zweifel mehr vorhanden sein, so kommt cs hier nur noch auf die einzelnen Bestimmungen an, bei denen ich mich ebenso, wie im Allgemeine» mit den Ansichten der Deputation vollkommen einverstanden erkläre, und nur noch dem entgegensetze, was der Abg. Brockhaus, dem in dieser Be ziehung vielfache Erfahrungen zur Seite stehen, hierüber Vor bringen wird. Präsident vr. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt und der Referent nicht noch zum Schluß der allgemei nen Bcrathung zu sprechen wünscht, würden wir zur speciellen Bcrathung des Gesetzentwurfs und zunächst zu §. 1 übergehen können. Referent Abg. To dt: Der Eingang des Gesetzes und §. 1 lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. re. finden Uns bewogen, über den Schutz der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen: 8- 1. Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Ein willigung ihres Urhebers oder Derjenigen, auf welche derselbe seine Rechte am Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werde», wobei, rücksichtlich der Kunst werke, an sich darauf nichts ankommt, ob und inwiefern der mechanischen Vervielfältigung eine Nachbildung vorherging. Derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mitgethciltcn, sondern von einer an dern Person nachgcschricbcnen mündliche» Vorträge. ES tritt jedoch hierbei allenthalben die Bestimmung §. 15 ein. Nach Verlesung der Motive hierzu (s. außerord. Beil. z. B.-Bl. 105 v. v. I. S- 3005 unter v.) fährt der Res. fort: Die Deputation hat hierzu Folgendes bemerkt: Wendet sich nun die Deputation nach diesen allgemeinen Be trachtungen zur Begutachtung der einzelne» Bestimmungen des gedachten Gesetzentwurfes, so bietet schon §. 1 Stoff zu einige» Erinnerungen dar. Daß die Deputation mit der darin enthaltenen Bestimmung, insonderheit mit dem darin ausgesprochenen obersten Grundsätze einverstanden ist, hat sie bereits oben zu erkennen gegeben. Run schien es ihr zwar anfangs zweckmäßig, dem Letztem, wie es die unter Nr. 2. aufgeführte Petition in den Sätzen unter I. und II. gewünscht hat, eine mehr positive Fassung zu geben. Allein zu gcschwcigen, daß in der Hauptsache dadurch nicht viel gewonnen sein würde, da auch die negative Fassung mit dem an die Spitze gestellten Hauptprincipe klar und bestimmt genug ist, und die Zweifel, welche nach der zcitherigen Gesetzgebung über die Ausschließlichkeit des Autorrechts obgcwaltct haben, thcils durch die Worte dieser §.: „sie mögen bereits veröffent licht sein", thcils durch die §§. 2, 4 und 15 hinlänglich erledigt werden: so hat die Deputation auch dem von den Herren Re- gierungscommisiarien hcrvorgchobcnen Umstand, daß die Fassung dieser §. im Eingänge und also da, wo der oberste Grundsatz aufgestellt wird, dem Bundesgesctze vom 9. November 1837 fast wörtlich nachgcbildet ist und diesem Gesetze absichtlich sich anschließen soll, die Beachtung nicht versagen können. Muß daher die Deputation dieser §. im Allgemeine» ihre Zustimmung ertheilen, so schien ihr doch der Schluß des ersten Satzes von den Worten: „wobei rücksichtlich der Kunstwerke" an, wegen der Worte „an sich" etwas dunkel zu sein und nur erst durch die Motive die »dthigc Klarheit zu gewinnen. Da ^ jedoch die Motive nicht mit publicirt werden, und es überhaupt wünschenswcrth ist, gesetzliche Bestimmungen so zu fassen, daß sie durch sich selbst verständlich sind, so hat man sich mit den Herren Regicrungscommissarien, die das angeregte Bedenken gleichfalls nicht ganz unbegründet fanden, dahin vereinigt, daß 1) der erste Satz mit den Worten „nicht vervielfältigt wer den" in Zeile 4 schließen, und 2) der zweite Satz („wobei" rc.) folgende Fassung erhalten soll: „dadurch, daß die mechanische Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch eine Nachbildung zu ermitteln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes darauf nicht ausge schlossen." Diese Abänderung macht cs nothwendig, daß dann 3) der vierte (letzte) Abschnitt also gefaßt werde: „Es ist jedoch auch hierbei, sowie in allen andern Fäl len seiner Anwendung, insonderheit auch die Bestimmung §. 15 in Obacht zu nehmen." Nächstdcm schien es der Deputation zweckmäßig, für die jenige Handlung, welche das vorliegende Gesetz verbietet und für strafbar erklärt, für alle diejenigen mechanischen Verviel fältigungen von literarischen und artistischen Erzeugnissen, welche den tzz. 1 und 15 entgcgenstehen, einen einzelnen bestimmten Ausdruck sogleich in das Gesetz mit aufzunehmen, damit cines- theils der Zweck dieses Letztem desto mehr hervortrete, andcrn- thcils aber künftige, nach demselben zu fällende Entscheidungen und insonderheit die in H. 17 erwähnten Sachverständigen ei» sicheres Anhalte» für ihre Aussprüche gewinnen. Dieser Einzel ausdruck für unerlaubte Vervielfältigungen von literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst ist schon längst üblich und braucht daher nicht erst gefunden zu werden, er heißt Nach druck. Haben nun auch die Herren Regicrungscommissarien gegen diese Erinnerung der Deputation geltend gemacht, daß das Wort „Nachdruck" in dem Gesetze absichtlich vermieden worden sei, weil es schon jetzt nicht alle Arten der Vervielfältigung 02*
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