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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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- Deutsch
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905 29 906 ihm, sofern er bei der ihm crbffnctcn Amsicht sich nicht beru higt , ein Amendement zu stellen sein. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich kann dem geehrten Ab geordneten nur dankbar dafür sein, daß er in Beziehung auf die Gefährdung, welche die gewerbliche Production durch dieses Gesetz treffen könnte, insofern nicht ein Vorbehalt oder eine Ausnahme, wie die preußische Bestimmung sie enthält, Platz greife, zur Sprache gebracht hat. Ich muß aber bekennen, daß ich Ursache zu einer solchen Bcsorgniß nicht gefunden, sonst auch es für meine Pflicht gehalten haben würde, einen gleichen Antrag zu stellen, weil die gewerbliche Production allerdings die Erzeugnisse der Kunst hier und da als Vorbilder benutzt. Ich bin aber thcils, wie der Abg. Brockhaus selbst andeutete, beruhigt worden durch den Hinblick auf 8. 15, welche feststcllt: „Ncchtsvcrfolgungcn aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statthaft, als anzunchmcn ist, daß durch die un befugte Vervielfältigung Vermögensrechte des Berechtigten ge kränkt und ein schon stattfindender oder möglicher Erwerb des selben geschmälert werde." Es ist ausdrücklich von einer Er- wcrbsschmälcrung die Rede, und ich glaube nicht, daß man würde Nachweisen können, daß eine Nachbildung von Kunstwer ken durch die in ihrer Art wieder ganz cigcnthümliche indu strielle Production einem Erwerbe, wie das Gesetz ihn bezeich net, zu nahe trete; andrerseits hat d^r Referent die Uebcrzcu- gung ausgesprochen: es liege der angeregte Zweifel dem Gegen stände unserer Vorlage an sich zu fern, als daß eine Gefähr dung für die Industrie zu erwarten stehen möchte. Außerdem will ich erwarten, was Seiten der Organe der Staatsrcgicrung in dieser Hinsicht geäußert werden wird, und insofern sich nicht jedes Bedenken dadurch beseitigen sollte, würde dann ich die Meinung des Abg. Brockhaus thcilcn, daß ein besonderer Zu satz zu §. 1 beliebt werde. Ist der Gegenstand aber angeregt, so kann ich die Wünsche des Gewerbstandes nicht verschweigen, daß für die industrielle Production, das geistige Eigcnthum daran, ein ähnlicher Schutz, wie solcher für das Recht an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst hier geboten wird, in den Zollvcreinsstaaten bald ins Leben treten möge! Daß dieser Schutz der Erfindsamkeit noch fehlt, als Patentgesctzge- bung, als Recht an eigenthümlichen Mustern, davon liegt die Ursache nahe. Es ist der Mangel an übereinstimmendem Zu sammenwirken der Gcwcrbscurateln in den Zollvcreinsstaaten. Ich wünsche, daß dieser Mangel künftig nicht so fühlbar sich zeigen möge, als in der vergangenen Zeit, daß die tractatmäßi- gen Zusagen hinsichtlich der Gewcrbsamkeit bald ihrer Verwirk lichung entgegengcführt werden mögen! Präsident Ilr. Haase: Ucber das Amendement würde erst gesprochen werden können, wenn cs unterstützt ist. Es hat der Antragsteller zu §. 1 bemerkt, es solle nach dem ersten Amen dement der Deputation als Zusatz kommen: „Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeugnissen der Manu- sacturcn, Fabriken und Handwerker ist erlaubt", und ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird hin reichend unterstützt. Präsident Ilr. Ha a sc: Nunmehr wird es erlaubt sein, über das Amendement zu sprechen. Abg. Leun er: Ich kann mich nicht dabei beruhigen, daß das Gesetz hinsichtlich der technischen und gewerblichen Verhält nisse im Punkte der mechanischen Vervielfältigungen und Nach bildungen genügen solle. Artistische Gegenstände sind auch die Zeichnungen von Mustern auf Papier, Seide, Leinwand oder sonst. Wenn Jemand eine solche Zeichnung fertigt, würde er sagen können: sie ist mein Eigenthum, und Niemand würde ohne seine Erlaubniß Etwas nach der Art fertigen dürfen. Er kann sagen: ich habe die Zeichnung von einer Maschine hingc- gcben, und ich will in der Folge eine solche Maschine bauen; er wird sie aber nie ausführen und doch das gezeichnete Modell als sein Eigenthum behaupten. Ebenso ist es mit den Mustern. Der Zeichner wird das Eigcnthum des Musters für sich bean spruchen, und Andere cs nicht nachmachcn dürfen. Ein Weber fertigt Teppiche oder Damaststückc; er kann aber nur zwei, drei Stück in einem Monat liefern. Anderwärts sicht man dieselben, wünscht sie, kann sic aber nicht schaffen. Darf sie nicht ein Anderer weben, so wird man sich ans Ausland wenden, und dies würde das Messer, welches die fremde Industrie der unsri- gen an die Kehle gesetzt hat, nur noch mehr schleifen. Ich halte es daher für nothwendig, daß in das Gesetz Etwas der Art gebracht werde, was gegen solche Ausdehnung spreche. Königlicher Commissar 1)r. Schaarschmidt: Um über das Amendement des Abg. Brockhaus zu sprechen, wird es zuvörderst nöthig sein, genau ins Auge zu fassen, was in das vorliegende Gesetz gehört. Dieses bezieht sich nur auf das lite rarische Eigcnthum und auf Gegenstände — um cs mit einem Worte auszudrücken — der schönen Künste. Technische Vor richtungen, Mustcr zum Weben, zu Stickereien und dergleichen gehören nicht in den Bereich unseres Gesetzes. Jedenfalls bleibt es davon ausgeschlossen, eine Bestimmung darüber zu geben, in wieweit es erlaubt oder verboten sei, z. B. sich die Entwürfe zu Maschinerien oder Geweben anzucigncn und davon Gebrauch zu machen, ohne deren Erfinder zu sein, oder von dem Erfin der das Recht dazu erworben zu haben. Die Frage aber, wel che der Abg. Brockhaus durch sein Amendement zur Entschei dung bringen will, ist eine ganz andere: inwiefern Gegenstände der Wissenschaft oder der Kunst vervielfältigt werden können auf mechanischem Wege für nicht literarische, nicht Kunstzwecke? So. viel nun diese Frage anlangt, so ist sie wohl unverkennbar eine von denen, welche das preußische Gesetz in seine kasuistischen Be stimmungen gezogen hat, und welche man durch §. 15 vermeiden wollte und vermeiden zu können glaubte. Der Abg. Brockhaus deutet schon an, daß nach Verschiedenheit der Fälle vielleicht auch diese Frage verschieden zu beantworten sein möchte, und deutet dadurch stillschweigend darauf hin, daß man auch dabei zu dem höchsten Grundsätze, der an der Spitze des Gesetzes steht, werde seine Zuflucht nehmen müssen. Um die Sache klar zu machen, will ich ein Beispiel gebe», wie es mir eben bcigeht. Niemand wird zweifeln, daß cs erlaubt sei, von einem neue» Gebäude, von einem neuen Kunstwerk, von einer Statue, welche öffentlich aus gestellt ist, eine Zeichnung zu entnehmen u. sic auf Taschcntü- . cher drucken zu lassen. Wenn aber ein Kunsthändler vielleicht f mit vielem Aufwandc eine Charte von Sachsen hat zeichnen und drucken lassen, u. ein Anderer wollte diese Karte auf Taschcntü- eher drucken, so wird sich die Beantwortung ganz anders stellen. Es wird aber kaum möglich sein, durch das Gesetz alle solche Fälle zu treffen, vielmehr Alles auf die oberste Frage ankommcn, inwiefern man annchmen könne, daß durch die Vervielfältigung ein Vermögens- und Erwerbsrecht des Urhebers u. seiner Nach folger beeinträchtigt sind. Dieser Satz wird auch in Fällen die ser Art den Ausschlag geben müssen und zureichend sein. Abg. Brockhaus: Ich lege gerade keinen beson der» Werth auf diese Bestimmung, glaube aber, daß hier eine Ausnahme von dem allgemeinen Princip des Gesetzes zu rechtfer tig» sein mochte. Bei Anwendung des Gesetzes durch strenge Richter kann daraus ein Berbietungsrecht gefolgert werden, wel ches gegen das Interesse der Industrie sein würde. In dieser Beziehung erlaube ich mir an Frankreich zu erinnern, wo so scharfe Bestimmungen stattsindcn, daß der Besitzer eines Kunst werks das Recht Hai, dessen Benutzung zu technischen und ge werblichen Zwecken einem Jeden zu untersagen, was ich für Deutschland doch nicht wünschcnswerth halte. Wenn indcß die Staarercgierung dcn Zusatz nicht für zweckmäßig ansieht, so werde ich mein Amcnoemcnt zurücknehmen. Staaieminister Nostiz und Jänckendorf: Ganz abgese hen von der Bearbeitung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs sind schon früher bei anderer Gelegenheit darüber Erörterungen angestcllt worden, inwiefern die beliebige Benutzung von Mastern gestattet sei oder nicht. Man hat auch bei auswärtigen Negie rungen, namentlich darüber, wie cs in Frankreich gehalten wer de, Erkundigung ungezogen- Das Ministerium har sich bereits mit dieser Frage beschäftigt, um zu seiner Zeit darüber geeignete Bestimmungen zu treffen, glaubte aber, daß bei der Bearbeitung dieses Gesetzcn wurss selbige auszuscheiden sein werde. Abg. Jani: Die Redactionsbcmerkung des Abg. Beockhaus scheint mir doch so ganz unnöthig nicht zu sein. Wenn es
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