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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
- Strukturtyp
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- Band
- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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- Deutsch
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909 29 91„ chcn, und es dürste das gleichfalls einen Grund abgcbcn können, die Annahme des Zusatzes nochmals zu bcvorworten. Präsident I>r. Hasse: Erklärt sich der Referent mit dem Zusatz des Herrn Staatsministers einverstanden? Referent Abg. To dt: Ich habe Nichts dagegen, wenn die übrigen Mitglieder der Deputation damit einverstanden sind. Präsident 0r. Hasse: Erklären sich die übrigen Mitglie der der Deputation damit einverstanden? Vicepräsident Eisen stuck: Ich habe Nichts dagegen cin- zuwcnden. Abg. Kling er: Ich bin nicht damit einverstanden; ich halte die Gründe, welche der Abg. Brockhaus für Beibehaltung des Wortes: „Nachdruck" angeführt hat, für sehr triftig. Ich selbst bin von der Zweckmäßigkeit, den te, minus tecknious bci- zubehalten, um so mehr überzeugt, als man den Begriff einer unerlaubten Handlung gern mit einem einzigen Worte be zeichnet. Kommt hierzu noch, daß er schon in dem Bundesbe- schlusse von 1837 enthalten ist und keinen Nachtheil gebracht hat, so bleibe ich dabei stehen, daß der Ausdruck beibchalten werde. Vicepräsident Eisen stuck: Ich für meinen Thcil habe kein Bedenken gefunden, daß dieses Amendement genehmigt werde. Es will nicht paffend sein bei der Sculptur, wenn man die Nachbildung einer Broncestatue in Gpps einen Nachdruck nennen will. Es ist bekanntlich in Berlin darüber Streit ge wesen- Die Entscheidung fiel dahin aus, daß es verwehrt sei, von einem Kunstwerk der Sculptur einen Abguß in Gyps zu machen. Abg. v. Watzdorf: Ich habe nichts gegen das Amen dement einzuwcnden. Präsident 11. Haasc: Der Abgordnetc v. Watzdorf hat sich auch einverstanden, und also die Majoriiät der Deputation für Ausnahme des Zusatzes erklärt. Bei der Fragstcllung werde ich so verfahren, daß ich jeden Satz der §. einzeln zur Abstim mung bringe. Die Deputation schlägt vor, den ersten Satz bis zu den Worten: „nicht vervielfältiget werden" in der Weise anzunehmen, wie er gegeben ist. Ist die Kammer mit diesem ersten Satze einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident 11. Haase: Statt des darauf folgenden Satzes: „wobei — vorherging", hat die Deputation einen andern des Inhalts vorgcschlagcn: „dadurch, daß die mechanische Ver vielfältigung eines Kunstwerkes durch eine Nachbildung zu er mitteln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes darauf nicht ausgeschlossen." Nimmt die Kammer diesen von der Deputation vorgeschlagenen Satz statt des, wie gedacht, im Gesetzentwürfe stehende» an?— Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nun kommt, als dritter Satz, der ^ zweite Satz der 8. Dieser lautet so: „Derselben Bestimmung! unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mit- getheilten, sondern von einer andern Person nachgeschricbenen! mündlichen Vorträge." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: An die Stelle des dritten Satzes im Entwürfe: „Es tritt jedoch hierbei allenthalben die Bestim mung §. 1v ein " soll nach dem Vorschläge der Deputation fol gender Satz kommen: „ Es ist jedoch auch hierbei, sowie in! allen andern Fällen der Anwendung dieses Gesetzes, insonderheit auch die Bestimmung der 8- 15 in Obacht zu nehmen." Nimmt die Kammer auch diesen Satz an? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Endlich schlägt die Deputation noch einen Zusatz zu dieser 8- vor, welcher so lautet: „Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Er zeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Nimmt die Kammer diesen Zusatz an? — Gegen 6 Stimmen Ja. Präsident v. Hasse: Die Deputation rathet an, vor behältlich des Beschlusses bei §. 15 die 8- in dieser Maße anzu nehmen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstim mig Ja. 8- 2 des Gesetzentwurfes lautet: Das ausschließcnde Recht des Urhebers, von seinem lite rarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst durch dessen für eigene oder eines Andern Rechnung auf mecbanischcm Wege vorzunchmcnde Vervielfältigung Gewinn zu ziehen (§. 15.), ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Die Motive sagen: (s. außerord. Beil. z. Börscnbl- kßo. 105. v. vor. I. S. 3006 — 8.) Das Deputationsgutachten lautet: Bei §. 2 ist von der schon mehrmals erwähnten Petition unter Nr. 2 in Zweifel gezogen worden, ob, wie es doch wahr scheinlich der Fall sein sollte, das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Erzeugnisses an diesem zugcstandene „ übertrag bare Vermögensrecht" auch auf die Erben übergehe, also zu gleich auf den Todesfall übertragbar sei. Da jedoch die Fassung auch in dieser Beziehung ganz allgemein gehalten, das aus- schließende Recht des Urhebers ausdrücklich als ein auf An dere übertragbares bezeichnet worden, unter dem Worte „übertragbar" aber jede Art der Uebertragung, also sowohl un ter de» Lebenden, als auf de» Todesfall (und zwar auch ohne Testament, indem, wer über sein Werk nicht auf diese Weise verfügt, die Bezeichnung seines Rechtsnachfolgers dem Gesetze überläßt und auf diesen also seine Vermögensrechte stillschweigend überträgt) zu verstehen und überdies in 8- 3 bestimmt ist, daß erst 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers ein literarisches oder Kunstproduct zum Gemeingute wird; so kann die Deputa tion eine Unbestimmtheit der 8- in dieser Hinsicht nicht anerken nen und würde daher das Bedenken selbst ganz unerwähnt ge lassen haben, wenn nicht bei dessen Besprechung eine andere, damit zusammenhängende Frage als zweifelhaft sich dargcstellt hätte. Die Deputation dachte sich nämlich den Fall, daß der Ur heber eines literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses mit Tode abgehen könne, ohne eigentliche Rechtsnachfolger zu hinterlassen. Fragte man sich nun, auf wen in einem solchen Falle'die Rechte des Urhebers übergehen würden, so konnte die Antwort darauf nur vom Standpunkte des allgemeinen Erbrechts aus gegeben werden. Man muß daher annehmen, daß dann der Fiscus in die Rechte des Schriftstellers oder Künstlers eintretcn würde. Nun gelten aber in Bezug auf den Fiscus die Rücksichten, welche den übrigen und eigentlichen Rechtsnachfolgern eines Schriftstellers oder Künstlers zur Seite stehen, und welche die gesetzlichen Be stimmungen gegen den Nachdruck nothwendig gemacht haben, keineswegs. Dagegen sprechen auf der andern Seite die Beden ken, welche man gegen das sogenannte ewige Verlagsrecht gel tend gemacht hat, auch — mag dies immerhin nur in einem geringeren Grade der Fall sein — wider das Recht des Fiscus, an die Stelle des ohne andere Erben verstorbenen Schriftstellers oder Künstlers cinzutretcn. Die Deputation ist daher der Mei nung, es sei zweckmäßiger für einen solchen Fall lieber dahin Verfügung zu treffen^ daß ein literarisches oder Kunstproduct im allgemeinen Interesse der Literatur und Kunst zum Gemein gut werde, gerade wie dann, wenn die demselben verliehene Schutzfrist abgclqufen ist. Und da hierüber in 8- 3 Be stimmung getroffen wird, so wird sich die Deputation ge statten, unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführung erst bei dieser § eine derselben entsprechende Einschaltung in Vor schlag zu bringen, hat aber die Sache selbst schon hier um des willen anregen zu müssen geglaubt, weil sie hierher, wo von der Uebertragung der Rechte an Erzeugnissen der Literatur und Kunst auf Andere die Rede ist, mehr zu gehören schien. Da im klebrigen die § 2 selbst nur eine Ableitung aus dem obersten Grundsätze dieses Gesetzes und sonst gegen dieselbe Et was nicht zu erinnern ist, so empfiehlt die Deputation der Kammer: dieselbe unverändert anzunehmen. Abg. Brockhaus: Ich habe gegen die Fassung dieser Z Nichts zu erinnern; ich möchte aber besonders hervorheben, wie es ein entschiedener Vorzug des sächsischen Gesetzes vor dem preußischen ist, daß es in Beziehung auf anonume und pseudo nyme Autoren keine Ausnahmen gemacht hat. Nach dem preu ßischen Gesetz findet bekanntlich, wenn der Verfasser eines Werks sich gar nicht, oder nicht mit seinem wahren Namen genannt hat, dasselbe nur bis 15 Jahre nach dem Erscheinen Schutz. So würden nach dem preußischen Gesetz, wenn cs früher erlas-
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