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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1843
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- 1843-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1843
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S13 29 914 Gesetzgebungen von einander ab. Man sagt, die Gesetzgebung könne sich in dieser Beziehung ganz frei bewegen, da das Erb recht nicht aus dem Naturrecht fließe, sondern eine Schöpfung des Gesetzes sei, wie schon die verschiedenen positiven Bestimmun gen der verschiedenen Länder zu Tage legten, bei Aufstellung der erbrechtlichen Grundsätze aber lediglich die Rücksichten auf die allgemeine Wohlfahrt zum leitenden Maßstabe dienen könnten. Nun liegt es aber gewiß im Interesse der Gcsammthcit, im In teresse einer Nation, daß ihr die Werke ihrer großen Geister nicht vertheuert oder gar vorenthaltcn würden, ohne daß derje nige, der sic geschaffen, selbst einen Bortheil ziehe. Das El ftere sei möglich, wenn man ein unauslöschliches Monopol damit verbinde. Eben darum müsse das Recht, von geistigen Erzeug nissen Gewinn zu haben, an eine Zeitfrist gebunden, diese aber aus Gründen der Billigkeit so lange ausgedehnt werden, daß wenigstens die nächsten Angehörigen des Urhebers von Geistes- erzeugnissen (Frau und Kinder) die Früchte davon noch mit ge nießen konnten. Man kann dahin gestellt sein lassen, ob die vorstehende Beweisführung eine ganz richtige ist. So viel ist wenigstens gewiß, daß sie, wenn auch von Manche» nicht ohne Gründe be kämpft, doch ebenso geistreich vcrthcidigt worden ist; daß ferner fast in allen Staaten, wo diese Frage überhaupt Vorkommen kann, ein Rechtsschutz an Werken der Literatur und Kunst nach dem Tode ihrer Urheber nur noch auf eine bestimmte Zeit zuge- standen worden ist;*) und daß endlich selbst diejenigen, welche das Recht den Urheber an ihren geistigen Erzeugnissen als ein wirkliches Eigenthum bezeichnen, entweder ohne Weiteres ein Erlöschen degelben nach Ablauf einer bestimmten Frist, vom Tode des Verfassers ab gerechnet, zugestchen, **) oder, wie cs in der Petition Nr. 2 geschehen iik, sonst Vorschläge thun, wie bei dem Monopolisircn des geistigen Eigenthums doch zugleich einer nachtheiligcn Einwirkung ans die Interessen der Wissenschaft, auf den geistigen Genuß des Publicums vorgcbcugt werde. Somit trägt die Deputation in keiner Hinsicht ein Beden ken , für die in dieser tz ausgesprochene Aufhebung des sogenann ten ewigen Verlagsrechtes und Substituirung einer nur ZOjähri- gcn Schutzfrist nach dem Tode der Urheber sich zu erklären und somit das Princip der Z anzunehmen, sowie sie denn auch gegen deren Fassung keine Ausstellung zu machen hat, da diese einfach und doch dabei auch klar und bestimmt genug ist, um ihren Zweck zu erfüllen, daher aber vor den ähnlichen Bestimmungen aller übrigen neueren Gesetze über das literarische Eigcnthum den Vorzug verdient. Namentlich muß in dieser Beziehung auf die Art und Weise, wie die 30jährige Schutzfrist berechnet werden soll, sowie auf die Bestimmung des Nachweises der Ur heber geistiger Erzeugnisse 'aufmerksam gemacht werden. Denn sowie das absichtlich gebrauchte Wort „Nachweisen" an die Hand giebc, daß hierbei nicht an einen strengen juristischen Beweis gedacht werden soll, sondern jede Art der Bescheinigung zuläs sig ist, so ist selbiges zugleich so allgemein, daß ein solcher Be weis, z. B- die Todeserklärung Verschollener nach dem Man date vom 13. November 1779, nicht ausgeschlossen wird, wie aus den Motiven mir Unrecht gefolgert worden ist. ***) Nur in Berücksichtigung dessen, was oben zu § 2 bemerkt worden ist, schlägt die Deputation eine kleine Einschaltung und zwar in Zeile 4 von unten hinter den Worten „zu genießen" folgenden Inhalts vor: Der Beschluß des deutschen Bundes setzt den Miniinulbetrag des Schutzes auf U> Jahre fest, in Preußen, Bayern, Sachsen- Weimar, Braunschweig, Gotha besteht nach den neueren Gesetzen eine 30jährige Schutzfrist, vom Tode des Urhebers an, in England eine 28jährige (sonst nur 14jährige), in Nordamerika gleichfalls eine 28jährige, in Rußland eine 2Zjährigc, in Frankreich und den Nieder, landen eine 2vjährige. Nur in Hannover nimmt man noch ein cwi. geS Verlagsrecht an, obwohl solches durch kein Gesetz geschützt ist, sondern nur auf dem Gerichtsbrauche beruht. ") Preßzeitnng vom Jahre 1842, Nr. >!, '") Hopfner a a. O. S. 67. Ivr Jahrgang. „sowie dann, wenn der Urheber eines literarischen Er zeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zur Erbfolge berechtigte Personen hintcrlaffc»;" wobei nur noch bemerkt wird, daß die Herren Rcgicrungscom- missarien eine Bestimmung dieser Art für nickt nothwcndig, sondern die allgemeinen Bestimmungen über das Erbrecht für ausreichend erklärt haben. Schließlich hat die Deputation noch zu erwähnen, daß die vorletzte Abtheilung dieser Paragraphc, nach welcher die 30jäh- rigc Schutzfrist von der Regierung noch durch Privilegien soll verlängert werden können, in der unter Nr. 1 aufgcführren Petition der Buchhändler Anstoß gefunden hat. Man hat der artige Privilegien, als die Gleichheit des Rechtsschutzes gegen den Nachdruck störend und gefährdend, bei dem Fortschrciten der Wissenschaft für wissenschaftliche Werke als nutzlos und für schöngeistige, die ohnehin während der 30jährigen Frist schon des Gewinnes genug gezogen hätten, als unnöthig, ferner als den Leipziger Commissionsbuchhandcl bcnachthciligend und zu gleich als eine Veranlassung bezeichnet, den alten Zustand der Dinge wieder herbeizuführen. Die Deputation konnte das Ge wicht dieser Gründe nicht verkennen und war daher umsomehr geneigt, dieser Erinnerung Berücksichtigung zu schenken, als ihr Begünstigungen Einzelner gegenüber dem allgemeinen Ge setze keine Bevorwortung zu verdienen scheinen. Die Herren Regierungscommissarien haben jedoch erklärt, daß das in diesem Satze von der Regierung in Anspruch genom mene Recht zu den allgemeinen Regierungsrechtc» gehöre und auch ohne befonderen Vorbehalt in diesem Gesetze ausgeübt wer den könne; daß allerdings Fälle; denkbar wäre», wo die Wich tigkeit und Verdienstlichkeit eines Werkes ein derartiges Privi legium rechtfertigen würde; und daß nicht die Buchhändler al lein, sondern auch diesen gegenüber die Schriftsteller und deren Familien, zugleich aber auch solche Gewcrbsgcnossen der Elfte ren, einzelne Verleger, welche ein Nationalwerk mit großen Opfern ausgestattet haben, ins Auge zu fassen wären; daß aber dessenungeachtet von dem gedachten Reckte nur ein ganz spar samer, auf wirklich dringende Fälle zu beschränkender Gebrauch gemacht werden solle. Hat nun auch die Deputation diese Gründe zum Thcil nicht für ausreichend ansehen können, eine Verfügung zu künf tigen Ausnahmegesetzen zu rechtfertigen, so konnte doch der erste von ihnen nicht ohne Einfluß auf ihren Entschluß bleiben, in dem, wenn die Regierung auch nach dem Wegfall des angezo- genen Satzes die 30jährige Schutzfrist ausnahmsweise zu ver längern sich für berechtigt hält, was man hier weiter keiner Er örterung unterwerfe» will, es immer noch ersprießlicher sein möchte, dies sogleich gesetzlich auszusprechen. Die Deputation schlägt demnach der Kammer vor: die §. mit der beantragten Einschaltung anzunehmcn, rcservirt sich jedoch, bei einem der am Schlüsse dieses Berichts zu stellenden allgemeinen Anträge, die Privilegien gegen den Nachdruck betreffend, auf die zugcsagte sparsame Ausübung der Ertheilung von solchen Privilegien noch besondere Beziehung zu nehmen. Abg. Brockhaus: Die Deputation bemerkt sehr richtig, daß §. 3 die wichtigste des ganzen Gesetzes und diejenige sei, welche es hcrvorgcrufcn habe. Da ich indcß völlig mit der Staatsrcgierung und der Deputation über die Aufhebung des sogenannten ewigen Verlagsrechts einverstanden bin, so kann ich, insofern in der Kammer nickt andere Aussichten ausgespro chen werden, diesen Punkt übergehen. Was in Bezug auf die Privilegien zu bemerken sein möchte, bleibt wohl am besten bis später ausgesctzt, wo von Anträgen an die Regierung die Rede ist. Gegen das Amendement der Deputation würde ich Nichts zu bemerken haben, wenn mir nur eine beruhigende Versiche rung darüber gegeben wird, daß, wenn der Fall eintritt, den die Deputation annimmt, unter allen Umständen noch die 30jäh- rigc Schutzfrist zu Gunsten des Verlegers stattfinden soll. Wenn cs die Meinung wäre, daß sofort nach dem Tode eines solchen 63
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