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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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903 29 904 (z. B. nicht das Nachbilden plastischer Kunstwerke in Gpps durch eine dem Original nachgcbildcte Form) erschöpfe, und durch die Fortschritte der Technik später vielleicht noch unpas sender gemacht werden könne; so hat man doch diesen Einwand für begründet nicht erachten können, einmal, weil, wie schon bemerkt, durch das Wort „Nachdruck" schon längst dasjenige Vergehen bezeichnet zu werden pflegt, welches Jemand gegen Schriftsteller, Künstler und Verleger durch unerlaubte Verviel fältigung ihrer Werke verübt, und dann, weil eben deshalb auch andere deutsche Gesetzgebungen diese Bezeichnung ausdrück lich angenommen haben. So das Patent vom 18. September 1828 für das Hcrzogthum Gotha, das Hessen-darmstädtischc Gesetz zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Ver leger vom 23. September 1830, das neueste preußische Gesetz vom II- Juni 1837 zum Schutz des Eigcnthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung und das diesem (bis auf eine Einschaltung von zwei Worten) wörtlich nachgcbildcte wcimarischc Gesetz vom II. Januar 1839, sowie die sächsische Gesetzgebung selbst, z. B. das Mandat vom 17. Mai 1831, insonderheit aber die „Verordnung zu Publi kation des zu Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck unterm 9. November 1837 gefaßten Bundcsbe- schlusses", vom 4. Januar 1838, welches letztere Gesetz hier um so mehr anzuzichcn sein dürfte, als sie unzweifelhaft aus alle Arten der mechanischen Nachbildung von literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst sich bezieht und in allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten Geltung hat. Die De putation schlägt daher vor: 4) am Schlüsse dieser H. den Zusatz bcizufügcn: „Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Mit den vorstehend bemerkten geringe» Abänderungen und Zusätzen aber glaubt die Deputation diese H. um so mehr zur Annahme empfehlen zu können, als sic ganz allgemein gehalten und daher namentlich dem neuesten preußischen Gesetze, welches eine Menge Spccialitätcn über das, was als Nachdruck ange sehen werden soll oder nicht, Ausnahmen von der Regel und wieder Ausnahmen von Ausnahmen enthält, unbedingt vorzu- zichcn ist. Man kann daher den Motiven S. -109, wenn sic sich dahin erklären, daß die H. 1 in Verbindung mit den Be stimmungen in HZ. 15 und 17 hinreichcn werde, Richter und Sachverständige zu vergewissern, was sie in jedem einzelnen Falle für Nachdruck anzuschcn habe», oder nicht, gerne bei- trctcn und, die Fragen: inwiefern an Briefen ein Nachdruck verübt werden könne, was hinsichtlich der sogenannten Antho logien! Rechtens sei, wie cs mit Uebcrsctzungcn, mit Auszügen, mit Briefen und Zeitungen gehalten werden solle? u. s. w., hier umsomehr auf sich beruhen lassen, als sie, was die Briefe anlangt, nach dem, was oben darüber gcsagt worden ist, ohne hin weit über den Bereich dieses Gesetzes hinausgchcn, und, sollten sie erschöpfend gelöst werden, auf ein zu wenig begrenztes Feld führen würden. Besser ist es, den Sachverständigen zu überlassen, Zweifel über Nachdrucksfragcn nach den allgemeinen Regeln in HZ. 1 und 15 in jedem einzelnen Falle' zu entscheiden, als eine weitläuftige Kasuistik aufzustellen und dadurch, daß man künftige Bedenken abschncidcn will, erst recht eigentlich Bedenken hcrvorzurufen, wie z. B- gerade das preußische Gesetz in Beziehung auf die sogenannten Anthologieen gcthan hat *). Das Gutachten der Deputation geht nach diesem Allen dahin: Der §. 1, vorbehältlich der Beschlußfassung über H. 15 und unter Berücksichtigung der oben bei I, 2, 3 und 4 gcthancn Vorschläge, die Zustimmung zu crtheilen. Dcrgl. Denkschrift in Bezug auf die von Einer hohen beut, scheu Bundesversammlung für daS Zahr 1S12 verheißene Revision der dundcSgcsctzlichen Bestimmungen über die literarischen NechtSverhält. »iffc in Deutschland, von IStl. Jena, bei Fromniann. Abg. Brockhaus: Ich muß mir zwei Bemerkungen er lauben, von denen die eine blos die Fassung des ersten Satzes, die zweite einen Zusatz betrifft. Die Fassung des ersten Satzes stimmt überein mit dem Bundesbeschluß vom 9. November 1837, und dies mag wohl auch die Veranlassung gewesen sein, daß der Ausdruck gerade so gewählt worden ist. Indessen scheint es mir doch besser zu sein, wenn gesetzt würde: „aus welche seine Rechte am Original übergegangen sind", weil dadurch zugleich Erben entschiedener mit bezeichnet werden, die überhaupt im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind, obgleich ich zugebe, daß die mögliche Vererbung des literarischen und artistischen Eigcnthums sich von selbst versteht. Es ist denkbar, daß Etwas auf einen Andern übcrgcgangen ist, ohne ausdrücklich übertragen worden zu sein. Der zweite Punkt würde der sein, daß es mir zweckmäßig scheint, im Interesse der Manufakturen, der Fabriken und der Handwerke, die Be nutzung von Kunstwerken zu den Erzeugnissen derselben zu ge statten. Eine desfallsige Bestimmung findet sich im preußischen Gesetz vom II. Juni 1837, und obwohl nach dem Hauptprincip unscrs Gesetzes gewöhnlich keine Vcrmögcnsverlctzung durch eine derartige Benutzung stattfinden, sie also in der Regel erlaubt sein wird, so sind doch Fälle denkbar, wo allerdings eine Vcr- mögensverlctzung cintreten kann, während es doch unter allen Umständen zweckmäßig zu sein scheint, daß gar keine Beschrän kung in obiger Beziehung stattfindc. Ich wünsche, hierüber die Ansicht der Staatsregicrung und des Referenten zu vernehmen, um eventuell ein Amendement zu stellen. Referent Abg. Lodt: Was das Letztere anbclangt, so ist der Wunsch des Abgeordneten dem gegenwärtigen Gegenstände zu fremd, als daß er hier aufgenommen werden könnte. Jetzt ist die Rede vom Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Unter diese ist wohl die von dem ge ehrten Abgeordneten angeregte Frage nicht zu rechnen. Was aber die Abänderung der Worte „übertragen hat" in „übcrgc gangen ist" betrifft, so kann sich die Deputation damit nicht einverstanden erklären, weil dadurch nicht mehr Bestimmtheit, sondern eher eine größere Unbestimmtheit hervorgcrufen zu wer den scheint. Hat man schon an der zcithcrigen Fassung insofern Anstoß genommen, daß sie das Recht der Uebertragbarkcit Sei ten des Urhebers nicht bestimmt genug bezeichne, so wird dies noch weniger stattsindcn, wenn die von dem Abgeordneten bean tragte Abänderung erfolgen sollte. Es werden einzelne Modi fikationen der erbrechtliche« Bestimmungen keineswegs ausge schlossen. Der Urheber kann seine Rechte auch stillschweigend übertragen, indem er durch Testament nicht darüber verfügt. Es tritt dann das Gesetz über die Jntcstatcrbfolge ein. Abg. Brockhaus: Eine kurze Entgegnung in Beziehung auf das, was der Referent über die Benutzung der Kunstwerke als Muster bemerkte. Diese Bestimmung ist im preußischen Gesetz vom I I. Juni 1837 ausdrücklich enthalten, wo H. 25. so lautet: „Die Benutzung von Kunstwerken als Mu ster zu den Erzeugnissen der Manufakturen, Fa briken und Handwerker ist erlaubt." Es scheint mir hier eine Lücke in unserem Gesetz zu sein, und cs kann zu Wei terungen führen, wenn man die Benutzung nicht ausdrücklich erlaubt, weil sie dann als verboten angesehen werden müßte. Referent Abg. Todt: Das Beispiel der preußischen Gesetz gebung kann hier nicht angczogcn werden, weil, wenn wir die sem Beispiele folgen wollten, noch andere Specialitäten ausge nommen werden müßten. Der Gegenstand ist schon am Land tage 1836 zur Sprache gekommen. Wenn er erledigt werden soll, wird wohl eine andere Gcsetzcsvorlage erfolgen müssen. Es dürfte dies leicht weiter greifen, als daß eine so kleine Be stimmung in diesem Gesetze ausreichend sein möchte. Abg. Sachße: Ich halte cs für der Landtagsordnung an gemessener, daß ein Amendement gestellt und motivirt, nicht aber vorher über den Gegenstand discutirt werde. Präsident vi. Haase: Das würde dem Abg. Brockhaus allerdings freistehcn; inzwischen wünscht derselbe zuvor die An sicht der Staatsregicrung und des Referenten zu hören; dem ist nun zwar an sich Nichts entgegen zu setzen, doch wird von
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