Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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29 908 907 heißt: „dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen/ auf welche derselbe seine Rechte am Original übertragen hat ', so wird dadurch der Fall nicht getroffen, wenn das Manuscript sich in einem insolventen Nachlasse befindet, und ebensowenig, wenn das Manuscript in dritte Hände übergcgangcn ist. Wenn man aber sagt: „dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen, auf welche seine Rechte am Original übergegan gen sind", so begreift das Gesetz auch diese Fälle mit in sich. Referent Abg. To dt: Ich weiß nicht, ob dies denkbar ist. Wenn das Manuscript sich im Nachlasse befindet, so geht cs auf dem Wege des Erbgangrechts auf die Erben über und es findet dann immer wieder das Vcrhältniß statt, welches die Z. an- dcutet. Abg. Iani: Wenn aber der Nachlaß insolvent ist, so tritt dieser Fall nicht ein. Referent Abg. Todt: Wenn Concurs da ist, so wird das Manuscript als an die Gläubiger abgetreten angesehen. Abg. Iani: Nicht aber, wenn er gestorben ist. Dann geht sein Recht auf den Nachlaß über. Präsident vr. Haase: Der Antrag geht dahin, daß statt der Worte: „auf welche derselbe seine Rechte am Original über tragen hat," gesetzt werden soll: „auf welche seine Rechte am Original übergcgangcn sind." Unterstützt die Kammer die sen Antrag? — Von 63 Anwesenden erheben sich nur Id Mit glieder. Der Antrag ist also als nicht unterstützt zu be trachten. Staatsministcr Nostiz undJänkcndorf: Ich habe eine Frage an den Herrn Referenten zu richten. Seite 622 des Berichts , wo der Fassungsoorschlag unter 2 enthalten ist, muß es wohl anstatt: „ermitteln" „vermitteln" heißen? Referent Abg. Todt: Es beruht jedenfalls auf einem Schreib- oder Druckfehler. Die Fassung, welche die Herrn Com- missaricn gegeben haben, weist „ermitteln" nach. Kbnigl. Eommissar vr. Scha a rsch m id t: In dieser Hin sicht wollte ich bemerken, daß der Vorschlag von der Regierung selbst herrührt, und im mitgethcilten Concept „vermitteln" steht. Es ist vielleicht nicht richtig gelesen worden. Präsident vr. Haase: Seite 622 im dritten Satz würde cs statt: „seiner Anwendung" heißen müssen: „der Anwendung dieses Gesetzes." Kbnigl. Eommissar vr. Schaarschmidt: Das ist aller dings richtig. Der Sah ist aus dem Zusammenhang gerisien. Abg. vr. Geißler: Die geehrte Deputation hat einen Zu satz zu §. 1 vorgcschlagcn: „jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Ich muß doch hierbei der An sicht der Herren Regierungscommissaricn mich ansehließcn, das Wort: „Nachdruck" lieber nicht zu gebrauchen. Ich glaube, das Gesetz ist an und für sich deutlich genug, so daß cs nicht nöthig ist, cs unter ein so allgemeines Wort zu subsumircn. Auch steht dem Wort der Mangel entgegen, daß es in einzelnen Fällen geradezu ein Widerspruch sein kann. Die Herren konigl. Com- miffaricn haben schon darauf aufmerksam gemacht, daß das Nach bilder! plastischer Kunstwerke in Gyps nicht Nachdruck genannt werden könne. Es gicbt aber Nachbildungen, wo der Wider spruch noch mehr hervortritt. Wollen Sie z. B. galvano-plasti sche Nachbildungen, wodurch Medaillen dem Original vollkom men gleich Hochgebildet werden, auch unter dem Nachdruck be greifen? Ich halte es nicht für gut, wenn in einem Gesetze ein Ausdruck gebraucht wird, der nicht für alle Fälle paßt, auf wel che er bezogen werden soll. Kbnigl. Eommissar vr. Schaarschmidt: Außer dem von dem geehrten Abgeordneten angeführten Grunde gibt es noch einige andere, welche cs wenigstens unnbthig, vielleicht sogar be denklich machen, nach dem Anträge der Deputation den Zusatz aufzunehmen. Das Wort: „Nachdruck" ist gewissermaßen schon ein terminus tecknicus geworden. Die Praxis kann einen sol chen auch nicht entbehren, und deshalb hat man ui den Moti ven den Ausdruck „Nachdruck" vielfach gebraucht; in ein Gesetz aber gehört ein terminus tselinicus ebenso wenig wie eine Legal- dcsinition. Es hat Beides practische Bedenken und Nachtheile, > die man im Voraus alle nicht einmal übersehen kann. So sehr k nun auch vielleicht das Wort „Nachdruck" durch die Praxis als terminus teclmicus schon eingeführt ist, und vielleicht noch mehr cingeführt werden wird, so fragt es sich doch, ob dieser Aus druck nach der jetzigen Lage der Sache, wo die neuen Gesetzge bungen, nicht blos die sächsische, auch unerlaubte Vervielfälti gungen in Fällen, wo ein Druck nicht vorhergegangen ist, an zunehmen anfangen, passend sein würde, namentlich bei Manu- scripten und eingedruckten Zeichnungen, die auch von diesem Ge setz getroffen werden. Abgesehen davon, ob nicht später die Pra xis einen andern terminus toeknieus finden werde, schien cs daher bei der jetzigen Gesetzgebung doch nicht ganz angemessen, das Wort: „Nachdruck" zu gebrauchen für das, was man be zeichnen wollte, vielmehr rathsamer, sich mit dem erschöpfenden und bezeichnenden Ausdruck „unerlaubte Vervielfältigung" zu begnügen. Referent Abg. Todt: Ich kann den Bedenken, welche ge gen Ausnahme des Wortes „Nachdruck" in das Gesetz erhoben worden sind, nicht beitreten. Es wird zugestandcn, daß das Wort „Nachdruck" in der Praxis längst eingebürgert ist, auch zugegeben, daß sich ein terminus teclmicus nicht entbehren lasse. Wenn es nun aber bei neuen Gesetzen stets als ein Vorthcil ge priesen wird, daß sie sich überhaupt an die Praxis anschließen, ! so sollte ich meinen, könnte man auch hier der Stimme der Pra- ! xis Gehör schenken, um so mehr, da ein Nachtheil dadurch wirk lich nicht hervorgerufen wird; denn die Fassung des beantragten ' Zusatzes sagt nicht einmal: „Alles das, was gegen dieses Gc- ^ setz verbrochen wird, ist Nachdruck", sondern: „gilt als Nach druck", und es wird keinen Nachtheil bringen, daß dies auf an dere Vervielfältigungen nicht paßt. Ich weiß nicht, warum jetzt die Aufnahme des Wortes: „Nachdruck" in das Gesetz Beden ken erregen soll, da es früher nicht bedenklich gewesen ist. Es ist schon in der Verordnung von 1838 gebraucht, welche den Bundcsbeschluß von 1837 publicirt und sich aus alle Arten von Vervielfältigungen der Erzeugnisse der Literatur und Kunst erstreckt. Wenn dieses Wort schon damals in das Gesetz ausge nommen worden, wenn es ferner in dem Bundesgesetz und allen andern deutschen Gesetzgebungen über den Nachdruck enthalten, endlich auch in den Moiiven und sonst von den Herren Regie rungscommissarien das Anschlüßen an die Gesetzgebungen der übrigen deutschen Staaten für wünschcnswcrth erklärt worden ist, so liegt darin ganz gewiß ein Grund, den Zusatz auszu- nchmen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Vielleicht ließen sich die verschiedenen Meinungen vermitteln durch ein paar Worte, welche dem Vorschläge der Deputation hinzugefügt wür den. Es würde dann so heißen: „jede durch dieses Gesetz ver botene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Wer kes der Kunst gilt als Nachdruck und beziehentlich als un zulässige N a ch b i l d u n g." Abg. Brockhaus: Was der Herr Staatsminister vorge- schlagcn hat, scheint das beste Auskunftsmittcl zu sein. Daß die Bezeichnung „St achdru ck" in das Gesetz komme, halte ich für nothwendig. Das Wort „Nachbildung" würde dagegen besser für Kunstwerke paffen. Königlicher Eommissar vr. S chaarschmidt: Ohne über die Zweckmäßigkeit oder Rathsamkeit des Einschubs Etwas zu sagen, wollte ich nur nachträglich dem Referenten bemerken, daß, wenn bisher die Staatsrcgicrung in der Gesetzgebung den Ausdruck unbedenklich gefunden hat, neuerlich Bedenken erwa chen müssen, weil der Begriff einer unerlaubten Nachbildung, oder was man bisher Nachdruck nannte, merklich dadurch erwei tert worden ist, daß man auch die Vervielfältigung ungedruck ter Manuskripte und nachgeschriebcncr Vorträge in den Kreis der Gesetzgebung zieht. Daß man dieß auch Nachdruck nenne, darüber hat sich wenigstens noch keine Praxis festgestellt. Referent Abg. Todt: Es ist nicht nothwendig, auch die ses neue Bedenken zu widerlegen, da, wie mir geschienen, der Herr Staatsminister sich dem Zusatz der Deputation angeschlos- sin und nur noch ein Unteramendement gestellt hat. Zu dem haben sich auch Sachverständige für das Amendement ausgespro-
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