Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
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- 11.04.1843
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911 29 912 sen worden wäre, die „Stunden der Andacht" von Ischokke längst schon von Jedem haben nachgedruckt werden können, da sich der Verfasser erst später als 15 Jahre nach dem ersten Erscheinen genannt hat. Ebenso würde ein Theil der Werke Walter Scolt's, wenn er ein deutscher Autor gewesen, untcr diesen Umständen noch bei dessen Lebe» Gemeingut geworden sein. Ich erlaube mir aber die Frage an den Herrn Rcgierungscommissar, ob un tcr dem Urheber im Sinn des Gesetzes auch der Urheber und Veranstalter eines g.ößcrn Werks, einer Encyklopädie, ei ner Bibliothek, eines Taschenbuchs:c. verstanden ist? Es fehlt hierüber an einer Bestimmung, und die Erlassung einer solchen scheint sehr wünschenswerth- Nach dem preußischen Landrechte ist derjenige, welcher die Idee zu einem Werke faßt, welches Mehre bearbeiten, als Urheber angesehen, und wird, als solcher geschützt. Ich wünschte zu vernehmen, ob cs der Ansicht der Staatsrcgicrung entspricht, auch in dieser Weise einen Urheber anzuerkcnncn und zu schützen. Königl. Connniffar I>. Schaarschmidt: Auch die jetzt von dem Abgeordneten angeregte Frage ist eine von denjenigen, welche sich im Allgemeinen unmittelbar durch das Gesetz selbst nicht genügend beantworten lassen. Die Mannigfaltigkeit der gcdcnkbarcn Fälle, die Umstände, welche dabei in Betracht kom men, und die mögliche Gestaltung der Verhältnisse dabei sind von der Art, daß allemal nur nach Maßgabe dieser Umstände im einzelnen concrctcn Falle nach dem höchsten Princip durch'Sach verständige, und zwar nicht nur Buchhändler, sondern auch Literatoren und Schriftsteller, zu entscheiden sein wird, wer als der Urheber eines geistigen, literarischen Erzeugnisses anzu- schcn sei. Es gicbt literarische Unternehmungen, bei welchen sehr viele Verfasser concurriren und wo cs zweifelhaft ist, wer als Urheber, nicht der einzelnen Artikel des Werkes, sondern als Urheber des Gcsammtwcrks anzusehcn sei. In manchen Fällen wird das in Betracht kommen müssen, was der Abgeordnete sagt; der Urheber der Idee des Gesammtwerks wird dafür gelten. Aber so allgemein möchte auch das nicht gesagt werden können. Die Frage ist daher von der Art, daß sic nur nach den Umstän den von Sachverständigen entschieden werden kann. Abz. Leun er: Auch ich erlaube mir die Frage an die hohe Staatsrcgicrung, ob hier und überhaupt im Gesetzentwürfe, wo von Werken der Kunst die Rede ist, nur die Werke der schönen Kunst gemeint seien. Königl. Commissar I). Schaarschmid t: Es ist schon in den Motiven angcdcutet worden, daß kein Zweifel darüber sein könne, welcher Kreis von Künsten gemeint sei: die schönen Künste im Gegensatz zur Industrie. Zwar können beide oft in eine Art von Grenzstrcit gcrathen; allein was gemeint sei, wird im Ge setze schwer auf andere Weise, als durch das Wort „Kunst" zu bestimmen sein. Abg. Brockhaus: Die Erklärung des Herrn Regierungs- commiffars ist allerdings nicht ganz beruhigend, und es wäre mir angenehm gewesen, wenn er eine andere Ansicht ausge sprochen hätte. Seine Erklärung ist zu allgemein- Ich gebe viel auf Sachverständige und bin der Meinung, daß sic häufig das einzige Auskunftsmittel bilden werden; aber doch scheint cs wün- schcnowcrth, daß schon das Gesetz sich über den von mir ange regte» Zweifel erkläre. Es können sonst Fälle Vorkommen, wo wesentliche Rechte bccinträgt und in Frage gestellt werden. Königl. Commissar b>. Schaarschmidt: Das Gesetz thut Alles, was der Abgeordnete nur wünschen kann. Es schützt den Urheber und seine Rechtsnachfolger. Wer im concrctcn Falle Ur heber sei, kann das Gesetz nicht bestimmen. Das ist czuaestio facti. Viccpräsidcnt Eisen stuck: Es wird schwer sein, die Frage im Allgemeinen zur Erledigung zu bringen, wenn Mehre bei Hcrvorbringung eines Buchs concurriren. Die Schwierigkeiten sind ober auch so, daß, wenn wir ins Spccialisiren cingehen, wir überall nur unzureichende Bestimmungen treffen werden. Es werden viele Fälle sein, wo Sachverständige allein die Entschei dung geben können. Es hat Einer die Idee zu einem Bilde, ein Zweiter macht die Zeichnung, ein Dritter führt sie aus. Alle haben Anthcil. Ich mache die Zeichnung, verkaufe sie und der, dem ich sie verkauft habe, läßt sic in Kupfer stechen oder litho- graphiren. Ich habe mir so viel Fälle gedacht, daß ich daran verzweifle, eine allgemeine gesetzliche Bestimmung zu treffen. Es wird das Ermegcn der Sachverständigen in den einzelnen Fällen gewiß die Entscheidung geben. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 2 des Gesetz entwurfs an? — Einstimmig Ja. tz. 3 des Gesetzentwurfs lautet: tz. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf ei ner dreißigjährigen Frist. Diese beginnt, s) wenn der Urheber nachzuwciscn ist und die Veröffent lichung erlebt hat, mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem letzten Zeitpunkt, in welchem dieser erwiesenermaßen noch gelebt hat; d) in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Gcistescrzcug- nisses. Bei der Berechnung dieser dreißigjährigen Frist sind Schrif ten, die durch ihren inner» Zusammenhang ein Ganzes bilden, erst mit ihrer Vollendung, dagegen fortlaufende Sammlungen, die ein Ganzes nicht bilden, mit dem Erscheinen jedes einzelnen Theilcs für erschienen zu achten. Der Staatsrcgicrung bleibt Vorbehalten, diese dreißig jährige Schutzfrist in besonders geeignete» Fällen zu verlängern. Mit Ablauf der Frist, während welcher ein Gcistcscrzcugniß den vorstehend geordneten Rechtsschutz zu genießen hat, wird dasselbe zum Gemeingut, dessen Vervielfältigung einem Je den freistcht, der überhaupt nach den bestehenden gcwcrb-poli zeilichen Bestimmungen zu dergleichen gewerblichen Unterneh mungen befugt ist. Bei der Vervielfältigung eines Gemeinguts werden nur die neuen Geistes- und Kunsterzeugnisse, mit wel chen es dabei in Verbindung gebracht wird, für deren Urheber Gegenstände von Rechten der 1 und 2 gedachten Art. Die Motive sagen: (s. außerord. Beil. z. B.-Bl. No. 105 v- v. I. S. 3008 — 3011.) Das Deputationsgutachten lautet: Z. 3 ist eine der wichtigsten des ganzen Gesetzes, und diejenige, welche Letzteres hauptsächlich mit hcrvorgerufen hat. Die Frage wegen Aufhebung des ewigen Verlagsrechtes, welche diese § ausspricht, ist schon vielfach verhandelt worden , ohne daß sich die Ansichten darüber völlig vereinigt haben. Es kann auch ihre Lösung nur durch Bestimmungen des positiven Rechts gewonnen werden. Daß Sachsen das ewige Verlagsrecht aufgcbe, ist eine dringende Forderung der Zeit, ein Werk der Nothwcndigkcit, wie schon im allgemeinen Thcile dieses Berichts gezeigt worden ist. Wenn aber die Motive zu dieser §. S. 41b die Aufhebung des ewigen Verlagsrechts zum Theil damit rechtfertigen zu können vermeinen, daß dasselbe unter die „nicht zweifellosen Rechte" ge hört habe; so kann man dem um so weniger bcitreten. als die selben Motive an mehren andern Stellen (S. "106 „In einem sehr wesentlichen Punkte :c." -ll-t „Diese Zweifel haben aber zugleich rc." und S. 415 „So wünschenswerth cs nun re.") das ewige Verlagsrecht als in der zeitherigcn Gesetzgebung be gründet selbst annchmen, auch die Entscheidungen der sächsischen Behörden von einer gleichen Ansicht ausgegangcn sind. Es wäre übrigens, auch wenn die Sachlage eine andere wäre, als sie wirklich ist, die Frage, ob man die Ausübung der Rechte an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen Seiten ihrer Urheber nicht an eine bestimmte Zeitdauer zu knüpfen habe, statt sic für unauelöschlich und ewig zu erklären. Daß die Lite ratur und Kunst gerechte Ansprüche auf Schutz habe, wer mag das leugnen? Genießen diejenigen, welche mehr von dem Werke ihrer Hände leben, den Beistand der Gesetze und erfreuen sich der Früchte ihres Fleißes, warum sollten die ungleich wichtigeren Arbeiten auf dem Gebiete des Geistes nicht gleicher Anerkennung, gleicher Belohnung thcilhafiig werden! Daß man hiernach den Schriftsteller und Künstler selbst in den Stand setze, von den Erzeugnissen seines Geistes ausschließlichen Nutzen zu ziehen, ihm an diesen Erzeugnissen, so lange er lebt, Rechte zugestehen müsse, darüber ist man' allgemein einverstanden. Ueber die Fortdauer dieser Vorkheile nach seinem Tode aber weichen Meinungen und
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